Allgemeines
Was ist ein Firmenwagen?
Bei einem Firmen-, Dienst- oder Geschäftswagen handelt es sich um ein betriebliches Kraftfahrzeug, welches der Arbeitgeber einem Mitarbeitenden zur Nutzung überlässt. Ob ein Fahrzeug ausschließlich dienstlich oder auch privat genutzt werden darf, ist entscheidend für die lohnsteuerliche Behandlung.
Wie Sie einen Firmenwagen in Personio Payroll hinterlegen und verwalten können, finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Firmenwagen ohne private Nutzung (privates Nutzungsverbot)
Gilt für einen Firmenwagen ein privates Nutzungsverbot und der Arbeitnehmer darf diesen ausschließlich für betriebliche Zwecke (z. B. Dienstreisen) nutzen, hat dies keine steuerlichen Auswirkungen auf das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers.
Firmenwagen mit privater Nutzung
Darf der Firmenwagen auch privat genutzt werden, liegt ein steuerlicher Nutzungsvorteil (Arbeitslohn) vor, den der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung bewerten und berücksichtigen muss.
Geldwerter Vorteil bei privater Nutzung
Um den gesamten geldwerten Vorteil aus der privaten Dienstwagenüberlassung zu ermitteln, wird unterschieden zwischen:
- Privatfahrten (reine Privatnutzung)
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsweg)
Die Werte werden separat berechnet, addiert und ergeben zusammen den gesamt anzusetzenden Nutzungsvorteil. Der Gesamtwert fließt in der Entgeltabrechnung in das Bruttoentgelt ein und unterliegt grundsätzlich Versteuerung und Verbeitragung.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der inländische Bruttolistenpreis (BLP) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Der Bruttolistenpreis
Was ist der Bruttolistenpreis (BLP)?
Hinweis
Die folgenden Berechnungen und Beispiele basieren auf der 1 %-Regelung zur pauschalen Nutzungswertermittlung für Privatfahrten: Pro Kalendermonat wird 1 % des maßgeblichen Listenpreises für die Versteuerung angesetzt, unabhängig davon, wie oft das Fahrzeug für Privatfahrten genutzt wurde.
Für die Bewertung der privaten Nutzung des Firmenwagens ist der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.
Als Listenpreis gilt dabei die Preisempfehlung des Herstellers, die für das jeweilige Fahrzeug auf dem Neuwagenmarkt gilt. Dabei gilt die Faustregel: Die Basis zur Berechnung des BLPs ist der Preis, zu dem das Fahrzeug von einem Privatkunden erworben werden könnte, wobei betriebliche Besonderheiten außer Acht gelassen werden.
Hinweise aus der Praxis
- Diese Berechnungsgrundlage gilt für Leasing- und importierte Fahrzeuge, ebenso wie für Neu- und Gebrauchtwagen. Dementsprechend ist der pauschale Nutzungswert jeden Monat gleich, unabhängig davon, wie alt das Fahrzeug ist.
- Bei der Berechnung des Bruttolistenpreises ist zu beachten, dass er steuerlich immer auf volle Hundert Euro abgerundet wird.
Beispiel
Die Preisempfehlung des Herstellers für den Neuwagen beläuft sich auf 36.750,00 €. Daraus ergibt sich ein maßgeblicher Listenpreis von 36.700,00 €.
Auswirkungen auf den Bruttolistenpreis
Bestimmte Kosten und zusätzliche Einrichtungen haben Auswirkungen auf den Bruttolistenpreis. Als erhöhend wirken grundsätzlich werkseitige Sonderausstattungen, die bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung Bestandteil des Fahrzeugs sind. In der Tabelle finden Sie einige Beispiele zur Orientierung:
| Sonderausstattung | Erhöhung des BLPs |
| Autoradio | ja |
| Autotelefon | nein |
| Diebstahlsicherung | ja |
| Freisprecheinrichtung | nein |
| Klimaanlage | ja |
| Navigationsgerät | ja |
| Standheizung | ja |
| zusätzlicher Reifensatz | nein |
| Überführungskosten | nein |
| Kfz-Zulassungsgebühren | nein |
| Ladekabel für Elektroautos | nein |
Kosten für nachträgliche Einbauten, wie etwa das Anbringen einer Anhängerkupplung oder einer Flüssiggasanlage, haben keinen Einfluss auf den BLP und erhöhen diesen nicht.
