Mutterschaftsgeld allgemein
Was ist Mutterschaftsgeld?
Um die finanzielle Absicherung während der Mutterschutzfrist im Sinne des § 3 (1) und (2) MuSchG sicherzustellen, erhalten schwangere Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, unmittelbar vor und nach der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG durch die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. In der Regel ergänzt der Arbeitgeber dieses Mutterschaftsgeld durch einen Zuschuss, wodurch das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ausgeglichen wird. Ziel dieser Leistung ist es, werdenden Müttern eine wirtschaftliche Absicherung zu garantieren und ihnen so den Anreiz zu nehmen, während der Schutzfrist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mehr Informationen zum Thema Mutterschutz und Beschäftigungsverbot finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
In der Regel haben die folgenden Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Dazu zählen:
- Arbeitnehmerinnen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
- Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig beendet wurde, sofern sie am letzten Arbeitstag Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren.
Mutterschaftsgeld wird als Entgeltersatzleistung während der Schutzfrist im Sinne des § 3 MuSchG gewährt. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch. Fehlt dieser Anspruch kann dennoch ein Anspruch entstehen, wenn aufgrund der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, solange Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung bezogen wird, soweit es sich dabei nicht um einmalig gezahltes Entgelt handelt.
Für den Anspruch ist weder eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses erfüllt, noch wird vorausgesetzt, dass vor Beginn der Schutzfrist bereits Entgelt gezahlt wurde. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn und während der Schutzfrist wegen Elternzeit ruht.
Mutterschaftsgeld bei erneuter Schutzfrist während der Elternzeit
Beginnt während einer laufenden Elternzeit eine neue Schutzfrist und besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit fort, kann Mutterschaftsgeld erneut beansprucht werden, solange das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Die Arbeitnehmerin darf eine bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden.
Frauen, die ausschließlich aufgrund des Elterngeldbezuges krankenversichert sind, haben dagegen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da die Versicherung § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V keinen Krankengeldanspruch einschließt.
Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt
Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz (BGBI. 2025 I Nr. 59) vom 1. Juni 025 gilt zudem ein gestaffelter Mutterschutz nach einer Fehlgeburt, aber 13. Schwangerschaftswoche in Verbindung mit dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Je nach Schwangerschaftswoche gelten unterschiedliche Fristen für die Bezugsdauer:
- 13. bis 16. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
- 17. bis 19. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
- ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
Diese Regelung soll die körperliche und seelische Belastung, die mit einer Fehlgeburt einhergeht, berücksichtigen und Raum für Erholung schaffen. Während des Mutterschutzes kann die Arbeitnehmerin freiwillig ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, diese Erklärung jedoch jederzeit widerrufen.
Mutterschaftsgeld aus Bundesmitteln
Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld nach § 19 (2) MuSchG aus Bundesmitteln. Dies betrifft nicht nur privat versicherte Frauen, sondern beispielsweise auch geringfügig Beschäftigte, die trotz eines Arbeitsverhältnisses familienversichert sind. Dieses Mutterschaftsgeld ist auf 210,00 € begrenzt und wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) auf Antrag gezahlt. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen grundsätzlich ebenfalls verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zu leisten, und kann die entsprechenden Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen.
Dauer und Höhe von Mutterschaftsgeld
Dauer von Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird in der Regel für die Schutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, den Tag der Geburt selbst sowie acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin gezahlt. Handelt es sich um eine Mehrlings- oder Frühgeburt oder wird zeitnah nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt, so verlängert sich die Bezugsdauer auf zwölf Wochen nach der Geburt. Für Frühgeburten gelten separate Fristen.
Höhe von Mutterschaftsgeld
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes pro Kalendertag richtet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die hierfür erforderlichen Daten werden mittels des EEL-Verfahrens an die zuständige Krankenkasse der Arbeitnehmerin übermittelt. Dabei gilt ein Höchstbetrag gemäß § 24i (2) SGB V von 13,00 € pro Kalendertag. Liegt das durchschnittliche Arbeitsentgelt einer Arbeitnehmerin bei weniger als 390,00 €, wird das Mutterschaftsgeld nur bis zu dieser Höhe gezahlt.
