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Krankenversicherung allgemein
Was ist die Krankenversicherung?
Die Krankenversicherung im Allgemeinen ist die finanzielle Absicherung vor den Risiken bei Erkrankung oder Verletzung und fördert gleichzeitig die Prävention. Als gesetzliche Grundlage für die Krankenversicherung dient das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).
Seit dem 01.01.2009 besteht gemäß § 5 SGB V eine Krankenversicherungspflicht für jede in Deutschland wohnhafte Person.
Welche Arten von Krankenversicherung gibt es?
Im deutschen Sozialversicherungssystem wird zwischen drei Arten der Krankenversicherung unterschieden. Zwischen ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden:
- Gesetzlich Pflichtversichert in der Krankenversicherung
- Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung
Welche Voraussetzungen für die jeweilige Art der Krankenversicherung erfüllt sein müssen, erfahren Sie im weiteren Verlauf des Artikels.
Hinweis
Eine Grundvoraussetzung ist die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die jährlich vom Gesetzgeber vorgegeben wird. Diese gibt vor, ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitnehmer nicht mehr krankenversicherungspflichtig nach § 6 SGB V ist.
Der Beitragsgruppenschlüssel
Um die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu übermitteln, wurden Beitragsgruppen eingeführt. Anhand der Stelle und Nummerierung erkennen Sie, in welchen Versicherungszweigen Arbeitnehmende versicherungspflichtig sind. Die erste Stelle spiegelt dabei die Krankenversicherung wider:
Beitragsgruppe | Numerisch |
Kein Beitrag | 0XXX |
allgemeiner Beitrag zur Krankenversicherung (mit Anspruch auf Krankengeld) | 1XXX |
ermäßigter Beitrag zur Krankenversicherung (kein Anspruch auf Krankengeld) | 3XXX |
Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung | 4XXX |
Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung | 5XXX |
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte | 6XXX |
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung | 9XXX |
Weitere Informationen zu Beitragsgruppenschlüsseln finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Gesetzliche Krankenversicherung
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Versichertengruppe | Beitragssatz |
Allgemeiner Beitragssatz (mit Anspruch auf Krankengeld) | 14,6 % |
Ermäßigter Beitragssatz (ohne Anspruch auf Krankengeld) | 14,0 % |
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen | 14,6 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,5 % |
Beitragsbemessungsgrenze KV / PV 2025 | |
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze | 5.512,50 € |
Jährliche Beitragsbemessungsgrenze | 66.150,00 € |
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird aus Bundeszuschüssen und Beiträgen der versicherten Mitglieder sowie deren Arbeitgebenden finanziert. Die Beiträge werden prozentual auf Grundlage des beitragspflichtigen Einkommens berechnet. Sie werden sowohl bei freiwillig Versicherten als auch bei Pflichtversicherten insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
In 2025 beträgt der allgemeine Beitragssatz für die GKV 14,6 % auf alle beitragspflichtigen Einnahmen.
Der ermäßigte Beitragssatz hingegen beträgt 14,0 %. Dieser gilt für alle Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das betrifft beispielsweise:
- Rente beziehende Personen, die eine Altersvollrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen und weiterhin einer Beschäftigung nachgehen.
- Arbeitnehmende, die Vorruhestandsgeld beziehen.
Sowohl Beitragssatz als auch Zusatzbeitrag werden zu gleichen Teilen sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber getragen.
Hinweis
Seit dem 01.01.2019 wird der Zusatzbeitrag ebenfalls paritätisch vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Der Zusatzbeitrag
Um den Finanzbedarf abzudecken, erheben die Krankenkassen gemäß § 242 SGB V ergänzend zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz einen Zusatzbeitrag. Dieser orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V der GKV, welchen das Bundesministerium für Gesundheit ein Jahr im Voraus bekannt gibt. Er kann allerdings von jeder Krankenkasse individuell festgelegt werden und dementsprechend variieren.
