Kinderkrankengeld allgemein
Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers
Arbeitnehmende dürfen der Arbeit fernbleiben, wenn sie ihr erkranktes Kind, beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen. In diesem Fall ist die Arbeitsleistung nicht zumutbar. Daher darf der Arbeitnehmer nach § 275 (3) BGB (Leistungsverweigerungsrecht) vorübergehend der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Anzahl an Tagen begrenzt. Maßgeblich ist, wie lange die Arbeitsleistungserbringung im konkreten Einzelfall aufgrund der Erkrankung des Kindes unzumutbar ist.
Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich aus § 616 BGB ergeben. Danach bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aufgrund eines persönlichen, unverschuldeten Hinderungsgrunds der Arbeit fernbleibt. Die „nicht erhebliche Zeit“ ist gesetzlich nicht exakt beziffert. Der § 616 BGB kann durch den Arbeitgeber einzelvertraglich oder durch kollektivrechtliche Regelungen ausgeschlossen werden.
Besteht gar keine oder eine nicht ausreichende Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Hinweis:
Ein Anspruch auf Freistellung besteht für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Gleiches gilt auch für privat versicherte Arbeitnehmende.
Was ist Kinderkrankengeld?
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch Kinderpflegekrankengeld genannt, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeit fernbleiben müssen, um ihr erkranktes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen. Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn sie bei einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden.
Leistungsträger ist die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers. Das Kinderkrankengeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld. Das Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert (Beispiel: familienversichert).
- Es liegt ein Kindschaftsverhältnis vor: Berücksichtigt werden neben den leiblichen und adoptierten Kindern auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder.
- Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet oder hat eine Behinderung, wodurch es auf Hilfe angewiesen ist.
- Es liegt ein ärztliches Zeugnis vor, welches die Dauer und Notwendigkeit der Betreuung bescheinigt. Dieses muss der Krankenkasse und dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Der Arbeitgeber hat zusätzlich eine elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) an die Krankenkasse des Mitarbeiters zu übermitteln.
- Grundsätzlich darf keine andere im Haushalt lebende Person verfügbar sein, die das Kind betreuen oder pflegen könnte.
Seit dem 01.01.2024 besteht Kinderkrankengeld auch, wenn ein Elternteil aus medizinischen Gründen bei stationärer Behandlung des Kindes mitaufgenommen werden muss. Bei Kindern, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme unwiderleglich vermutet. Die Dauer wird durch die medizinische Einrichtung bescheinigt.
Dauer und Höhe von Kinderkrankengeld
Dauer des Kinderkrankengelds
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld entsteht je Kalenderjahr und je Kind. Die aktuelle Höchstdauer beläuft sich für 2026 auf:
- 15 Arbeitstage je Kind für gemeinsam erziehende Elternteile
- 30 Arbeitstage je Kind für Alleinerziehende
Bei mehreren Kindern beträgt der Höchstanspruch:
- 35 Arbeitstage je Elternteil (gemeinsam erziehend)
- 70 Arbeitstage für Alleinerziehende
Höhe des Kinderkrankengelds
Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Stationäre Mitaufnahme im Krankenhaus
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch dann, wenn ein Elternteil aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden muss.
- Bei Kindern, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme unwiderleglich vermutet.
- Die Dauer der Mitaufnahme wird durch die medizinische Einrichtung bescheinigt.
Für den Fall der Mitaufnahme im Krankenhaus achten Sie darauf, dass die beiden folgenden Fragen unter zusätzliche Angaben innerhalb der Fehlzeit beantwortet werden:
| zusätzliche Angaben | Option |
| Fand eine gemeinsame Einweisung mit dem Kind im Krankenhaus statt? | Ja/Nein |
| Liegt für die Abwesenheit eine Bescheinigung von einem Krankenhaus vor? | Ja/Nein |
Zeitpunkt der EEL-Meldung für Kinderkrankengeld
Die EEL‑Meldung (Meldung 02) für Kinderkrankengeld wird in Personio erst dann im Meldewesen sichtbar bzw. kann erst dann versendet werden, wenn der Abrechnungsmonat, in dem die Fehlzeit liegt, vollständig abgerechnet und freigegeben wurde.
