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Ein wesentlicher Bestandteil der Entgeltabrechnung und somit der Arbeitgeberkosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden sind die Beiträge zur Sozialversicherung. Diese Beiträge werden im Regelfall gleichwertig unter Arbeitnehmendem (AN) und Arbeitgebendem (AG) aufgeteilt. Eine Ausnahme bilden hier diverse Arbeitgeberrisiken wie die Unfallversicherung und Entgeldfortzahlungsversicherungen (Umlagevericherungen), welche ausschließlich eine Beteiligung des Arbeitgebenden haben.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Versicherungszweige und die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.
Versicherungszweige mit beidseitiger Beteiligung
Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Wesentlicher Bestandteil im Netz der Sozialversicherung ist die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse. Der Gesetzgeber setzt jährlich eine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) fest, welche bestimmt, bis zu welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Bruttoentgelts ein Arbeitnehmender in der GKV pflichtversichert ist.
Der allgemeine Beitragssatz ist hier für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich. Zur weiteren Finanzierung ihrer Haushalte können die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz einen individuellen Zusatzbeitrag erheben.
Beitragsverteilung (Werte für 2025)
Der Beitrag wird gleichwertig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt.
Beitrag = (allgemeiner Beitragssatz + individueller Zusatzbeitrag) / 2
Hinweis
Die Beiträge zur Krankenversicherung erhöhen sich nur bis zu einer festgelegten Bruttoentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Überschreitet das monatliche Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € (Stand 2025), steigen die Beiträge also nicht weiter an. Die jährliche BBG beträgt 66.150,00 €
Beitragssatz GKV gesamt | AG-Anteil | AN-Anteil | |
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
Ermäßigter Beitragssatz (anzuwenden bei Arbeitnehmenden ohne Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. Personen, die Altersrente bekommen und nebenher noch als Beschäftigte arbeiten) | 14,0 % | 7,0 % | 7,0 % |
Individueller Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse |
Kassen-individuell (durchschnittlich 2,5 %) |
50 % des Kassen-individuellen Beitragssatzes | 50 % des Kassen-individuellen Beitragssatzes |
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Bruttojahresentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) liegt, entsprechen den Kriterien für eine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht. Sie können sich entweder freiwillig gesetzlich krankenversichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Die Beitragsverteilung bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch genau wie bei der oben erklärten gesetzlichen Krankenversicherung.
Private Krankenversicherung
Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Bruttojahresentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, entsprechen den Kriterien für eine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht. Sie können sich entweder freiwillig gesetzlich krankenversichern, oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Die Beitragshöhe bei der privaten Krankenversicherung ergibt sich hier durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der gewählten privaten Krankenkasse und dem Arbeitnehmenden. Unabhängig vom insgesamt vereinbarten Beitrag muss der Arbeitgebende einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss leisten, der mit dem Arbeitgeberzuschuss zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung identisch ist.
Maximale Beiträge des Arbeitgebenden zur privaten Krankenversicherung (Werte für 2025)
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers erhöht sich nur bis zu einer festgelegten Bruttoentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt momentan auf einem maximalen monatlichen Bruttoentgelt von 5.512,50 € (Stand 2025).
Der maximale Beitragszuschuss des Arbeitgebenden errechnet sich wie folgt:
(Allgemeiner Beitragssatz der GKV + durchschnittlicher Zusatzbeitrag der GKV) / 2 * maximale monatliche Beitragsbemessungsgrenze)
Allgemeiner Beitragssatz der GKV | durchschnittlicher Zusatzbeitrag der GKV | hälftiger AG-Anteil gesamt | maximaler AG-Beitrag monatlich |
14,6 % | 2,5 % | 8,55 % | 471,32 € |
Pflegeversicherung
Beitragsverteilung der gesetzlichen Pflegeversicherung (seit 01.07.2023)
Alle Arbeitnehmenden, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen im gesamten Bundesgebiet einen zusätzlichen Zuschlag auf ihren Beitrag zahlen. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist abhängig von der Anzahl der Kinder. Der Anteil des Arbeitgebenden liegt in allen Bundesländern außer Sachsen immer gleichbleibend bei 1,8 %. Im Bundesland Sachsen fällt die Beitragsverteilung zu Lasten der Arbeitnehmenden höher aus. Der Grund hierfür ist, dass das Bundesland den Buß- und Bettag als zusätzlichen Feiertag ausweist. Der Anteil des Arbeitgebenden liegt in Sachsen immer gleichbleibend bei 1,3 % für den vollen Beitragssatz.