Hinweis
Der Regelsteuersatz wurde vorübergehend im Zeitraum 01.07.2020–31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Für die Dienstwagenbewertung zählt jedoch immer der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Wenn der Hersteller in diesem Zeitraum einen entsprechend niedrigeren Bruttolistenpreis ausgewiesen hat, bleibt dieser Listenpreis auch bei späterer Nutzung/Weitergabe als Referenz bestehen.
Sonderregelung: Bruttolistenpreis bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Für Firmenwagen mit einem Elektroantrieb, Brennstoffzelle oder einem extern aufladbaren Hybridantrieb (Plug-in-Hybrid) gibt es gesetzlich vorgeschriebene Steuererleichterungen, um umweltfreundliche Motoren zu fördern. Dabei wird bei der 1 %-Regelung nur ein Bruchteil des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt, wodurch es zu einer geringeren Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
Folgendes ist dabei zu beachten:
- Der maßgebliche Bruttolistenpreis wird nutz um staatliche Kaufzuschüsse wie etwa einen "Umweltbonus" gekürzt
- Plug‑in‑Hybride werden nur anerkannt, wenn die gesetzlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2030 gilt dabei: mindestens 80 km elektrische Reichweite oder höchstens 50 g CO₂/km (WLTP-Norm)
- Die Abrundung auf volle Hundert Euro erfolgt nach der Ermittlung des maßgeblichen Bruchteils, nicht davor.
Überblick der pauschalen und prozentualen Abschläge für Elektro- und Hybridfirmenwagen ab 2013
Bei der Besteuerung von Firmenwagen sind im Zeitraum von 2013 bis 2030 unterschiedliche Kürzungen je Anschaffungsjahr zu beachten. In der nachfolgenden Tabelle findet sich eine Aufstellung für die pauschalen und prozentualen Abschläge für E-Dienstwagen:
| Jahr der Anschaffung | Kürzung der BLP | Höchstbetrag der Kürzung | E-Fahrzeuge mit BLP bis 100.000,00 € und Anschaffung zwischen 2019 und 2030 |
| 2013 und früher | 500,00 € pro kWh | 10.000,00 € | - |
| 2014 | 450,00 € pro kWh | 9.500,00 € | - |
| 2015 | 400,00 € pro kWh | 9.000,00 € | - |
| 2016 | 350,00 € pro kWh | 8.500,00 € | - |
| 2017 | 300,00 € pro kWh | 8.000,00 € | - |
| 2018 | 250,00 € pro kWh | 7.500,00 € | - |
| 2019 |
50 % des BLP/ 200,00 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 7.000,00 € |
- |
| 2020 |
50 % des BLP/ 150,00 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 6.500,00 € |
25 % des BLP bis 60.000,00 € |
| 2021 |
50 % des BLP/ 100,00 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 6.000,00 € |
25 % des BLP bis 60.000,00 € |
| 2022 |
50 % des BLP/ 50,00 € pro kWh |
kein Höchstbetrag / 5.500,00 € |
25 % des BLP bis 60.000,00 € |
| 2023 | 50 % des BLP | - |
25 % des BLP bis 60.000,00 € |
| 2024 bis 30.06.2025 | 50 % des BLP | - |
25 % des BLP bis 70.000,00 € |
| 01.07.2025 bis 2030 | 50 % des BLP | - |
25 % des BLP bis 100.000,00 € |
Tipp:
Der kWh-Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
Pauschale Kürzung pro kWh
Bei der pauschalen Kürzung pro kWh erfolgt ein Abschlag auf den Bruttolistenpreis in Abhängigkeit von der Batteriekapazität des Fahrzeuges. Dieser Abschlag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich aus dem Jahr der Anschaffung bei Neuwagen bzw. dem Jahr der Erstzulassung bei Gebrauchtwagen ergibt.