EEL-Meldung 02 für Kinderkrankengeld erstellen
Voraussetzungen prüfen
Um eine EEL-Meldung für die Erkrankung des Kindes zu erstellen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Art der Krankenversicherung = Gesetzlich
- Berücksichtigung in der Lohnbuchhaltung = Ja
- Achten Sie darauf, dass die folgenden Attribute im Mitarbeitenden-Profil korrekt ausgefüllt sind:
- Ist eine bezahlte Freistellung bei „Kind krank“ ausgeschlossen?
- Bezahlte Freistellung bei „Kind krank“ ist ausgeschlossen durch.
Prüfen Sie, wenn nötig, auch die Historie und passen Sie sie gegebenenfalls an.
Abwesenheit erfassen
Um die Abwesenheit für die Erkrankung eines Kindes zu erfassen, gehen Sie wie folgt vor:
- Gehen Sie in den Reiter Abwesenheit im Mitarbeitendenprofil des Mitarbeiters.
- Wählen Sie die entsprechende Abwesenheitsart.
- Erfassen Sie die Abwesenheit mit Start- und Enddatum.
- Beantworten Sie die Fragen unter Zusätzlichen Angaben
- Speichern Sie die Abwesenheit mit Anfrage senden und überspringen Sie ggf. die Genehmigung.
EEL-Meldung ausfüllen und versenden
Achten Sie darauf, dass die EEL-Meldung erst nach erfolgreicher Freigabe des Abrechnungsmonats, in dem die Fehlzeit angefallen ist, im Meldewesen sichtbar wird.
Im letzten Schritt müssen Sie die EEL-Meldung ausfüllen, prüfen und versenden. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Öffnen Sie den Bereich Lohnbuchhaltung > Meldewesen.
-
Suchen Sie den entsprechenden Mitarbeiter und klicken Sie auf EEL-Bescheinigung beantragen.
Tipp: Die EEL-Bescheinigungen können Sie über die Filterfunktion mit der Kategorie Einkommensbescheinigung abrufen.
- Prüfen Sie den automatisch erstellten Vordruck für die EEL-Meldung. Worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir Ihnen im entsprechenden Abschnitt weiter unten.
- Klicken Sie auf Anfrage übermitteln, um die EEL-Meldung an den entsprechenden Sozialversicherungsträger zu senden.
Sie können die EEL-Meldung auch Ablehnen, beispielsweise wenn Sie einen Providerwechsel zu Personio Payroll hatten und die EEL-Meldung bereits vom Vorabrechner erstellt wurde.
Haben Sie die EEL-Meldung versehentlich abgelehnt, können Sie diese neu erstellen, indem Sie die Abwesenheit im Mitarbeitendenprofil löschen und neu anlegen.
Wie Sie den EEL-Vordruck prüfen können
Allgemeine Angaben zum Mitarbeiter und Unternehmen
Prüfen Sie zunächst die Angaben von Mitarbeiter und Unternehmen. Beachten Sie, dass falsche Informationen nicht direkt im Vordruck angepasst werden können. Um Mitarbeitendendaten zu korrigieren, passen Sie die entsprechenden Attribute im Mitarbeitendenprofil an. Die Stammdaten des Unternehmens können Sie in den Einstellungen bearbeiten.
Daten zu Kinderkranktagen und Urlaub
Prüfen Sie die Angaben unter Daten zu Kinderkranktagen und Urlaub. Beachten Sie, dass ein Teil der Informationen bereits aus dem Mitarbeitendenprofil und der jeweils relevanten Abwesenheit übernommen wurde.
Ergänzen Sie, falls nötig, fehlende Informationen oder korrigieren Sie falsch hinterlegte Daten.
