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Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Was ist ein Firmenwagen?Â
Bei einem Firmen-, Dienst- oder Geschäftswagen handelt es sich um ein betriebliches Fahrzeug, welches dem Arbeitnehmenden vom Arbeitgebenden zur Nutzung überlassen wird. Ob ein Dienstwagen sich nur im geschäftlichen Gebrauch befindet, oder dem Mitarbeitenden auch zur privaten Nutzung überlassen wird, hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung.
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▶︎ Firmenwagen ohne private Nutzung
Besteht fĂĽr den Firmenwagen ein privates Nutzungsverbot und der Arbeitnehmende darf diesen ausschlieĂźlich fĂĽr betriebliche Zwecke nutzen (z. B. eine Dienstreise), hat dies keine steuerpflichtigen Auswirkungen auf das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmenden.
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▶︎ Firmenwagen mit privater Nutzung
Wird der Firmenwagen auch im Privaten vom Arbeitnehmenden genutzt, muss der Arbeitgebende hier einen geldwerten Vorteil ansetzen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmende zuzüglich zum Gehalt eine (Sach-) Leistung des Arbeitgebenden erhält. In diesem Fall die Nutzung eines Fahrzeugs für private Zwecke.
Geldwerter Vorteil bei privater Nutzung
Um den gesamten geldwerten Vorteil zu ermitteln, welcher durch die private Nutzung des Firmenwagens entsteht, wird unterschieden zwischen:
Die Berechnung des geldwerten Vorteils für rein private Fahrten muss separat vom geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte stattfinden. Aus beiden Berechnungen ergibt sich dann der gesamte geldwerte Vorteil. Dieser wird in der Lohnabrechnung auf das Bruttoentgelt des Arbeitnehmenden addiert und unterliegt dementsprechend der Versteuerung und der Verbeitragung.
Die Basis der Berechnung des geldwerten Vorteils, der durch die private Nutzung des Firmenwagens entsteht, ist immer der inländische Bruttolistenpreis (BLP) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Berechnung des Bruttolistenpreises (BLP)
Die folgenden Berechnungen und Beispiele basieren alle auf der 1 %-Regelung zur pauschalen Nutzungswertermittlung bei rein privaten Fahrten. Hier versteuert der Arbeitnehmende für Privatfahrten monatlich pauschal 1 % vom Bruttolistenpreis des Wagens, unabhängig davon, wie oft der Firmenwagen für Privatfahrten genutzt wird.
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Was ist der Bruttolistenpreis (BLP)?
Die Berechnung der privaten Nutzung des Firmenwagens basiert grundsätzlich auf dem inländischen Bruttolistenpreis (BLP) zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Die Preisempfehlung des Herstellers, die für das jeweilige Fahrzeug auf dem Neuwagenmarkt gilt, ist hier maßgebend. Dabei gilt die Faustregel: Die Basis zur Berechnung des BLPs ist der Preis, zu dem das Fahrzeug von einem Privatkunden erworben werden könnte, wobei betriebliche Besonderheiten außer Acht gelassen werden. Eine Ausnahme bilden hier Elektro- und Hybridfahrzeuge, bei denen der Bruttolistenpreis gemindert wird.
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Hinweise
▶︎ Diese Berechnungsgrundlage gilt für Leasing- und importierte Fahrzeuge, ebenso wie für Neu- und Gebrauchtwagen. Dementsprechend ist der pauschale Nutzungswert jeden Monat gleich, unabhängig davon, wie alt das Fahrzeug ist.
▶︎ Bei der Berechnung des Bruttolistenpreises ist zu beachten, dass er steuerlich immer auf volle Hundert Euro abgerundet wird.