Hinweis
Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, steht ihren Mitgliedern gemäß § 175 (4) Satz 6 SGB V ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag (2025: 2,5 %) wird für einige Personengruppen generell angewandt. Dazu zählen:
- Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Personen, die Bürgergeld beziehen
- Geringverdienende
- Auszubildende, die ein Arbeitsentgelt bis maximal 352,00 € beziehen
Gesetzlich pflichtversichert
Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse gehören nach § 5 SGB V alle Arbeitnehmenden, deren sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen zwischen der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 € monatlich) und der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 € jährlich) liegt. Neben den allgemeinen Arbeitnehmenden sind auch u. a. folgende Personengruppen gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu versichern:
- Auszubildende, Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben, sowie Personen im Praktikum, die eine in Studien- oder Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
- Personen, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld beziehen
- Rente beziehende Personen, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind
- Künstler und Künstlerinnen und Publizisten und Publizistinnen
- Personen, die Waisenrente oder Hinterbliebenenleistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen
- Land- und forstwirtschaftliche Unternehmende, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, sowie Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betrieb an die nächste Generation übergeben haben und von dieser z. B. eine Unterhaltsleistung erhalten (sogenannte Altenteiler)
- Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind
- Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind
Ausnahmen
Einige Personengruppen unterliegen nach § 6 SGB V nicht der Versicherungspflicht in der GKV und können sich daher frei entscheiden, sich entweder freiwillig gesetzlich oder in einer privaten Krankversicherung zu versichern. Versicherungsfrei sind demnach beispielsweise:
- Arbeitnehmende, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 € jährlich) überschreiten
- Personen mit Beamtenstatus, Richter und Richterinnen und Soldaten und Soldatinnen auf Zeit
- Selbstständig oder freiberuflich Erwerbstätige
- Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet und eine bestimmte Vorversicherungszeit in der privaten Krankenversicherung erfüllt haben
Hinweis
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Mehr dazu finden Sie auf der Seite des Bundesportals.
Freiwillig gesetzlich versichert
Arbeitnehmende, die mit ihrem Arbeitsentgelt nach § 6 (1) Nr. 1 SGB V unter bestimmten Bedingungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, unterliegen nicht länger der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V. Für sie bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen ein Krankheitsrisiko abzusichern: Sie können entweder in eine private Versicherung wechseln oder verbleiben als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Krankenkasse ist dazu verpflichtet, über das Ende der Versicherungspflicht, sowie die bestehende Möglichkeit zur Weiterversicherung oder Austritt und damit Wechsel in eine private Krankenversicherung zu informieren. Erfolgt keine Austrittserklärung innerhalb der Frist, setzt sich die Mitgliedschaft automatisch nach § 188 (4) SGB V fort.
Folgende Personengruppen dürfen sich nach § 9 SGB V freiwillig gesetzlich versichern:
- Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Bruttojahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2025: 73.800,00 €)
- Freiberufliche Erwerbstätige
- Selbstständige
- Arbeitnehmende, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt
- Ehemalige Soldaten und Soldatinnen auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Dienstende der GKV freiwillig beitreten
Hinweis
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmende haben einen Anspruch auf Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Dieser ist beitragsfrei, soweit er auf den jeweils maximalen zuschussfähigen Beitrag begrenzt ist.
AG-Beitragszuschuss zur freiwilligen GKV
Arbeitgebende zahlen einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Arbeitnehmende die JAEG überschreiten. Der Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Personengruppe | Arbeitgebendenzuschuss |
Freiwillig Versicherte mit Krankengeldanspruch | 402,41 € (plus halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse) |
Freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch | 385,88 € (plus halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse) |
Arbeitgebende zahlen keinen Zuschuss an Personengruppen, die aus anderen Gründen versicherungsfrei sind. Dazu gehören:
- hauptberuflich Selbstständige
- Beamte und Soldaten und Soldatinnen
- Pensionierte in einer Nebenbeschäftigung
Bei Mehrfachbeschäftigung zahlen beide Arbeitgebenden einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Sie teilen den Gesamtzuschuss im Verhältnis der jeweiligen Entgelte auf.
Krankenkassenwahlrecht
Versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben gemäß § 173 SGB V grundsätzlich das Recht, eine Krankenkasse aus den Folgenden frei zu wählen:
- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
- Jede Ersatzkrankenkasse, einschließlich solcher, deren Name auf eine bestimmte Berufsgruppe hinweist
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Betriebs- oder Innungskrankenkassen (IKK)
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)
Hinweis
Einige Krankenkassen sind an den Wohn-, Beschäftigungsort oder die Betriebszugehörigkeit gebunden. Das gilt insbesondere für die AOK, BKK und IKK.
Ansonsten besteht die Möglichkeit, die Krankenkasse des Ehepartners oder der Ehepartnerin zu wählen. Ebenso besteht das Recht, die Krankenkasse zu wählen, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht bzw. -berechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand.
Eine Ausnahme vom Krankenkassenwahlrecht besteht für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse
Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln. Dabei muss jedoch die gesetzliche Mindestbindungsfrist der jeweiligen Krankenkasse berücksichtigt werden. Diese beträgt nach § 175 (4) SGB V mindestens 12 Monate.