Diese Kürzung gilt ausschließlich für Hybrid- und Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder geleast wurden. Für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2023 angeschafft wurden, kann der kWh‑Abschlag nicht mehr angewendet werden.
Weitere Einzelheiten werden in einem umfangreichen BMF-Schreiben erläutert:
- BMF-Schreiben v. 05.11.2021, IV C 6 - S 2177/19/10004 :008/IV C 5 - S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 22045
- BMF-Schreiben v. 29.09.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972
Option 1: 50 % des Bruttolistenpreises
Bei der Anschaffung/Überlassung eines begünstigten Elektro- oder Hybridfahrzeuges wird als Bemessungsgrundlage 50 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Das führt im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes bei der 1 %-Regelung auf 0,5 %.
Wichtig zu wissen: Entscheidend ist für die Begünstigung regelmäßig, ob die Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sind.
Beispiel: 0,5 %-Regelung für einen Elektro-Firmenwagen
- Der Arbeitnehmer erhält im Januar 2023 einen Elektro-Firmenwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung überlassen wird.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 70.000,00 €.
- Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt.
| Bruttolistenpreis | 70.000,00 € |
| Bemessungsgrundlage: 50 % des BLP | 35.000,00 € |
| Geldwerter Vorteil private Nutzung: 1 % * 35.000,00 € | 350,00 € |
Option 2: 0,25 % des Bruttolistenpreises auf 2020
Unter diese Regelung fallen reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge (keine Plug‑in‑Hybride). Die Bemessungsgrundlage beträgt dann 25 % des Bruttolistenpreises. Bei der pauschalen Methode entspricht das 0,25 % des BLP pro Monat (1 % von einem Viertel).
Die maßgebliche Preisgrenze für die 0,25 %-Regelung beträgt:
- bis 31.12.2023: 60.000,00 €
- 01.01.2024 bis 30.06.2025: 70.000,00 €
- ab 01.07.2025: 100.000,00 €
Beispiel: 0,25 %-Regelung für einen Elektro-Firmenwagen
- Der Arbeitnehmer erhält im Januar August 2024 einen Elektro-Firmenwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,00 €.
- Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung des Bruttolistenpreises ermittelt.
| Bruttolistenpreis | 40.000,00 € |
| Bemessungsgrundlage: 25 % des BLP | 10.000,00 € |
| Geldwerter Vorteil private Nutzung: 1 % * 10.000,00 € | 100,00 € |
Bruttolistenpreis bei Eigenbeteiligung
Übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil der Anschaffungskosten, eine Pauschale oder eine kilometerbezogene Eigenbeteiligung, so mindert sich der geldwerte Vorteil.
Beispiel
- Der Arbeitnehmer nutzt seinen Firmenwagen auch privat.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000,00 €.
- Die monatliche Leasingrate beträgt 500,00 €, an der sich der Arbeitnehmer mit 150,00 € beteiligt.
|
Bruttolistenpreis Fahrzeug monatliche Leasingrate monatliche Zuzahlung Arbeitnehmer |
30.000,00 € 500,00 € 150,00 € |
|
1 % von 30.000,00 € abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers |
300,00 € - 150,00 € |
| Geldwerter Vorteil | 150,00 € |
Laden von Hybrid- und Elektrofahrzeugen
Für das Laden von Hybrid- und Elektrofahrzeugen gibt es Steuerbefreiungen, die zwar auch für überlassene Firmenwagen gelten, sich allerdings nicht auf die Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Regelung auswirken.