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Mutterschaftsgeld |
Hinweis |
| Angestellt (inkl. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) | 100 % des Nettoentgelts | 13,00 € pro Kalendertag von der zuständigen Krankenkasse + Zuschuss vom Arbeitgeber |
| Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung | einmalig 210,00 € vom BAS | Informationen beim Bundesamt für Soziale Sicherung |
| privat versicherte Arbeitnehmerinnen | einmalig 210,00 € vom BAS | Informationen beim Bundesamt für Soziale Sicherung |
| Selbstständige | 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens | Mutterschaftsgeld entspricht dem Krankengeld |
Hinweis:
Das Mutterschaftsgeld ist bei Auszahlung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b (1) EStG. Dies kann im Zusammenhang mit der persönlichen Steuererklärung der Arbeitnehmerin gegebenenfalls zu einer Nachzahlung führen.
Zeitpunkt der EEL-Meldung
Die EEL-Meldung (Meldung 03) für Mutterschaftsgeld wird in Personio unmittelbar nach Eingabe der Fehlzeit erstellt und unter Lohnbuchhaltung im Reiter Meldewesen sichtbar.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
EEL-Meldung 03 für Mutterschaftsgeld erstellen
Voraussetzungen prüfen
Um eine EEL-Meldung für die Erkrankung des Kindes zu erstellen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Art der Krankenversicherung = Gesetzlich
- Berücksichtigung in der Lohnbuchhaltung = Ja
- Geschlecht = weiblich oder divers
Prüfen Sie, wenn nötig, auch die Historie und passen Sie sie gegebenenfalls an.
Abwesenheit erfassen
Um die Abwesenheit für den Mutterschutz zu erfassen, gehen Sie wie folgt vor:
- Gehen Sie in den Reiter Abwesenheit im Mitarbeitendenprofil des Mitarbeiters.
- Wählen Sie die entsprechende Abwesenheitsart.
- Erfassen Sie die Abwesenheit mit Start- und Enddatum.
- Beantworten Sie die Fragen unter Zusätzlichen Angaben
- Speichern Sie die Abwesenheit mit Anfrage senden und überspringen Sie ggf. die Genehmigung.
Sonderfall: keine drei Monate vollständig abgerechnet
Falls in Personio bisher noch keine drei Monate vollständig abgerechnet wurden, etwa aufgrund eines Wechsels des Softwareanbieters oder weil die Mitarbeiterin noch keine drei Monate durchgehend beschäftigt war, müssen einige zusätzliche Punkte bei der Anlage der Abwesenheit beachtet werden.
Bitte lesen Sie hierzu unseren Artikel zu diesem Thema.
EEL-Meldung ausfüllen und versenden
Im letzten Schritt müssen Sie die EEL-Meldung ausfüllen, prüfen und versenden. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Öffnen Sie den Bereich Lohnbuchhaltung > Meldewesen.
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Suchen Sie den entsprechenden Mitarbeiter und klicken Sie auf EEL-Bescheinigung beantragen.
Tipp: Die EEL-Bescheinigungen können Sie über die Filterfunktion mit der Kategorie Einkommensbescheinigung abrufen.
- Prüfen Sie den automatisch erstellten Vordruck für die EEL-Meldung. Worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir Ihnen im entsprechenden Abschnitt weiter unten.
- Klicken Sie auf Anfrage übermitteln, um die EEL-Meldung an den entsprechenden Sozialversicherungsträger zu senden.
Sie können die EEL-Meldung auch Ablehnen, beispielsweise wenn Sie einen Providerwechsel zu Personio Payroll hatten und die EEL-Meldung bereits vom Vorabrechner erstellt wurde.
Haben Sie die EEL-Meldung versehentlich abgelehnt, können Sie diese neu erstellen, indem Sie die Abwesenheit im Mitarbeitendenprofil löschen und neu anlegen.
Mehr Informationen zum Umgang von EEL in Personio finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Wie Sie den EEL-Vordruck prüfen können
Allgemeine Angaben zum Mitarbeiter und Unternehmen
Prüfen Sie zunächst die Angaben von Mitarbeiter und Unternehmen. Beachten Sie, dass falsche Informationen nicht direkt im Vordruck angepasst werden können. Um Mitarbeitendendaten zu korrigieren, passen Sie die entsprechenden Attribute im Mitarbeitendenprofil an. Die Stammdaten des Unternehmens können Sie in den Einstellungen bearbeiten.