Der Gesamtbeitrag erhöht sich mit dem 01.01.2025 auf 3,6 %.
Anzahl der Kinder | Gesamtbeitrag | AN-Anteil | AN-Anteil Sachsen | AG-Anteil | AG-Anteil Sachsen |
ohne Kinder | 4,2 % | 2,4 % | 2,9 % | 1,8 % | 1,3% |
1 Kind | 3,6 % | 1,8 % | 2,3 % | ||
2 Kinder | 3,35 % | 1,55 % | 2,05 % | ||
3 Kinder | 3,1 % | 1,3 % | 1,8 % | ||
4 Kinder | 2,85 % | 1,05 % | 1,55 % | ||
5 Kinder oder mehr | 2,6 % | 0,8 % | 1,3 % |
Die genannten Zusatzbeiträge gelten so lange die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Sobald ein Kind das 24. Lebensjahr vollendet hat, verlieren Eltern dementsprechend die Begünstigung für dieses Kind.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums.
Hinweis
Die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöhen sich nur bis zu einer festgelegten Bruttoentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Überschreitet das monatliche Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € (Stand 2025), steigen die Beiträge also nicht weiter an.
Private Pflegeversicherung
Arbeitnehmende, die aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten eine private Krankenversicherung gewählt haben, müssen sich dementsprechend auch für die Pflegeversicherung bei einer beliebigen privaten Krankenkasse versichern.
Die Beitragshöhe ergibt sich hier durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der gewählten privaten Krankenkasse und dem Arbeitnehmenden. Unabhängig vom insgesamt vereinbarten Beitrag muss der Arbeitgebende einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss leisten, der mit dem Arbeitgeberzuschuss zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung identisch ist.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist demnach auch entscheidend, in welchem Bundesland der Arbeitnehmende beschäftigt ist.
Maximale Beiträge des Arbeitgebenden zur privaten Pflegeversicherung (Werte für 2025)
Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre. Die Höchstgrenze des Zuschusses liegt bei der Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmende für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers erhöht sich nur bis zu einer festgelegten Bruttoentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt momentan auf einem maximalen monatlichen Bruttoentgelt von 5.512,50 € (Stand 2025).
Der maximale Beitragszuschuss des Arbeitgebenden errechnet sich wie folgt:
AG-Anteil nach Bundesland * maximale monatliche Beitragsbemessungsgrenze.
Bundesland | AG-Anteil gesamt nach Bundesland | Beitragsbemessungsgrenze | maximaler AG-Beitrag monatlich |
gesamtes Bundesgebiet (außer Bundesland Sachsen) | 1,8 % | 5.512,50 € | 99,23 € |
Bundesland Sachsen | 1,3 % | 5.512,50 € | 71,66 € |
Hinweis
Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen die Arbeitnehmenden allein. Hierfür wird kein Zuschuss geleistet.
Rentenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für alle Arbeitnehmenden zu entrichten, sofern diese nicht Berufsgruppen angehören, deren Rentenversicherung in eigenen Versorgungswerken organisiert sind.
Seit dem 01.01.2025 existiert nur noch eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und die Rechtskreistrennung Ost und West entfällt.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden gleichwertig durch den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden entrichtet.