Steuerliche Bewertung des Ladens eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges (Stand 2026)
| Elektroauto | Hybridauto | |
| Laden beim Arbeitgebenden | Kein Ansatz (Betriebskosten) – grundsätzlich steuerfrei, wenn an ortsfester betrieblicher Einrichtung | Kein Ansatz (Betriebskosten) – grundsätzlich steuerfrei, wenn an ortsfester betrieblicher Einrichtung |
| Laden Zuhause | steuerfreier Auslagenersatz mit Nachweis (Einzelnachweis) oder Strompreispauschale je kWh; Monatspauschalen (30/70 €) gelten nur bis 31.12.2025 | steuerfreier Auslagenersatz mit Nachweis (Einzelnachweis) oder Strompreispauschale je kWh; Monatspauschalen (15/35 €) gelten nur bis 31.12.2025 |
| Strompreispauschale (Beispielwert 2026) | Für 2026: 0,34 € je nachgewiesener kWh (auf Basis des von Destatis veröffentlichten Werts; jährliche Anpassung möglich) | Für 2026: 0,34 € je nachgewiesener kWh (auf Basis des von Destatis veröffentlichten Werts; jährliche Anpassung möglich) |
| Arbeitgebender überlässt Ladeeinrichtung | steuerfrei | steuerfrei |
| Übereignung einer Ladeeinrichtung für Zuhause |
steuerpflichtig Pauschalierung mit 25 % |
steuerpflichtig Pauschalierung mit 25 % |
Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Allgemeines
Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug sowohl für private als auch für dienstliche Zwecke nutzen, kann er zur Berechnung des geldwerten Vorteils für die privaten Fahrten zwischen zwei Methoden wählen, solange keine betrieblichen Vorschriften durch den Arbeitgeber vorliegen:
- 1 %-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung)
- Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung)
Hinweise
• Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht, jedoch kann der Arbeitgebende über Arbeitsvertrag, Betriebsverfassung, oder Tarifvertrag, eine der Methoden ausschließen, oder festlegen.
• Bei der Wahl zwischen der 1 %-Methode oder der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine einheitliche Bewertung für das ganze Jahr. Ein unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethode ist nicht möglich.
1 %-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung)
Wird zur Ermittlung des geldwerten Vorteils die 1 %-Regelung zur pauschalen Nutzungswertermittlung gewählt, so versteuert der Arbeitnehmer für Privatfahrten kalendermonatlich pauschal 1 % vom Bruttolistenpreis, unabhängig davon, ob und wie oft das Fahrzeug für Privatfahrten tatsächlich genutzt wird.
Der Vorteil summiert sich im Jahr damit rechnerisch auf 12 % (12 x 1 %) des Bruttolistenpreises,
Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung)
Eine Alternative zur pauschalen Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Methode ist die sogenannte Fahrtenbuchmethode. Dabei werden Einzelnachweise für dienstlich und privat gefahrene Kilometer in einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch erfasst. Auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bzw. gleichgestellte Fälle) müssen erfasst werden.
Folgende Mindestangaben müssen enthalten sein:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen geschäftlichen Auswärtstätigkeit.
- Die exakte Adresse des Reiseziels.
- Reisezwecke und die aufgesuchten Geschäftspartner.
- Die Kilometerangaben für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Dieses Fahrtenbuch kann entweder elektronisch oder manuell geführt werden, es muss jedoch Folgendes beachtet werden:
- Die nachträgliche Veränderung der Angaben muss ausgeschlossen werden können. Demzufolge ist die Haltung der Aufzeichnungen in einer Excel-Tabelle unzulässig (BFH-Urteil v. 16.11.2005 – VI R 64/04 BStBl 2006 II S. 410).
- Wenn ein elektronisches Fahrtenbuch automatisch alle Fahrten nach deren Beendigung mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst, muss der Fahrer innerhalb von 7 Tagen die Aufzeichnungen ergänzen (BMF-Schreiben vom 04.04.2018, Rz. 25 und 26).
Berechnung des geldwerten Vorteils mittels Fahrtenbuchmethode
Wird zur Ermittlung des geldwerten Vorteils die Fahrtenbuchmethode zur individuellen Nutzungswertermittlung gewählt, müssen zuerst die jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (z. B. Treibstoff/Strom, Versicherung, Reparaturen, Kfz-Steuer, Abschreibung usw.) ermittelt werden. Für die Abschreibung ist in diesem Kontext von den Anschaffungskosten auszugehen.
Lohnsteuerlich wird bei einem Pkw für die Gesamtkosten i. d. R. eine achtjährige Nutzungsdauer (AfA 12,5%) zugrunde gelegt. Weiterhin muss der monatliche geldwerte Vorteil der rein privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt werden.