Beispiel: Die Preisempfehlung des Herstellers des Neuwagens: 36.750,00 €
Bruttolistenpreis: 36.700,00 €
Auswirkungen auf den Bruttolistenpreis
Bestimmte Kosten und zusätzliche Einrichtungen haben keine Auswirkungen auf den Bruttolistenpreis, jedoch können einige Aufwendungen für Sonderausstattungen den Bruttolistenpreis erhöhen. Hier einige Beispiele zur Orientierung:
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Sonderausstattung | Erhöhung des BLPs |
Autoradio | ja |
Autotelefon | nein |
Diebstahlsicherung | ja |
Freisprecheinrichtung | nein |
Klimaanlage | ja |
Navigationsgerät | ja |
Standheizung | ja |
zusätzlicher Reifensatz | nein |
ĂśberfĂĽhrungskosten | nein |
KFZ-ZulassungsgebĂĽhren | nein |
Ladekabel fĂĽr Elektroautos | nein |
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Kosten fĂĽr nachträgliche Einbauten, wie z. B. das nachträgliche Anbringen einer Anhängerkupplung oder einer FlĂĽssiggasanlage, haben keinen Einfluss auf den BLP und erhöhen diesen nicht. Â
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Hinweis
Der Regelsteuersatz der Mehrwertsteuer wurde für den Anschaffungszeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Dadurch ergibt sich ein Vorteil in der Besteuerung für Firmenwagen über das Jahr 2020 hinaus. Der BLP für die Erstzulassung fällt in diesem Zeitraum 3 % geringer aus. Da der Ansatz des Neupreises auch für Gebrauchtwagen gilt, bleibt der 3 %-Nachlass für die Nutzung des Fahrzeugs als Firmenwagen auch bei Käuferwechsel erhalten.
Bruttolistenpreis bei EigenbeteiligungÂ
Sollte der Arbeitnehmende einen Teil der Anschaffungskosten ĂĽbernehmen, eine Pauschale oder eine kilometerbezogene Eigenbeteiligung leisten, so mindert sich der geldwerte Vorteil.
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BeispielÂ
- Der Arbeitnehmende nutzt seinen Firmenwagen auch privat.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000,00 €.
- Die monatliche Leasingrate beträgt 500,00 € an der sich der Arbeitnehmende mit 150,00 € beteiligt.
Bruttolistenpreis Fahrzeug monatliche Leasingrate monatliche Zuzahlung Arbeitnehmender |
30.000,00 € 500,00 € 150,00 € |
1 % von 30.000,00 € abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmenden |
300,00 € - 150,00 € |
Geldwerter Vorteil | 150,00 € |
Sonderregelung: Bruttolistenpreis bei Elektro- und HybridfahrzeugenÂ
Für Firmenwagen mit einem Elektro- oder Hybridantrieb oder für ein Brennstoffzellenfahrzeug gibt es gesetzlich vorgeschriebene Steuererleichterungen, um umweltfreundliche Motoren zu fördern. In diesem Fall wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis gemindert, wodurch es zu einer geringeren Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
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Hinweise
▶︎ Der BLP wird fĂĽr die Bewertung des geldwerten Vorteils nicht um den Umweltbonus vermindert, den es bei Erwerb eines Elektrofahrzeuges als Neuwagen zusätzlich als umweltfördernde MaĂźnahme gibt.Â
▶︎ Plug-in-Hybride müssen mindestens 40 km (ab 2022, 60 km; ab 2025, 80 km) rein elektrisch fahren oder höchstens 50 g CO₂ ausstoßen (gemessen auf Grundlage der WLTP-Norm).
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Überblick der pauschalen und prozentualen Abschläge für Elektro- und Hybridfirmenwagen ab 2013
Bei der Besteuerung von Firmenwagen sind im Zeitraum von 2013 bis 2030 unterschiedliche KĂĽrzungen je Anschaffungsjahr zu beachten.
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Jahr der Anschaffung | Kürzung des Bruttolistenpreises (BLP) | Höchstbetrag der Kürzung |
E-Fahrzeuge mit BLP bis 60.000,00 € und Anschaffung zwischen 2019 und 2030 |
2013 und früher | 500 € pro kWh | 10.000 € | - |
2014 | 450 € pro kWh | 9.500 € | - |
2015 | 400 € pro kWh | 9.000 € | - |
2016 | 350 € pro kWh | 8.500 € | - |
2017 | 300 € pro kWh | 8.000 € | - |
2018 | 250 € pro kWh | 7.500 € | - |
2019 |
50 % des BLP / 200 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 7.000 € |
 - |
2020 |
50 % des BLP / 150 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 6.500 € |
25 % des BLP |
2021 |
50 % des BLP / 100 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 6.000 € |
25 % des BLP |
2022 |
50 % des BLP / 50 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 5.500 € |
25 % des BLP |
bis 2030 | 50 % des BLP | - | 25 % des BLP |
Tipp:
Der kWh-Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
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Bei der pauschalen Kürzung pro kWh erfolgt ein Abschlag auf den Bruttolistenpreis, in Abhängigkeit von der Batteriekapazität des Fahrzeuges. Dieser Abschlag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich aus dem Jahr der Anschaffung bei Neuwagen bzw. dem Jahr der Erstzulassung bei Gebrauchtwagen ergibt. Diese Kürzung gilt nur für Hybrid- und Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder geleast wurden.