Seit dem 01.01.2021 ist es gemäß § 175 (2) SGB V nicht mehr notwendig, dass Versicherte eine Kündigung bei Ihrer bestehenden Krankenkasse einreichen. Diese wird von der neu gewählten Krankenkasse über den Wechsel informiert. Eine Kündigung ist nur dann erforderlich, wenn der Wechsel in ein anderes Versicherungssystem (z. B. private Krankenversicherung) erfolgt.
Unter bestimmten Umständen müssen die 12 Monate einer Pflichtversicherung nicht eingehalten werden:
- Kündigung eines freiwillig versicherten Mitglieds, wenn die Voraussetzung für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllt sind.
- Kündigung, weil Absicherung im Krankheitsfall anschließend außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt werden soll (z. B. in einer privaten Krankenversicherung).
- Wenn die Krankenkassen-Satzung vorgesehen hat, dass die Mindestbindungsfrist nicht bei Wechsel in eine Krankenkasse der gleichen Art gilt.
Ein Sonderkündigungsrecht kann auch dann erfolgen, wenn
- Es nach § 175 (4a) SGB V zu einer Erhöhung des Zusatzbeitrags kommt. Die Information muss mindestens einen Monat im Voraus erfolgen, mit dem Hinweis, dass bei Übersteigen des durchschnittlichen Zusatzbeitrags die Möglichkeit auf einen Krankenkassenwechsel besteht.
- Ein gleiches Recht besteht auch bei einer Fusion von mehreren Krankenkassen, wenn sich dadurch der Zusatzbeitrag erhöht.
Befindet sich die Krankenkasse in einem Insolvenzverfahren, ist sie auch hier verpflichtet, ihre Mitglieder umgehend darüber zu informieren. Hier besteht ebenso die Möglichkeit eines Krankenkassenwechsels, der gemäß § 175 (3a) SGB V innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Insolvenzverfahrens durchgeführt werden muss. Bei Insolvenz der bisherigen Krankenkasse ist die Ablehnung bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen.
Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung
Bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgt eine erneute Versicherungspflicht. Hierbei erfolgt ein automatischer Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung. Dies kann auch innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die folgenden Personengruppen:
- Privatversicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
- Privatversicherte, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren
- Privatversicherte, die mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig waren
Private Krankenversicherung
Was ist die private Krankenversicherung?
Personen, die nach § 5 SGB V nicht die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung erfüllen, haben die Wahl, sich entweder über eine gesetzliche Krankenkasse freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Dabei handelt es sich um Unternehmen, die privatwirtschaftlich organisiert sind und darauf abzielen, mit ihren Versicherungsangeboten Gewinne zu erzielen. Sie arbeiten nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip, bei dem die Prämien entsprechend auf Grundlage des individuellen Versicherungsrisikos des Versicherten berechnet werden. Hier spielen auch Eintrittsalter und bereits bestehende Krankheiten bei der Berechnung eine Rolle.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bietet die private Krankenversicherung nicht nur die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Leistungen an. Versicherte können Leistungen nach ihren persönlichen Wünschen zusammenstellen. Dies hat Auswirkung auf die Höhe der Prämie.
Wer darf sich privat krankenversichern?
Eine private Krankenversicherung kommt für Personen infrage, die nach § 5 SGB V nicht krankenversicherungspflichtig sind. Darunter zählen folgende Personengruppen:
- Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Bruttojahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2025: 73.800,00 €)
- Selbstständige und freiberuflich Erwerbstätige
- Personen mit Beamtenstatus (z. B. Richter und Richterinnen und Soldaten und Soldatinnen und Beschäftigte des Bundes)
Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Im Gegensatz zu den einkommensabhängigen Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung richten sie die Prämien der PKV nach Eintrittsalter und Krankheitsrisiko des Versicherten sowie den Leistungsumfang der Versicherung.
Private Krankenversicherungen dürfen die Prämien jederzeit anpassen, wenn die tatsächlichen Leistungen von den kalkulierten des Versichertenkollektivs abweichen. Dabei können auch Leistungsverbesserungen durch den medizinischen Fortschritt und eine höhere Lebenserwartung eine Rolle spielen.
Das bedeutet, dass junge, gesunde Versicherte oft eine geringere Grundprämie zahlen müssen. Je älter die Versicherten werden, desto höher sind die Krankheitsrisiken und desto höher die Grundprämie.
Ein Teil der Prämie wird für die Bildung einer Altersrückstellung verwendet, um die im Alter steigenden Krankheitskosten zu decken.
Der AG-Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung
Der anspruchsberechtigte Personenkreis für den Beitragszuschuss entspricht dem der freiwilligen Krankenversicherung. Zusätzlich sind auch Personen anspruchsberechtigt, die wegen eines Ausschlussbestands, wie dem Erreichen des 55. Lebensjahres, versicherungsfrei bleiben.