Beispiel
- Der Arbeitgeber ermittelt den geldwerten Vorteil über die Fahrtenbuchmethode.
- Die Anschaffungskosten bei Erstzulassung inklusive MwSt. betragen 45.000,00 €.
- Die Abschreibungsdauer des Fahrzeuges beträgt 8 Jahre.
- Die Gesamtkosten sind bekannt.
|
Abschreibungsdauer 8 Jahre (45.000,00 € / 8)
Steuer und Versicherung Betriebskosten (Benzin, Wartung usw.) |
5.625,00 €
2.000,00 € 5.500,00 € |
| jährliche Gesamtkosten des Fahrzeugs | 13.125,00 € |
|
Aufzeichnungen laut Fahrtenbuch: Dienstkilometer Privatfahrten insgesamt
|
20.000 km 10.000 km 4.200 km 5.800 km |
| Gesamtfahrleistung | 30.000 km |
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Geldwerter Vorteil für rein private Fahrten (13.125,00 € * 5.800 km) / 30.000 km = 2.537,50 € Pro Monat (2.537,50 € / 12) |
211,46 € |
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Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (13.125,00 € * 4.200 km) / 30.000 km = 1.837,50€ Pro Monat (1.837,50 € / 12) *Diese 153,13 € können auch zu 15 % pauschalversteuert werden. |
153,13 € |
Hinweis:
Die Berechnung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nur mit dem Fahrtenbuch auf diese Weise kalkuliert werden. Bei der 1 %-Regelung gilt immer eine Pauschalierung.
Berechnung des geldwerten Vorteils zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Allgemeines
Darf er Arbeitnehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, wird dieser Vorteil zusätzlich zum Nutzungsvorteil für Privatfahrten nach einem eigenen Berechnungsschema bewertet. Dabei besteht die Möglichkeit, zwischen den folgenden Methoden zu wählen:
- 0,03 %-Monatspauschale des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
- 0,002 %-Tagespauschale des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, solange der Arbeitnehmer genaue Aufzeichnungen führt, an welchen Tagen er den Firmenwagen hierfür genutzt hat.
Beide Methoden kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen mit 15 % pauschalieren.
0,03 %-Monatspauschale
Der monatliche 0,03 %-Zuschlag berechnet sich aus den einfachen Entfernungskilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und 1 % des Bruttolistenpreises. Dabei sind Kilometer auf den nächsten vollen Betrag abzurunden und der Listenpreis wird nach geltenden lohnsteuerlichen Vorgaben angesetzt (inkl. Rundungsregel):
0,03 % x Listenpreis x Entfernungskilometer
Es ist hierbei grundsätzlich unerheblich, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Entscheidend ist allein die Nutzungsmöglichkeit für den jeweiligen Zeitraum. Die Pauschale darf also bei einem Nutzungsausfall wie etwa Krankheit oder Urlaub nicht gekürzt werden. Gleiches gilt für den Anfang oder das Ende eines Überlassungszeitraumes, sollte der Firmenwagen nicht für den gesamten Monat genutzt werden.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer nachweislich für einen vollen Kalendermonat nicht zur Verfügung stand.
Beispiel: Berechnung 0,03 %-Monatspauschale
- Der Arbeitnehmer erhält einen neu zugelassenen Firmenwagen.
- Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 50.180,00 €.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20,8 km.
| Bruttolistenpreis abgerundet | 50.100,00 € |
| Geldwerter Vorteil für private Fahrten (1 % von 50.100,00 €) | 501,00 € |
|
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % * 50.100,00 € * 20 km) |
+ 300,60 € |
| Geldwerter Vorteil | 801,60 € |
Sonderfall: Park-and-Ride-Nutzung
Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss auch erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer seinen täglichen Arbeitsweg neben dem Firmenwagen auch über ein Park-and-Ride-System zurücklegt.
Beispiel 1: Pauschalierung auf Teilstrecke Wohnung – Bahnhof
Das überlassene Fahrzeug wird nur für eine Teilstrecke genutzt. Der restliche Weg wird über die öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt.