Weitere Einzelheiten werden in einem umfangreichen BMF-Schreiben erläutert:Â
Von dieser Regelung profitieren auch alle Fahrzeuge, die zwar vor 2019 angeschafft wurden, aber erstmals 2019 als Elektro-Firmenwagen ĂĽberlassen werden.
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Beispiel: 0,5 %-Regelung fĂĽr einen Elektro-Firmenwagen
- Der Arbeitnehmende erhält im Januar 2023 einen Elektro-Firmenwagen, der ihm auch zu privaten Nutzung ĂĽberlassen wird.Â
- Der Bruttolistenpreis beträgt 70.000,00 €.
- Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt.
Bruttolistenpreis | 70.000,00 € |
Bemessungsgrundlage: 50 % des BLP | 35.000,00 € |
Geldwerter Vorteil private Nutzung: 1 % * 35.000,00 € | 350,00 € |
Unter diese Regelung fallen alle reinen Elektrofahrzeuge (also keine Hybridfahrzeuge) mit einem Bruttolistenpreis bis zu 60.000,00 € zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Hierbei darf die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Dies führt zu einer Absenkung der 1%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung des Elektro-Firmenwagen und ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab 2020 überlassen oder angeschafft werden.
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Beispiel: 0,25%-Regelung fĂĽr einen Elektro-Firmenwagen
- Der Arbeitnehmende erhält im Januar 2023 einen Elektro-Firmenwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur VerfĂĽgung steht.Â
- Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,00 €.
- Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung des Bruttolistenpreises ermittelt.
Bruttolistenpreis | 40.000,00 € |
Bemessungsgrundlage: 25 % des BLP | 10.000,00 € |
Geldwerter Vorteil private Nutzung: 1 % * 10.000,00 € | 100,00 € |
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Laden von Hybrid- und Elektrofahrzeugen
FĂĽr das Laden von Hybrid- und Elektrofahrzeugen gibt es eine Steuerbefreiung, die zwar auch fĂĽr ĂĽberlassene Firmenwagen gilt, sich allerdings nicht auf die Firmenwagenbesteuerung nach der 1%-Regelung auswirkt. Hier gibt es eine pauschale Nutzungswertermittlung des geldwerten Vorteils, die der Arbeitgebende ĂĽber einen Ansatz einer Monatspauschale abgelten kann.Â
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Steuerliche Bewertung des Ladens eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges (Stand 2023)
 | Elektroauto | Hybridauto |
Laden beim Arbeitgebenden | Kein Ansatz (Betriebskosten) | kein Ansatz (Betriebskosten) |
Laden Zuhause |
steuerfreier Auslagenersatz, Einzelnachweise oder pauschal wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden besteht: 70,00 €  wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden besteht: 30,00 € |
 steuerfreier Auslagenersatz, Einzelnachweise oder pauschal wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden besteht: 35,00 €  wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden besteht: 15,00 € |
Arbeitgebender überlässt Ladeeinrichtung | steuerfrei | steuerfrei |
Ăśbereignung einer Ladeeinrichtung fĂĽr Zuhause |
steuerpflichtig Pauschalierung mit 25 %Â |
steuerpflichtig Pauschalierung mit 25 %Â |
Berechnung geldwerter Vorteil fĂĽr rein private Fahrten
Darf der Arbeitnehmende das Fahrzeug sowohl für private als auch für dienstliche Zwecke nutzen, kann der Arbeitnehmende, zur Berechnung des geldwerten Vorteils für private Fahrten, zwischen 2 Methoden wählen, soweit der Arbeitgebende keine betrieblichen Vorschriften vorgibt:
- 1 %-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung)
- Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung)
Hinweise
▶︎ Der Arbeitnehmende hat das Wahlrecht, jedoch kann der Arbeitgebende über Arbeitsvertrag, Betriebsverfassung, oder Tarifvertrag, eine der Methoden ausschließen, oder festlegen.
