Allgemeines
Was ist die Schwerbehindertenabgabe?
Die Integration schwerbehinderter Menschen ist ein wichtiges Ziel der deutschen Sozialpolitik. Um diese zu fördern, gibt es für Arbeitgebende, welche eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmenden beschäftigen, eine Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, müssen Unternehmen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Hinweis:
Mehr Informationen, wie Sie die Schwerbehindertenabgabe in Personio Payroll verwalten, finden Sie in unserem Help Center Artikel zum Thema.
Gesetzliche Grundlage
Arbeitgebende, welche im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitnehmende beschäftigen, sind nach § 154 SGB IX dazu verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Ob der Arbeitgeber diese Pflicht erfüllt, wird jährlich überprüft. Hierfür muss eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (für 2025: 31. März 2026) erfolgen. Die Meldung erfolgt entweder über einen amtlichen Vordruck oder elektronisch mittels der Software IW-Elan, welche vom Institut der deutschen Wirtschaft für die Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt wird.
Hinweis:
Auf der folgenden Seite wird Ihnen die Software IW-Elan kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt.
Berechnung der Schwerbehindertenquote
Wer gilt als schwerbehindert nach dem Sozialgesetzbuch?
Nach § 2 (1) SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt das Ausmaß der Beeinträchtigung und wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Die Feststellung erfolgt nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Als schwerbehindert gelten nach § 2 (2) SGB IX Personen, bei denen ein GdB von mindestens 50 % festgestellt wurde.
Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, welche infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können, werden von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 50 haben neben ihrem regulären Urlaubsanspruch einen zusätzlichen Anspruch von fünf Tagen pro Jahr bei einer Fünftagewoche. Der Urlaubsanspruch entsteht gemäß § 208 SGB IX sobald das Versorgungsamt die Eigenschaft der Schwerbehinderung feststellt. Für die Übertragbarkeit in das nächste Kalenderjahr, sowie für den Verfall gelten die üblichen urlaubsrechtlichen Regelungen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ergibt sich die Dauer des Zusatzurlaubs aus der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Das heißt, bei einer beispielsweise Viertagewoche reduziert sich der Anspruch auf vier zusätzliche Urlaubstage.
Hinweis:
Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 aufweisen, aber eine Gleichstellung nach § 2 (3) SGB IX erhalten.
Schwerbehindertenausweis
Zum Erreichen des Nachteilausgleichs wird ein sogenannter Schwerbehindertenausweis zunächst für die Dauer von maximal fünf Jahren ausgestellt. Liegen die Voraussetzungen auch nach Ablauf weiterhin vor, kann der Ausweis maximal zweimal verlängert werden. Sollte weiterhin keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten sein, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Hinweis:
Mehr Informationen zum Thema Schwerbehinderung nach dem neunten Sozialgesetzbuch finden auf der entsprechenden Seite der Bundesregierung.
Welche Arbeitsplätze zählen in die Berechnung mit rein?
Als Arbeitsplätze im Sinne der Schwerbehindertenabgabe zählen grundsätzlich alle Beschäftigungsverhältnisse, die auf Dauer angelegt sind, einschließlich Beamten und Richterstellen. Auszubildende, Praktikanten und Volontäre zählen nur dann, wenn sie nicht ausschließlich zu ihrer beruflichen Bildung eingestellt wurden. Für klassische Ausbildungsplätze gilt eine Sonderregelung. Nicht berücksichtigt werden:
- Ausbildungsplätze zählen bei der Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und bei der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, nicht mit.
- Stellen, welche nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind
- Stellen mit weniger als 18 Stunden pro Woche. Ausnahme: Wenn die Teilzeit wegen der Behinderung notwendig ist, wird diese Person angerechnet
- Arbeitsplätze, deren Beschäftigung primär karitativen, religiösen oder erzieherischen Zwecken dient
Höhe der Pflichtarbeitsplatzquote
Die Pflichtarbeitsplatzquote der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein müssen, beträgt bei privaten Unternehmen 5 % der anrechenbaren Arbeitsplätze. Für öffentliche Arbeitgeber des Bundes gilt eine Ausnahme: Hier beträgt die Pflichtquote 6 %.
Meldeverfahren und Fristen
Die Anzeige der schwerbehinderten Arbeitnehmenden für das Vorjahr muss bis spätestens zum 31. des Folgejahres bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Zum gleichen Termin ist auch die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt fällig. Die Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber ist verpflichtend. Sollte es zu einer verspäteten Meldung und Zahlung kommen, kann das Integrationsamt Säumniszuschläge erheben.
Höhe und Staffelung der Ausgleichsabgabe
Fälligkeit der Ausgleichsabgabe
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber pro Monat eine Ausgleichsabgabe zwischen 155,00 € und 815,00 € (Stand für die Ausgleichsabgabe 2025) leisten. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wurde. Ziel ist es, mit dieser Abgabe einen finanziellen Anreiz zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu schaffen. Die eventuell anfallenden Ausgleichsabgaben müssen durch den Arbeitgeber grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überwiesen werden.
Staffelung der Abgabe
Die Ausgleichsabgabe ergibt sich für das Anzeigejahr 2025 für Unternehmen mit mindestens 60 Arbeitsplätzen wie folgt:
| Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Arbeitsplatz |
| Beschäftigungsquote von mindestens 5 % | 0,00 € |
| Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % | 155,00 € |
| Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % | 275,00 € |
| Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 % | 405,00 € |
| Beschäftigungsquote von 0 % | 815,00 € |
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen gelten die folgenden Beträge:
| Beschäftigung schwerbehinderter Menschen | Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Arbeitsplatz |
| eine bis weniger als zwei schwerbehinderte Personen im Jahresdurchschnitt | 155,00 € |
| weniger als eine schwerbehinderte Person im Jahresdurchschnitt | 275,00 € |
| keine schwerbehinderte Person im Jahresdurchschnitt | 465,00 € |
Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen gelten die folgenden Beträge:
| Beschäftigung schwerbehinderter Menschen | Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Arbeitsplatz |
| weniger als eine schwerbehinderte Person im Jahresdurchschnitt | 155,00 € |
| keine schwerbehinderte Person im Jahresdurchschnitt | 235,00 € |
Die Ausgleichsabgabe ist für jeden jahresdurchschnittlich unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu entrichten. Die Höhe steigt mit sinkender Beschäftigungsquote und ist für Unternehmen, die gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, besonders hoch.