▶︎ Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird im Normalfall der Zuschlag von 0,03 % auf die gesamte Entfernung berechnet. Kann der Arbeitnehmer jedoch eine Bahnfahrkarte vorweisen, kann der Zuschlag von 0,03 % auch nur auf die Teilstrecke Wohnung – Bahnhof beschränkt werden.
Beispiel 2: Pauschalierung auf Teilstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Das überlassene Fahrzeug wird ausschließlich für eine Teilstrecke genutzt. Der restliche Weg wird über die öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt. Der Arbeitgeber stellt das Fahrzeug ausdrücklich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung (Nutzungsverbot).
▶︎ Der Zuschlag von 0,03 % kann auf die Teilstrecke beschränkt werden.
0,002 %-Tagespauschale (Einzelbewertung)
Die Einzelbewertung mittels der 0,002 %-Tagespauschale kann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, an welchen Tagen der Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde.
0,002 % x Listenpreis x Entfernungskilometer x Anzahl Tage/Fahrten
Hinweis:
Die Entscheidung, ob die 0,03 %-Monatspauschale oder die Einzelbewertung zur Berechnung herangezogen wird, hat einheitlich für das komplette Kalenderjahr zu erfolgen. Das gilt auch bei einem unterjährigen Fahrzeugwechsel.
Unterschied zwischen 0,03 %-Monatspauschale und 0,002 %-Tagespauschale
Beispiel 1: Arbeitnehmer führt keine Aufzeichnungen
- Einem Arbeitnehmer im Außendienst steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,00 €.
- Jeweils montags und freitags sucht der Arbeitnehmer ganztags das Unternehmen auf.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 45 km.
- Aufzeichnungen über diese Fahrten liegen der HR-Abteilung nicht vor.
Ergebnis:
- Die regelmäßigen Fahrten an den Unternehmenssitz stellen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar.
- Das Unternehmen stellt auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung die erste Tätigkeitsstätte dar.
- Ein geldwerter Vorteil muss angesetzt werden. Da keine Aufzeichnung vorliegt, muss dies über die 0,03 %-Monatspauschale erfolgen.
| Privatfahrten (1 % von 40.000,00 €) | 400,00 € |
| Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % * 40.000,00 € * 45 km) | + 540,00 € |
| Geldwerter Vorteil | 940,00 € |
Beispiel 2: Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen
- Einem Arbeitnehmer im Außendienst steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,00 €.
- Jeweils montags und freitags sucht der Arbeitnehmer ganztags das Unternehmen auf, welches laut arbeitsrechtlicher Zuordnung die erste Tätigkeitsstätte darstellt.
- Im Monat Januar betrifft dies fünf Fahrten.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 45 km.
- Aufzeichnungen über diese Fahrten liegen der HR-Abteilung vor.
Ergebnis:
▶︎ Anwendung der 0,002 %-Tagespauschale ist gestattet
| Privatfahrten (1 % von 40.000,00 €) | 400,00 € |
| Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002 % * 40.000,00 € * 45 km * 5 Fahrten) | + 180,00 € |
| Geldwerter Vorteil | 580,00 € |
Ob der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Monatspauschale oder mittels Einzelbewertung ermittelt wird, kann der Arbeitnehmer für das jeweilige Kalenderjahr wählen.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung verpflichtet, sofern sich aus arbeitsvertraglichen bzw. arbeits- oder dienstrechtlichen Regelungen nichts anderes ergibt und der Arbeitnehmer die erforderlichen Angaben/Nachweise zu den tatsächlichen Fahrten erbringt. Der Arbeitgeber hat die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung kalenderjährlich einheitlich festzulegen.
15 % Lohnsteuerpauschalierung des geldwerten Vorteils
Der Arbeitgebende hat die Möglichkeit, eine 15 %-Lohnsteuerpauschalierung auf den geldwerten Vorteil von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden.
Das kann dazu führen, dass dieser Teil (soweit pauschal besteuert) nicht der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers unterliegt und in der Sozialversicherung regelmäßig beitragsfrei ist.