▶︎ Bei der Wahl zwischen der 1 %-Methode oder der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine einheitliche Bewertung für das ganze Jahr. Ein unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethode ist nicht möglich.
1 %-Regelung (Pauschale Nutzungswertermittlung)Â
Wählt der Arbeitgebende zur Ermittlung des geldwerten Vorteils die 1%-Regelung zur pauschalen Nutzungswertermittlung, versteuert der Arbeitnehmende für Privatfahrten monatlich pauschal 1 % vom Bruttolistenpreis des Wagens, unabhängig davon, wie oft der Firmenwagen für Privatfahrten genutzt wird. Der Vorteil summiert sich im Jahr also auf insgesamt 12 % des Bruttolistenpreises (BLP). Beispiele zur Berechnung des geldwerten Vorteils mit der 1 %-Regelung finden Sie unter Berechnung des Bruttolistenpreises (BLP).
Hinweis
Bei Eigenbeteiligung wird immer die 1 %-Regelung angewendet.
Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung)
Alternative zur pauschalen Nutzungswertermittlung nach der 1%-Methode ist die sogenannte Fahrtenbuchmethode. Bei dieser Methode werden Einzelnachweise fĂĽr dienstlich und privat gefahrene Kilometer, wozu auch die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört, in einem ordnungsgemäß gefĂĽhrten Fahrtenbuch aufgelistet. Dazu mĂĽssen folgende Mindestangaben enthalten sein:Â
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen geschäftlichen Auswärtstätigkeit.
- Die exakte Adresse des Reiseziels.
- Reisezwecke und die aufgesuchten Geschäftspartner.
- Die Kilometerangaben für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Dieses Fahrtenbuch kann entweder elektronisch oder manuell gefĂĽhrt werden, es muss jedoch Folgendes beachtet werden:
- Die nachträgliche Veränderung der Angaben muss ausgeschlossen werden können. Demzufolge ist die Haltung der Aufzeichnungen in einer Excel Tabelle unzulässig (BFH-Urteil v. 16.11.2005-VI R 64/04 BSBl 2006 II S.410).
- Wenn ein elektronisches Fahrtenbuch automatisch alle Fahrten nach deren Beendigung mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst, muss der Fahrer innerhalb von 7 Tagen die Aufzeichnungen ergänzen (BMF Schreiben vom 04.04.2018, Rz. 25 und 26).
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Berechnung des geldwerten Vorteils mit Fahrtenbuch
Wird zur Ermittlung des geldwerten Vorteils die Fahrtenbuchmethode zur individuellen Nutzungswertermittlung gewählt, müssen zuerst die jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (wie Benzin, Versicherung, Reparaturen, Abschreibung usw.) ermittelt werden. Um den Wert der jährlichen Abschreibung (ohne Sonderabschreibung) zu ermitteln, wird der Bruttolistenpreis durch die Abschreibungsdauer geteilt. Darüber hinaus muss der monatliche geldwerte Vorteil der rein privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt werden.
Beispiel
- Der Arbeitgebende ermittelt den geldwerten Vorteil ĂĽber die Fahrtenbuchmethode.
- Der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung inklusive MwSt. beträgt 45.000,00 €.
- Die Abschreibungsdauer des Fahrzeuges beträgt 6 Jahre.
- Die Gesamtkosten sind bekannt.