Rückmeldungen
Zur klaren Abgrenzung von Ansprüchen auf Kinderkrankengeld gibt es die folgenden Abgabegründe im EEL-Verfahren:
- 72 - Anforderung Anzahl freigestellter Arbeitstage
- 73 - Rückmeldung Anzahl freigestellter Arbeitstage
Da für die stationäre Aufnahme keine gesetzliche Höchstanspruchsdauer festgelegt ist, nutzen die Krankenkassen den Abgabegrund 72, um bei Arbeitgebenden zu erfragen, wie viele Arbeitstage auf die häusliche Betreuung entfallen. Die Anzahl der Tage wird anschließend vom Arbeitgeber mit dem Abgabegrund 73 übermittelt.
Weitere Informationen zu Rückmeldungen im EEL-Verfahren finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Beispielrechnungen zur Kürzung des Arbeitsentgelts
Gehaltsempfänger
Hinweis:
Die Ergebnisse können je nach hinterlegter Methode für die Anteilige Gehaltsberechnung abweichen. Die nachfolgenden Beispiele sollen ausschließlich zur Veranschaulichung dienen.
Beispiel 1: Anteilige Gehaltsberechnung basierend auf Kalendertagen
Ein Mitarbeiter bleibt vom 04.05. bis 05.05. wegen Erkrankung des Kindes der Arbeit fern. Er hat für diesen Zeitraum Anspruch auf Kinderkrankengeld. Eine bezahlte Freistellung ist durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer verdient ein monatliches Gehalt von 3.000,00 € brutto.
Das ausgefallene Gehalt ergibt sich wie folgt:
| 3.000,00 € x 29 anwesende Kalendertage / 31 tatsächliche Kalendertage im Monat | 2.806,45 € |
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Ausgefallenes zu bescheinigendes Brutto (3.000,00 € - 2.806,45 €) |
193,55 €
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| Netto aus dem ungekürzten Gehalt (3.000,00 €) | 2.069,82 € |
| Netto aus dem gekürzten Gehalt (2.806,45 €) | 1.959,17 € |
|
Ausgefallenes zu bescheinigendes Netto (2.069,82 - 1.959,17 €) |
110,65 €
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Beispiel 2: Anteilige Gehaltsberechnung basierend auf 30 Tagen
Beispiel 2.1: Kalendermonat mit 30 Tagen
Ein Mitarbeiter bleibt vom 10.04. bis 11.04. wegen Erkrankung des Kindes der Arbeit fern. Er hat für diesen Zeitraum Anspruch auf Kinderkrankengeld. Eine bezahlte Freistellung ist durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer verdient ein monatliches Gehalt von 3.000,00 € brutto.
Das ausgefallene Gehalt ergibt sich wie folgt:
| 3.000,00 € x 28 anwesende Kalendertage / 30 Kalendertage | 2.800,00 € |
|
Ausgefallenes zu bescheinigendes Brutto (3.000,00 € - 2.806,45 €) |
200,00 €
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| Netto aus dem ungekürzten Gehalt (3.000,00 €) | 2.069,82 € |
| Netto aus dem gekürzten Gehalt (2.800,00 €) | 1.955,49 € |
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Ausgefallenes zu bescheinigendes Netto (2.069,82 € - 1.955,49 €) |
114,33 €
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Beispiel 2.2: Kalendermonat mit 31 Tagen
Ein Mitarbeiter bleibt vom 04.05. bis 05.05. wegen Erkrankung des Kindes der Arbeit fern. Er hat für diesen Zeitraum Anspruch auf Kinderkrankengeld. Eine bezahlte Freistellung ist durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer verdient ein monatliches Gehalt von 3.000,00 € brutto.