Ein weiterer Vorteil wäre hierbei, dass keine Sozialabgaben fällig werden. Die pauschale Firmenwagenbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ist dabei immer auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Aktuell ist die Obergrenze für die Lohnsteuerpauschalierung die Entfernungspauschale von 0,30 € oder 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer.
Folgende Berechnungen sind hierbei relevant:
- Geldwerter Vorteil für rein private Fahrten mit 1 % des BLP.
- Berechnung der Fahrten auf 0,03 % Monatspauschale - (Entfernungspauschale * Entfernungskilometer * 15 Tage) = geldwerter Vorteil auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Pauschal wird hier immer mit 15 Tagen Nutzung gerechnet.
- Der Betrag der Entfernungspauschale * Entfernungskilometer * 15 Tage kann vom Arbeitgebenden mit 15 % pauschaler Lohnsteuer (p.LSt.) versteuert werden.
- Der Arbeitgebende muss diesen Betrag noch mit 5,5 % pauschalem Soli (p.SolZ.) und 6 % pauschaler Kirchensteuer (p.KSt.) versteuern.
Beispiel: Lohnsteuerpauschalierung des geldwerten Vorteils
- Der Firmenwagen steht einem Arbeitnehmer aus Niedersachsen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
- Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000,00 €.
- Der geldwerte Vorteil muss nach der 0,03 %-Monatspauschale berechnet werden.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 km.
- Es liegt eine pauschale Annahme von 15 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor.
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Bruttolistenpreis Privatfahrten (1 % von 30.000,00 €) |
30.000,00 € 300,00 € |
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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % * 30.000,00 € * 30 km) |
270,00 € |
|
(Entfernungspauschale * Entfernungskilometer) 0,30 € * 20 km = 6,00 € 0,38 € * 10 km = 3,80 € (6,00 € + 3,80 €) * 15 Tage (pauschale Annahme) |
147,00 € |
|
Damit muss der Arbeitnehmer noch 123,00 € individuell versteuern (270,00 € - 147,00 €).
Vom Arbeitnehmer insgesamt zu versteuernder geldwerter Vorteil beträgt (300,00 € + 123,00 €)
Pauschalierung des Restbetrags von 147,00 € durch den Arbeitgebenden: 15 % von 147,00 € = 22,05 € p.LSt. 5,5 % von 22,05 € = 1,21 € p.SolZ. 6 % von 22,05 € = 1,32 € p.KSt. |
423,00 € |
Gesetze und Vorschriften
Lohnsteuer (LSt)
- Regelung der 1 %-Methode in § 8 (2) S. 2 und 3 EStG i. V.m. § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG.
- Regelung der Fahrtenbuchmethode § 8 (2) S. 4 EStG.
- Regelung zur Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer § 8 R 8.1 (9) und (10) LStR.
- Die 0,002 %-Regelung zur möglichen tageweisen Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Anrechnung des Nutzungsentgeltes (BMF‑Schreiben v. 03.03.2022).
- Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Firmenwagen im BMF-Schreiben v. 05.11.2021.
- Steuerfreie Überlassung von Ladestrom und Ladestationen im BMF-Schreiben v. 29.09.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972.
Sozialversicherung (SV)
- Definition beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im § 14 (1) S. 1 SGB IV.
- Regelungen, unter welchen Bedingungen Entgeltbestandteile ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, im § 1 (1) S. 1 SvEV.
- Beurteilung eines Firmenwagens als Sachbezug nach § 3 SvEV.
Steuerung von Lohnarten
Beim Blick auf den Lohnschein sollten gegebenenfalls diese drei Lohnarten auftauchen. Dabei ist folgende Steuerung zu beachten:
| Entgelt | Lohnsteuer (LSt) | Sozialversicherung (SV) |
| Überlassung für Privatfahrten | pflichtig (L) | pflichtig (L) |
| Überlassung für Fahrten von Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte | pflichtig (L) | pflichtig (L) |
| Pauschalierung für Fahrten von Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit 15 % | pauschal (P) | frei (F) |