Abschreibungsdauer 6 Jahre (45.000,00 € / 6)  Steuer und Versicherung Betriebskosten (Benzin, Wartung usw.) |
7.500,00 €  2.000,00 € 5.500,00 € |
jährliche Gesamtkosten des Fahrzeugs |
15.000,00 € |
Aufzeichnungen laut Fahrtenbuch: Dienstkilometer Privatfahrten insgesamt
|
 20.000 km 10.000 km 4.200 km 5.800 km |
Gesamtfahrleistung |
30.000 km |
Geldwerter Vorteil für rein private Fahrten (15.000,00 € * 5.800 km) / 30.000 km = 2.900,00 € Pro Monat (2.900,00 € / 12) |
  241,67 € |
Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (15.000,00 € * 4.200 km) / 30.000 km = 2.100,00 € Pro Monat (2.100,00 € / 12) *diese 175,00 € können auch zu 15 % pauschalversteuert werden. |
  175,00 € |
Hinweis
Die Berechnung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nur mit dem Fahrtenbuch auf diese Weise kalkuliert werden. Bei der 1 %-Regelung gilt immer eine Pauschalierung (siehe folgender Abschnitt).
Berechnungsmöglichkeiten des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Falls der Arbeitnehmende den Firmenwagen fĂĽr die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf, unterliegt der geldwerte Vorteil fĂĽr diese Fahrten einem anderen Berechnungsschema.Â
Wird das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, sind die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode nicht relevant. Darf der Arbeitnehmende das Fahrzeug sowohl für private als auch für dienstliche Zwecke nutzen, hat der Arbeitnehmende das Wahlrecht zur Berechnung des geldwerten Vorteils für private Fahrten zwischen der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode, soweit der Arbeitgebende keine betrieblichen Vorschriften vorgibt. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmende zwischen den folgenden Methoden auswählen:
- 0,03 %-Monatspauschale des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
- 0,002 %-Tagespauschale des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, solange der Arbeitnehmende genaue Aufzeichnungen führt, an welchen Tagen er den Firmenwagen hierfür genutzt hat.
Für beide Methoden hat der Arbeitgebende die Möglichkeit den geldwerten Vorteil mit 15 % in der Lohnsteuer zu pauschalieren.
0,03 %-Monatspauschale
Der monatliche 0,03 %-Zuschlag berechnet sich aus den einfachen Entfernungskilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und 1 % des Bruttolistenpreises. Dabei sind Kilometer auf den nächsten vollen Betrag abzurunden.Â
Es ist hierbei völlig unerheblich, wie oft das Fahrzeug tatsächlich fĂĽr die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. So darf die Pauschale bei einem Nutzungsausfall durch z. B. Krankheit oder Urlaub nicht gekĂĽrzt werden. Gleiches gilt fĂĽr den Anfang oder das Ende eines Ăśberlassungszeitraumes, sollte der Firmenwagen nicht fĂĽr den gesamten Monat genutzt werden.Â
Eine Ausnahme gibt es, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmenden den gesamten Monat, z. B. bei FahruntĂĽchtigkeit bei längerer Erkrankung, nicht zur VerfĂĽgung steht.Â
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Beispiel: Berechnung 0,03 %-Monatspauschale
- Der Arbeitnehmende erhält einen neu zugelassenen Firmenwagen.
- Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 50.180,00 €.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20,8 km.
Bruttolistenpreis abgerundet | 50.100,00 € |
Geldwerter Vorteil für private Fahrten (1 % von 50.100,00 €) |
501,00 € |
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % * 50.100,00 € * 20 km) |
+ 300,60 € |
Geldwerter Vorteil | 801,60 € |
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Sonderfall: Park-and-Ride Nutzung
Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss auch erhoben werden, wenn der Arbeitnehmende seinen täglichen Arbeitsweg neben dem Firmenwagen auch über ein Park-and-Ride-System zurücklegt.
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Beispiel 1: Pauschalierung auf Teilstrecke Wohnung – Bahnhof
Das überlassene Fahrzeug wird nur für eine Teilstrecke genutzt. Der restliche Weg wird über die öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt.
▶︎ Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird im Normalfall der Zuschlag von 0,03 % auf die gesamte Entfernung berechnet. Kann der Arbeitnehmende jedoch eine Bahnfahrkarte vorweisen, kann der Zuschlag von 0,03 % auch nur auf die Teilstrecke Wohnung – Bahnhof beschränkt werden.