Mutterschutzdaten
Prüfen Sie die Angaben unter Mutterschutzdaten. Beachten Sie, dass ein Teil der Informationen bereits aus den Entgeltabrechnungsdaten und der jeweils relevanten Abwesenheit übernommen wurde.
Ergänzen Sie, falls nötig, fehlende Informationen oder korrigieren Sie falsch hinterlegte Daten.
Letzte drei Vergütungen im Fall des Austritts
Prüfen Sie im abschließenden Schritt die letzten drei Vergütungen des Austritts. Ergänzen Sie, falls nötig, fehlende Informationen oder korrigieren Sie falsch hinterlegte Daten.
Hinweis:
Diese nachfolgenden Prüfungen und das Befüllen der Felder sind nur vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin beendet wurde
FAQ
Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?
Das wird je nach Art der Krankenversicherung von unterschiedlichen Stellen geleistet:
- Gesetzlich krankenversichert (mit Krankengeldanspruch): Das Mutterschaftsgeld von maximal 13,00 € pro Kalendertag zahlt die zuständige gesetzliche Krankenkasse. Zusätzlich leistet der Arbeitgeber in der Regel einen Zuschuss, damit das Nettoentgelt während der Schutzfrist insgesamt ausgeglichen wird.
- Nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. privat versichert oder familienversichert trotz Minijob): Das Mutterschaftsgeld in Höhe von 210,00 € wird aus Bundesmitteln durch das BAS finanziert. Auch in diesen Fällen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.
Wann beginnt und endet die Schutzfrist?
In der Regel gilt:
- 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin,
- Am Tag der Geburt selbst bis
- 8 Wochen nach der Geburt.
In besonderen Fällen (z. B. Früh- oder Mehrlingsgeburt oder bei bestimmten medizinischen Konstellationen) kann sich die Frist verändern.
Der tatsächliche Geburtstermin weicht vom errechneten ab. Was muss ich tun?
Wenn der tatsächliche Geburtstermin vom errechneten Termin abweicht, prüfen Sie bitte die hinterlegte Abwesenheit und passen Sie diese entsprechend an. Beachten Sie dabei: Die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt ist verpflichtend. In diesem Zeitraum darf die Mitarbeiterin nicht arbeiten; eine Verkürzung ist in der Regel nicht möglich.
Zur Berechnung der Schutzfristen stellen viele Krankenkassen passende Rechner zur Verfügung, z. B. die Techniker Krankenkasse.
Wie lange müssen Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen?
Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird: also in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen nach der Geburt.
Entsteht bei erneuter Schwangerschaft während der Elternzeit ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Ja. Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, kann sie die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig beenden. Mit dem Ende der Elternzeit entsteht dann (erneut) ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG. Der Zuschuss wird für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.
Für die Anwendung in Personio gilt: Beenden Sie die Fehlzeit Elternzeit und legen Sie eine neue Abwesenheit Mutterschutz an.
Warum sehe ich die EEL-Meldung nicht im Meldwesen?
Prüfen Sie zunächst Schritt für Schritt die folgenden Punkt:
- Stellen Sie sicher, dass die Arbeitnehmerin grundsätzlich anspruchsberechtigt auf Mutterschaftsgeld ist.
- Kontrollieren Sie, ob die korrekte Fehlzeitart erfasst ist und die Zeiträume stimmen.
- Stellen Sie sicher, dass Sie die EEL nicht versehentlich abgelehnt haben.
Falls die EEL‑Meldung danach immer noch nicht angezeigt wird, wenden Sie sich als Payroll‑Verantwortlicher bitte an unseren Payroll Support. Diese unterstützen Sie bei der Lösung.
Ich habe die EEL versehentlich abgelehnt. Was nun?
Im Falle, dass eine EEL versehentlich abgelehnt wurde, müssen Sie die Abwesenheit entfernen und erneut im Mitarbeitendenprofil > Abwesenheit erstellen.