Hinweis
Arbeitgebende zahlen den Beitragszuschuss nur, wenn Entgelt gezahlt wird. Bei unbezahltem Urlaub oder Krankengeld entfällt der Zuschuss.
Der Höchstzuschuss wird für 2025 wie folgt berechnet:
Beitragszuschuss des Arbeitgebers pro Monat = Beitragsbemessungsgrenze pro Monat x (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung + durchschnittlicher Zusatzbeitrag) / 2
= 5.512,50 € * (14,6 % + 2,5 %) / 2
= 471,32 €
Befindet sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und scheidet dann durch die gesetzliche Rente aus, entfällt der Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher wird der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % zur Berechnung verwendet.
Der Höchstzuschuss für 2025 wird wie folgt berechnet:
Beitragszuschuss des Arbeitgebers pro Monat = Beitragsbemessungsgrenze pro Monat x (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung + durchschnittlicher Zusatzbeitrag) / 2
= 5.512,50 € * (14,0 % + 1,7 %) / 2
= 454,78 €
Die folgende Übersicht zeigt die maximale Beitragszuschusshöhe (Höchstzuschuss) für 2025:
Personenkreis | Monatliches Entgelt | Arbeitgeberzuschuss |
Privat Krankenversicherte mit Krankengeldanspruch | bis 5.512,5 € | 50 % der aufgewendeten Beiträge jedoch maximal 471,32 € zur PKV pro Monat |
Privat Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch | bis 5.175,00 € | 50 % der aufgewendeten Beiträge jedoch maximal 454,78 € zur PKV pro Monat |
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende Personen (Geringverdiener) | bis 325,00 € | 100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der KV |
Hinweis
Beträge bis zu den aktuell gesetzlich vorgegebenen 471,32 €, oder 454,78 € in der Freistellungsphase, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgebende können einen höheren Zuschuss gewähren. Der übersteigende Betrag ist aber steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Den Beitragszuschuss berechnen
Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen die Beitragszahlung gleichwertig auf, solange die Hälfte des Gesamtbeitrags den maximalen Beitragszuschuss nicht übersteigt.
Beispiel: Die Hälfte des Gesamtbeitrags liegt unter dem maximalen Beitragszuschuss
▶︎ Gesamtbeitrag zur privaten Krankenversicherung: 500,00 €
▶︎ AG-Zuschuss zur Krankenversicherung (50 % des Gesamtbeitrags): 250,00 €
Beispiel: Die Hälfte des Gesamtbeitrags übersteigt den maximalen Beitragszuschuss
▶︎ Gesamtbeitrag zur privaten Krankenversicherung: 1.000,00 €
▶︎ AG-Zuschuss zur Krankenversicherung: 471,32 €
Übermittlung der Sozialversicherungsbeiträge
Nach § 23 Abs. 1 SGB XI sind Arbeitnehmende verpflichtet, zur Absicherung des Risikos der Krankheit und Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Arbeitnehmende in der Regel selbst. Renten- und Arbeitslosenversicherung wird vom Arbeitgeber an die letzte zuständige gesetzliche Krankenkasse abgeführt.
Beispiel: Arbeitnehmerin war vorher in GKV
Marina ist 25 Jahre alt. Ihr Jahresgehalt betrug bis zum 30.11.2021 30.000,00 €, ihre gesetzliche Krankenversicherung war die Krankenkasse XY. Ab dem 01.12.2021 erhält sie ein Jahresgehalt von 75.000,00 €. Da sie die JAEG überschreitet, möchte sie nun in die private Krankenversicherung wechseln.
▶︎ Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: Marina ist Selbstzahlerin und erhält vom Arbeitgeber einen gesetzlichen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
▶︎ Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung: Werden vom Arbeitgeber an die letzte zuständige gesetzliche Krankenkasse, in diesem Fall die Krankenkasse XY, abgeführt.
Beispiel: Arbeitnehmer war noch nie gesetzlich versichert
Moritz ist 22 Jahre, Berufsanfänger und hat somit seine erste Vollzeitbeschäftigung. Er war vorher privat familienversichert. Sein Jahresgehalt beträgt 75.000,00 €, er ist weiterhin privat versichert und hatte vorher keine gesetzliche Krankenversicherung.
▶︎ Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: Moritz ist Selbstzahler und erhält vom Arbeitgeber einen gesetzlichen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
▶︎ Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung: Werden vom Arbeitgeber an eine von ihm gewählte gesetzliche Krankenkasse abgeführt.
Tip
Es ist sinnvoll, die Beiträge an eine Krankenkasse abzuführen, bei denen bereits andere Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen versichert sind.