Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, allgemein auch als Minijob bekannt, zeichnen sich durch die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts aus (2026: maximal 603,00 €). Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze richtet sich dabei nach der wöchentlichen Arbeitszeit in Bezug auf den Mindestlohn.
Weitere allgemeine Informationen zum Thema geringfügig entlohnte Beschäftigung finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
| Monatliches Entgelt |
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| Mindestlohn |
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| Besonderheiten Versicherungsstatus |
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| Besonderheiten Steuer |
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Minijobs in Personio anlegen
Checkliste Eintritt Minijob
Mit der Einstellung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sollten Sie zuvor einige Informationen prüfen. Die folgende Tabelle erklärt, wie Sie dabei vorgehen können.
| Maßnahme | Bemerkung |
| Zulässigkeit des Beschäftigungsverhältnisses |
bei besonderen Personengruppen ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht zugelassen:
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| Höhe des Arbeitsentgelts |
Das Arbeitsentgelt sollte vorausschauend 603,00 € (2026) monatlich nicht übersteigen. |
| Lohnsteuerberechnung |
Die Beschäftigung kann sowohl individuell als auch pauschal besteuert werden. Die Steuer-ID muss dennoch bei pauschaler Versteuerung beim Arbeitnehmer abgefragt werden. |
| Rentenversicherungspflicht |
Prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte. |
| Krankenversicherung |
prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer privat oder gesetzlich krankenversichert ist und fragen Sie die gesetzliche Krankenkasse ab. |
Rentenversicherungspflichtiger Minijob als erste Nebenbeschäftigung
Sophia nimmt zum 1. Juli eine geringfügig entlohnte Tätigkeit auf. Sie hat bereits eine Hauptbeschäftigung und möchte nun zusätzlich eine Nebentätigkeit als Minijobber ausüben.
Ihr Nebenarbeitgeber möchte den Lohn gern pauschal versteuern und die Steuerlast selbst tragen. Sophia entscheidet sich gegen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und zahlt daher monatlich einen Beitrag von 3,6 % an die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 %.
In dem bereits vorbereiteten Profil fehlen noch einige Angaben zur Besteuerung und Sozialversicherung. Um die Informationen zu ergänzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Navigieren Sie zu Unternehmen > Personalliste.
- Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeitenden aus, dessen Angaben Sie bearbeiten möchten.
- Wechseln Sie in den Reiter Informationen und klicken Sie auf Bearbeiten.
- Ergänzen Sie in den Attributen, die Sie bearbeiten möchten, die fehlenden Angaben.
- Klicken Sie auf Wirksamkeitsdatum festlegen und wählen Sie das Datum aus, zu dem der Wert aktualisiert werden soll.
Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ohne Befreiung der Rentenversicherungspflicht müssen die Attribute im Mitarbeitenden Profil i. d. R. wie folgt befüllt werden:
Nicht rentenversicherungspflichtiger Minijob als erste Nebentätigkeit
Leon nimmt zum 1. Juli eine geringfügig entlohnte Tätigkeit auf. Er hat bereits eine Hauptbeschäftigung und möchte nun zusätzlich eine Nebentätigkeit als Minijobber ausüben.
Sein Nebenarbeitgeber möchte den Lohn gern pauschal versteuern und die Steuerlast selbst tragen. Leon entscheidet sich zudem bewusst dafür, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Daher zahlt sein Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 %.
In dem bereits vorbereiteten Profil fehlen noch einige Angaben zur Besteuerung und Sozialversicherung. Um die Informationen zu ergänzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Navigieren Sie zu Unternehmen > Personalliste.
- Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeitenden aus, dessen Angaben Sie bearbeiten möchten.
- Wechseln Sie in den Reiter Informationen und klicken Sie auf Bearbeiten.
- Ergänzen Sie in den Attributen, die Sie bearbeiten möchten, die fehlenden Angaben.
- Klicken Sie auf Wirksamkeitsdatum festlegen und wählen Sie das Datum aus, zu dem der Wert aktualisiert werden soll.
Minijob als Haupttätigkeit mit weiteren geringfügig entlohnten Nebentätigkeiten
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebenden aus, werden die Entgelte addiert. Überschreitet die Summe die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungsbereichen.
Beispiel: Versicherungsfrei
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: 300 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: 250,00 €
Beide Entgelte liegen zusammengerechnet unter der Geringfügigkeitsgrenze und bleiben daher versicherungsfrei in Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In diesem Fall bleibt die Beschäftigung unverändert. Erst wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, müssen für beide Arbeitsverhältnisse die Attribute für beispielsweise Personen- und Beitragsgruppenschlüssel angepasst werden, da hier eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Eine Haupttätigkeit und weitere geringfügig entlohnte Nebentätigkeiten
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt nur der erste Minijob in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei.
Hinweis:
Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind versicherungspflichtig! Bitte beachten Sie, dass es zudem zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen kann.
Beispiel: Eine Hauptbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: 3.000,00 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: 200,00 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber C: 150,00 €
Beschäftigung A ist versicherungspflichtig, in allen Sozialversicherungszweigen und gilt als Hauptbeschäftigung. Mit der Aufnahme der Beschäftigung ändert sich vorerst nichts, da diese als geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Beschäftigung C wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig.
Für die Beschäftigung C müssen entsprechend die Daten für beispielsweise Personen- und Beitragsgruppenschlüssel (Beispiel: 101/1111) entsprechend angepasst werden.
Minijob während der Elternzeit
Nimmt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, darf die Abwesenheit „Elternzeit“ im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen werden. Während dieser Zeit erhält die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers keine Beiträge, sondern nur die Knappschaft. Es handelt sich daher nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Aus diesem Grund muss für die Dauer des Minijobs ein separates Mitarbeiterprofil in Personio angelegt werden.