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Beispiel 2: Pauschalierung auf Teilstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Das überlassene Fahrzeug wird nur für eine Teilstrecke genutzt. Der restliche Weg wird über die öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt. Der Arbeitgebende stellt das Fahrzeug ausdrücklich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung (Nutzungsverbot).
▶︎ Der Zuschlag von 0,03 % kann auf die Teilstrecke beschränkt werden.
0,002 %-TagespauschaleÂ
Die 0,002 %-Tagespauschale kann nur angewendet werden, wenn der Arbeitnehmende genaue Aufzeichnungen darüber führt, an welchen Tagen er von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, und sich daraus die genaue Anzahl der Tage ermitteln lässt.
Hinweis
Der Wechsel von der 0,03 % Monatspauschale zur 0,002 %-Tagespauschale kann nur zum Wechsel des Kalenderjahres durchgeführt werden und ist auch beim unterjährigen Tausch des Firmenwagens nicht zulässig.
Unterschied zwischen 0,03 %-Monatspauschale und 0,002 %-Tagespauschale
Beispiel 1: Arbeitnehmender fĂĽhrt keine AufzeichnungenÂ
- Einem Arbeitnehmenden im AuĂźendienst steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur VerfĂĽgung.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,00 €.
- Jeweils montags und freitags sucht der Arbeitnehmende ganztags das Unternehmen auf.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 45 km.
- Aufzeichnungen ĂĽber diese Fahrten liegen der HR-Abteilung nicht vor.
Ergebnis:Â
- Die regelmäßigen Fahrten an den Unternehmenssitz stellen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar.
- Das Unternehmen stellt auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung die erste Tätigkeitsstätte dar.
- Ein geldwerter Vorteil muss angesetzt werden. Da keine Aufzeichnung vorliegen, muss dies ĂĽber die 0,03 %-Monatspauschale erfolgen.
Privatfahrten (1 % von 40.000,00 €) | 400,00 € |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % * 40.000,00 € * 45 km) | + 540,00 € |
Geldwerter Vorteil | 940,00 € |
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Beispiel 2: Arbeitnehmender fĂĽhrt AufzeichnungenÂ
- Einem Arbeitnehmenden im AuĂźendienst steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur VerfĂĽgung.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,00 €.
- Jeweils montags und freitags sucht der Arbeitnehmende ganztags das Unternehmen auf, welches laut arbeitsrechtlicher Zuordnung die erste Tätigkeitsstätte darstellt.
- Im Monat Januar betrifft dies 5 Fahrten.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 45 km.
- Aufzeichnungen ĂĽber diese Fahrten liegen der HR-Abteilung vor.
Ergebnis:Â
 ▶︎ Anwendung der 0,002 %-Tagespauschale ist gestattet
Privatfahrten (1 % von 40.000,00 €) | 400,00 € |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002 % * 40.000,00 € * 45 km * 5 Fahrten) | + 180,00 € |
Geldwerter Vorteil | 580,00 € |
Durch den Wechsel zur 0,002 %-Tagespauschale ergibt sich gegenüber 0,03 %-Monatspauschale ein wesentlich geringerer geldwerter Vorteil. Allein im Januar ist dieser 360,00 € niedriger.
Wer entscheidet ĂĽber die Anwendung von Monatspauschale oder Einzelbewertung
Ob eine Berechnung des geldwerten Vorteils ĂĽber die Monatspauschale der 0,03 %-Regelung oder ĂĽber die Einzelbewertung nach der 0,002 %-Tagespauschale erfolgt, entscheidet der Arbeitnehmende. Ihm ist es ĂĽberlassen, fĂĽr jedes Kalenderjahr das Berechnungsverfahren fĂĽr die Firmenwagenbesteuerung festzulegen. Damit ist also der Arbeitgebende bei einer entsprechenden NachweiserfĂĽllung des Arbeitnehmenden zur Einzelbewertung nach des 0,002 %-Tagespauschale verpflichtet.
Will der Arbeitgebende eine Berechnung des geldwerten Vorteils, auf Grundlage der tatsächlich durchgeführten Fahrten, verhindern, so muss er diese ausdrücklich arbeitsvertraglich ausschließen.