Das ausgefallene Gehalt ergibt sich wie folgt:
| 3.000,00 € x 29 anwesende Kalendertage / 30 Kalendertage | 2.900,00 € |
|
Ausgefallenes zu bescheinigendes Brutto (3.000,00 € - 2.900,00€) |
100,00 €
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| Netto aus dem ungekürzten Gehalt (3.000,00 €) | 2.069,82 € |
| Netto aus dem gekürzten Gehalt (2.900,00 €) | 2.012,78 € |
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Ausgefallenes zu bescheinigendes Netto (2.069,82 € - 2.012,78 €) |
57,04 €
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Stundenlohnempfänger
Ein Mitarbeiter bleibt vom 04.05. bis 05.05. wegen Erkrankung des Kindes der Arbeit fern. Er hat für diesen Zeitraum Anspruch auf Kinderkrankengeld. Eine bezahlte Freistellung ist durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer bezieht einen Stundenlohn von 15,00 € pro Stunde. Er hat eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich
Das ausgefallene Entgelt ergibt sich wie folgt:
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Bruttoausfallentgelt 16 Std. x 15,00 € |
240,00 €
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SV-pflichtiges Entgelt (tatsächlich gearbeitet) 160 Std. x 15,00 € |
2.400,00 €
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| ungekürztes Entgelt | 2.640,00 € |
| Netto aus dem ungekürzten Gehalt (2.640,00 €) | 1.863,33 € |
| Netto aus dem gekürzten Gehalt (2.400,0 €) | 1.723,67 € |
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Ausgefallenes zu bescheinigendes Netto (1.863,33 € - 1.723,67 €) |
139,66 €
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FAQ
Haben Mitarbeiter ohne Kinderkrankengeld Anspruch auf eine Freistellung?
Ja. Ein Freistellungsanspruch besteht grundsätzlich für alle Arbeitnehmenden (auch privat Versicherte), unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Die Rechtsgrundlage kann sich z. B. aus dem Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 Abs. 3 BGB) ergeben.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Anspruch besteht, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Mitarbeitende ist gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld, und das Kind ist ebenfalls gesetzlich versichert (z. B. familienversichert).
- Das Kind ist unter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Es liegt eine ärztliche Bescheinigung über Dauer und Notwendigkeit der Betreuung vor.
- Es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, die die Betreuung übernehmen kann.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine EEL‑Meldung an die Krankenkasse übermitteln.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
In der Regel beträgt es 90 % des ausgefallenen Nettos. Leistungsträger ist die gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeiters. Das Kinderkrankengeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Was passiert, wenn ein Elternteil gesetzlich und das andere privat versichert ist?
Besteht für ein Elternteil und das Kind eine gesetzliche Versicherung, kann dieser Elternteil Kinderkrankengeld erhalten.
Ist das Kind beim privat versicherten Elternteil mitversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Was passiert, wenn das Elternteil sich in Kurzarbeit befindet?
Auch in Kurzarbeit kann Kinderkrankengeld beantragt werden, wenn eine gesetzliche Versicherung besteht. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.
Warum sehe ich die EEL-Meldung nicht im Meldewesen?
Prüfen Sie zunächst Schritt für Schritt die folgenden Punkte:
- Stellen Sie sicher, dass der Mitarbeiter grundsätzlich anspruchsberechtigt für Kinderkrankengeld ist.
- Kontrollieren Sie, ob die korrekte Fehlzeitart erfasst ist und die Zeiträume stimmen.
- Vergewissern Sie sich, dass die Abrechnung bereits freigegeben wurde. Die EEL‑Meldung für Kinderkrankengeld wird erst erzeugt, wenn der Monat, in dem die Fehlzeit liegt, vollständig abgerechnet ist.
Falls die EEL‑Meldung danach immer noch nicht angezeigt wird, wenden Sie sich als Payroll‑Verantwortlicher bitte an unsere Payroll Specialists. Diese unterstützen Sie bei der Lösung.
Haben Eltern mit Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?
In der Regel sind Minijobber in der GKV nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Sie haben dann zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung, erhalten aber kein Kinderkrankengeld.