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Was sind Steuerklassen?
Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der steuerlichen Abzüge vom Bruttogehalt und ist daher für alle Personen relevant, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Mit der individuellen Zuordnung von Steuerklassen wird für den jeweiligen Arbeitnehmenden die Höhe der lohnsteuerrechtlichen Abzüge ermittelt.
Somit hängt das monatliche Nettogehalt eines Arbeitnehmenden unter anderem von seinen aktuellen, oben genannten Steuerabzugsmerkmalen ab.
Tipp
Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer basieren auf der Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer.
Übersicht über Steuerklassen und deren Zuordnung
Unter welche Steuerklasse ein Arbeitnehmender zugeordnet wird, hängt von dessen Familien- und Arbeitssituation ab. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die sechs möglichen Steuerklassen und die damit verbundenen Voraussetzungen.
Steuerklasse |
Zugehörige Arbeitnehmende |
I |
- Ledige Arbeitnehmende, oder
- Geschiedene Arbeitnehmende (nur wenn sie kinderlos sind), oder
- Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners), oder
- Verheiratete, aber nur wenn
▶︎ das Ehepaar dauerhaft getrennt lebt, oder ▶︎ der Ehepartner/ eingetragener Lebenspartner im Ausland lebt.
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II |
Alleinerziehende Arbeitnehmende (siehe Steuerklasse I), in deren Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist. Der Arbeitnehmende erhält für sein Kind einen individuellen Kinderfreibetrag.
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III |
Verheiratete Arbeitnehmende / eingetragene Lebenspartnerschaften, wenn
- Verdienst des Arbeitnehmenden deutlich höher ist als des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners und der Ehepartner/ eingetragener Lebenspartner Steuerklasse V hat, oder
- Eheleute / eingetragene Lebenspartner nicht dauerhaft getrennt leben und die Eheleute / eingetragene Lebenspartner im Inland leben.
Hinweise ▶︎ Unter den oben genannten Voraussetzungen können auch Verwitwete bis zu einem Jahr nach dem Tod des Ehepartners in diese Steuerklasse fallen. ▶︎ Bei einer Eheschließung wird automatisch beiden Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet. Die Steuerklassenkombination III/IV muss von beiden Ehepartnern beantragt werden, falls dies bevorzugt wird.
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IV |
Verheiratete Arbeitnehmende / eingetragene Lebenspartnerschaften wenn,
- beide ungefähr gleich hohen Arbeitslohn erhalten, und
- Eheleute / eingetragene Lebenspartner nicht dauerhaft getrennt leben und die Eheleute / eingetragenen Lebenspartner im Inland leben.
- Zusätzliche Option: Steuerklasse IV mit Faktor (Eheleute / eingetragene Lebenspartner, die unterschiedlich hohes Einkommen haben und die Steuerschuld prozentual gerecht auf beide Eheleute/ eingetragene Lebenspartner aufgeteilt wird)
Hinweis Bei einer Eheschließung wird automatisch beiden Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet. Die Zusatzoption Steuerklasse IV mit Faktor muss von beiden Ehepartnern beantragt werden.
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V |
Verheiratete Arbeitnehmende / eingetragene Lebenspartnerschaften, wenn
- Verdienst des Arbeitnehmenden deutlich niedriger als des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners ist, und
- der Ehepartner/ eingetragener Lebenspartner Steuerklasse III hat.
Hinweis Bei einer Eheschließung wird automatisch beiden Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet. Die Steuerklassenkombination III/IV muss von beiden Ehepartnern beantragt werden, falls dies bevorzugt wird.
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VI |
- Arbeitnehmender befindet sich gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen, oder
- bei fehlender Steuer-ID
Hinweis Die Steuerklasse VI wird für jedes weitere Dienstverhältnis zugeteilt, alle Freibeträge sind beim Hauptarbeitsverhältnis mit der Steuerklasse I abgegolten.
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