Beitragsverteilung (Werte für 2025)
Hinweis
Die Beiträge zur Rentenversicherung erhöhen sich nur bis zu einer festgelegten Bruttoentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Überschreitet das monatliche Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 96.600,00 € oder 8.050,00 € monatlich (Stand 2025), steigen die Beiträge also nicht weiter an.
Beitragssatz gesetzliche Rentenversicherung gesamt | AG-Anteil | AN-Anteil | maximaler AG-Beitrag monatlich | |
BBG bundeseinheitlich | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % | 748,65 € |
Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind für alle Arbeitnehmenden zu entrichten. Bei Personengruppen, die mit ihrem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf zusätzliches Arbeitslosengeld erwerben, ist die Beitragspflicht gesondert zu prüfen.
Seit dem 01.01.2025 existiert nur noch eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung und die Rechtskreistrennung Ost und West entfällt.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden gleichwertig durch den Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden entrichtet.
Beitragsverteilung (Werte für 2024)
Hinweis
Die Beiträge zur Rentenversicherung erhöhen sich nur bis zu einer festgelegten Bruttoentgeltgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Überschreitet das monatliche Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 € jährlich oder 8.050,00 € monatlich (Stand 2024), steigen die Beiträge also nicht weiter an.
Beitragssatz gesetzliche Arbeitslosenversicherung | AG-Anteil | AN-Anteil | maximaler AG-Beitrag monatlich | |
BBG bundeseinheitlich | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % | 104,65 € |
Versicherungszweige mit nur arbeitgeberseitiger Beteiligung
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung greift im Falle von Personenschäden, die durch die Arbeitsleistung beim Arbeitgebenden stehen. Sie ist somit nicht zu verwechseln mit einer privaten Unfallversicherung, die Unfälle aus dem privaten Bereich umfasst.
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können in folgenden Situationen anfallen:
- Unfälle im Betrieb oder am Arbeitsplatz, sofern ein Bezug zur Tätigkeit bestand.
- Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie auf Dienstreisen.
- Erkrankungen als Folge der Arbeitstätigkeit.
Beitragsberechnung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich durch den Arbeitgeber entrichtet. Hierbei spielen folgende Faktoren eine Rolle:
- Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
- Gefahrenklasse
- Beitragsfuß (auch Umlageziffer genannt)
Weitere Informationen zur Beitragsberechnung.
Hinweis
Gefahrenklasse und Beitragsfuß eines Unternehmens werden seitens der Berufsgenossenschaften ermittelt und den Arbeitgebenden mitgeteilt. Je nach Unfallhäufigkeit in einem Unternehmen kann die jeweilige Berufsgenossenschaft auch individuelle Zuschläge oder Nachlässe gewähren.
Die Beitragsberechnung erfolgt immer gleich:
Beitrag = (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt * Gefahrenklasse * Beitragsfuß) / 1000
Da für die Ermittlung des zu zahlenden Beitrags die beitragspflichtige Lohnsumme des gesamten Beitragsjahres verwendet wird, erfolgt die Berechnung nachträglich. Die Berufsgenossenschaften sind jedoch berechtigt, bereits im Jahresverlauf Vorschusszahlungen anzufordern.
Entgeltfortzahlungsversicherungen (Umlageversicherungen)
Die Entgeltfortzahlungsversicherungen sind gesetzlich geregelt. Eine Teilnahme ist in Abhängigkeit von den einzelnen gesetzlichen Regelungen, und den Umständen des Unternehmens Pflicht. Die Beitragsfinanzierung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgebenden. Es gibt die folgenden Entgeltfortzahlungsversicherungen:
- Umlage U1 – Entgeltfortzahlungsversicherung bei Krankheitsfall
- Umlage U2 – Entgeltfortzahlungsversicherung bei Mutterschutz
- Umlage U3 – Entgeltfortzahlungsversicherung bei Insolvenz
Weitere Informationen und Beispiele finden Sie unter Entgeltfortzahlungsversicherungen (Umlageversicherungen).