Gehen Sie in diesem Fall wie folgt vor:
- Hinterlegen Sie die Abwesenheit „Elternzeit“ im Profil des Arbeitnehmers.
- Erstellen Sie für den Arbeitnehmer ein zweites Profil mit den Merkmalen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
- Beenden Sie das zweite Arbeitsverhältnis mit Ende der Elternzeit.
Georg nimmt vom 1. August bis 31. Oktober Elternzeit in Anspruch. Währenddessen möchte er allerdings bei seinem Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Der Lohn soll pauschal versteuert werden und der Arbeitgeber trägt die Steuerlast. Georg entscheidet sich bewusst dafür, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Anlage von Arbeitszeitmodellen, Stundenlohn und Arbeitsstunden
Bei der Anlage eines geringfügig entlohnten Beschäftigten ist es zusätzlich notwendig, auch das korrekte Arbeitszeitmodell, die Vergütung und die Arbeitsstunden zu erfassen.
Beachten Sie dabei, dass sich die maximale Stundenzahl pro Monat am Stundenlohn des Arbeitnehmers orientiert.
Ein Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung verdient einen Stundenlohn von 14,00 €. Er darf entsprechend pro Monat 39 Stunden arbeiten (603,00 € / 14,00 €/h = 43,07 Stunden pro Monat).
Arbeitszeitmodell hinterlegen
Hinterlegen Sie zunächst das passende Arbeitszeitmodell. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Navigieren Sie zum gewünschten Mitarbeitendenprofil und wechseln Sie in den Reiter Anwesenheit
- Klicken Sie auf Arbeitszeitmodell und Modell ändern.
- Wählen Sie das gewünschte Arbeitszeitmodell für den Minijob aus und legen Sie fest, ab welchem Datum das Modell angewandt werden soll
- Bestätigen Sie die Änderung.
Haben Sie bisher kein geeignetes Modell angelegt, folgen Sie der Anleitung in dem folgenden Artikel zum Thema.
Stundenlohn hinterlegen
Für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten kann sowohl ein Fixgehalt von maximal 603,00 € (2026) als auch ein Stundenlohn hinterlegt werden. Achten Sie darauf, dass der Stundenlohn mindestens dem Mindestlohn von 13,90 € (2026) entsprechen muss.
Eine Anleitung, wie Sie Grundvergütungen verwalten können, finden Sie im folgenden Artikel zum Thema.
Arbeitsstunden
Erhält der Mitarbeiter einen Stundenlohn, ist die tägliche Arbeitszeit entsprechend zu dokumentieren. Stellen Sie sicher, dass die maximale monatliche Arbeitszeit eingehalten wird, damit die Verdienstgrenze nicht überschritten wird. So vermeiden Sie, dass der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig wird. Die monatliche Höchstarbeitszeit orientiert sich dabei am Stundenlohn.
Eine Anleitung, wie Sie die Arbeitszeiten erfassen, finden Sie im folgenden Artikel zum Thema.
Häufig gestellte Fragen
Das System zeigt an, dass die falsche Krankenkasse hinterlegt ist, obwohl es die Knappschaft ist. Was kann ich tun?
Bitte prüfen Sie, welche Knappschaft ausgewählt wurde. Bei geringfügig Beschäftigten muss immer die Knappschaft für das allgemeine Verfahren als Einzugsstelle hinterlegt werden. Ändern Sie gegebenenfalls die Auswahl.
Haben geringfügig entlohnte Beschäftigte Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Ja, geringfügig entlohnte Beschäftigte haben sowohl Anspruch auf Urlaub als auch auf Entgeltfortzahlung. Sie gelten arbeitsrechtlich als ganz normale Arbeitnehmer und haben die gleichen Rechte wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, insbesondere gesetzlichen Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz.
Was passiert, wenn ein geringfügig entlohnter Beschäftigter die Verdienstgrenze von 603,00 € (2026) überschreitet?
Wird die zulässige Verdienstgrenze für Minijobs (2026: 603,00 € monatlich oder 7.236,00 € jährlich) überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung wird dann voll sozialversicherungspflichtig. Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Entgelt – also der Durchschnitt aller voraussichtlichen Zahlungen, inklusive Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Ein Arbeitnehmer verdient in seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung ein Fixgehalt von monatlich 580,00 €. Im November erhält er einmal 600,00 € Weihnachtsgeld. Damit beträgt das durchschnittliche Monatsentgelt auf das Jahr gerechnet 630,00 € (= (580,00 * 12 + 600,00) / 12). Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und es besteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer unverzüglich in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angemeldet werden, sobald feststeht, dass die Verdienstgrenze überschritten wird. Passen Sie die entsprechenden Attribute, wie Personen- und Beitragsgruppenschlüssel, an.
Wie viele Stunden darf ein geringfügig entlohnter Beschäftigter maximal arbeiten?
Die maximale Stundenzahl ergibt sich indirekt aus der Geringfügigkeitsgrenze und dem Stundenlohn. Es gibt keine feste Obergrenze, aber bei Mindestlohn (2026: 13,90 €) dürfte der Arbeitnehmer maximal 43,38 Stunden (= 603,00 € / 13,90 €) pro Monat arbeiten.
Müssen Minijobber bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden und wie unterstützt Personio Payroll dabei?
Ja, Minijobber müssen wie andere Beschäftigte bei der Sozialversicherung gemeldet werden, zuständig ist die Minijob-Zentrale (Knappschaft) als Einzugsstelle. Der Arbeitgeber meldet den Minijob spätestens mit der ersten Lohnabrechnung elektronisch an. In Personio Payroll werden diese Meldungen im Rahmen der Abrechnung automatisch vorbereitet.