15 % Lohnsteuerpauschalierung des geldwerten Vorteils
Der Arbeitgebende hat die Möglichkeit eine 15 %-Lohnsteuerpauschalierung auf den geldwerten Vorteil von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden. Ein weiterer Vorteil wäre hierbei, dass keine Sozialabgaben fällig werden. Die pauschale Firmenwagenbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ist dabei immer auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmende als Werbungskosten geltend machen könnte. Aktuell ist die Obergrenze für die Lohnsteuerpauschalierung die Entfernungspauschale von 0,30 € oder 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer.
Folgende Berechnungen sind hierbei relevant:
- Geldwerter Vorteil fĂĽr rein private Fahrten mit 1 % des BLP.
- Berechnung der Fahrten auf 0,03 % Monatspauschale - (Entfernungspauschale * Entfernungskilometer * 15 Tage) = geldwerter Vorteil auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Pauschal wird hier immer mit 15 Tagen Nutzung gerechnet.
- Der Betrag der Entfernungspauschale * Entfernungskilometer * 15 Tage kann vom Arbeitgebenden mit 15 % pauschaler Lohnsteuer (p.LSt.) versteuert werden.
- Der Arbeitgebende muss diesen Betrag noch mit 5,5 % pauschalem Soli (p.SolZ.) und 6 % pauschaler Kirchensteuer (p.KSt.) versteuern.
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- Der Firmenwagen steht einem Arbeitnehmenden aus Niedersachsen auch zur privaten Nutzung zur VerfĂĽgung.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000,00 €.
- Der geldwerte Vorteil muss nach der 0,03 %-Monatspauschale berechnet werden.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 km.
- Es liegt eine pauschale Annahme von 15 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor.
Bruttolistenpreis Privatfahrten (1 % von 30.000,00 €) |
30.000,00 € 300,00 € |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % * 30.000,00 € * 30 km) |
270,00 € |
(Entfernungspauschale * Entfernungskilometer) 0,30 € * 20 km = 6,00 € 0,38 € * 10 km = 3,80 € (6,00 € + 3,80 €) * 15 Tage (pauschale Annahme) |
   147,00 € |
Damit muss der Arbeitnehmende noch 123,00 € individuell versteuern (270,00 € - 147,00 €)  Vom Arbeitnehmenden insgesamt zu versteuernder geldwerter Vorteil beträgt (300,00 € + 123,00 €)  Pauschalierung des Restbetrags von 147,00 € durch den Arbeitgebenden: 15 % von 147,00 € = 22,05 € p.LSt. 5,5 % von 22,05 € = 1,21 € p.SolZ. 6 % von 22,05 € = 1,32 € p.KSt. |
423,00 € |
Gesetze und Vorschriften
Lohnsteuer (LSt)
- Regelung der 1 %-Methode in § 8 (2) S. 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG.
- Regelung der Fahrtenbuchmethode § 8 (2) S. 4 EStG.
- Regelung zur Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmenden § 8 R 8.1 (9) und (10) LStR.
- Die 0,002 %-Regelung zur möglichen tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Anrechnung des Nutzungsentgeltes BMF Schreiben v. 03.03.2022.
- Ăśberlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Firmenwagen im BMF-Schreiben v. 05.11.2021.
- steuerfreie Ăśberlassung von Ladestrom und Ladestationen im BMF-Schreiben v. 29.09.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972.
Sozialversicherung (SV)
- Definition beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im § 14 (1) S. 1 SGB IV.
- Regelungen unter welchen Bedingungen Entgeltbestandteile ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen im § 1 (1) S. 1 SvEV.
- Beurteilung eines Firmenwagens als Sachbezug nach § 3 SvEV.
Steuerung von LohnartenÂ
Beim Blick auf den Lohnschein sollten gegebenenfalls diese drei Lohnarten auftauchen. Dabei ist folgende Steuerung zu beachten:
Entgelt | Lohnsteuer (LSt) | Â Sozialversicherung (SV) |
Ăśberlassung fĂĽr Privatfahrten | pflichtig (L) | pflichtig (L) |
Überlassung für Fahrten von Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte | pflichtig (L) | pflichtig (L) |
Pauschalierung für Fahrten von Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit 15 % | pauschal (P) | frei (F) |
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