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Was ist der Beitragsgruppenschlüssel (BGRS)?
Der Beitragsgruppenschlüssel (BGRS) ist eine vierstellige Zahlenkombination, die auf allen Meldungen zur Sozialversicherung anzugeben ist. Der BGRS setzt sich in der folgenden Reihenfolge zusammen:
- Ziffer = Krankenversicherung
- Ziffer = Rentenversicherung
- Ziffer = Arbeitslosenversicherung
- Ziffer = Pflegeversicherung
Beispiel
Beitragsgruppenschlüssel 9 1 1 1
Die jeweils zutreffende Ziffer sagt aus, wie der Arbeitnehmer in den Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) beitragspflichtig ist. Dies ist für die Berechnung für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge notwendig. Dadurch können die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden, die dann vom Bruttogehalt abgezogen werden.
Hinweis
Verwechseln Sie den Beitragsgruppenschlüssel (BGRS) nicht mit dem Personengruppenschlüssel (PGRS).
Übersicht Beitragsgruppenschlüssel
Beitragsgruppe Krankenversicherung
Kennziffer |
Gilt für ... |
0 – kein Beitrag |
Arbeitnehmende, die nicht krankenversicherungspflichtig sind (z. B. Personen im Pflichtpraktikum oder Personen, die in die private Krankenversicherung einzahlen). |
1 – allgemeiner Beitrag |
Arbeitnehmende, für die der allgemeine Beitragssatz anzuwenden ist (versicherungspflichtige Beschäftigung). |
3 – ermäßigter Beitrag |
Arbeitnehmende, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit oder weiterbeschäftigte Rentner). |
6 – Pauschalbetrag für Minijobber |
Arbeitnehmende, bei denen aufgrund der geringfügigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, allerdings muss der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag leisten. |
9 – Firmenzahler |
Arbeitnehmende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, weil das Bruttojahresgehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. |
Zusätzlich gibt es die Beitragsschlüssel 4 und 5, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Unternehmen Anwendung finden.
Beitragsgruppe Rentenversicherung
Kennziffer |
Gilt für ... |
0 – kein Beitrag |
Arbeitnehmende, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und der Arbeitgeber auch keinen Beitragsanteil zu leisten hat (z. B. Personen im Pflichtpraktikum). |
1 – voller Beitrag |
Arbeitnehmende, die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten auch Personen mit Minijob, die sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. |
3 – halber Beitrag |
Personen, die nach Vollendung der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente beziehen. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht, der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil zu entrichten. |
5 – Pauschalbetrag für Personen mit Minijob |
Arbeitnehmende, bei denen aufgrund der geringfügigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht (falls der Antrag auf Befreiung ausgefüllt wurde). Der Arbeitgeber muss einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung leisten. |
Beitragsgruppe Arbeitslosenversicherung
Kennziffer |
Gilt für ... |
0 – kein Beitrag |
Der Arbeitgeber muss ebenfalls keinen Beitragsanteil zahlen (z. B. Personen im Pflichtpraktikum, Personen mit Minijob). |
1 – voller Beitrag |
Arbeitnehmende, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind (z. B. ganz normaler Arbeitnehmer). |
2 – halber Beitrag |
Arbeitnehmende, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese unterliegen nicht der Versicherungspflicht, der Arbeitgeber muss jedoch seinen Beitragsanteil zahlen. |
Beitragsgruppe Pflegeversicherung
Kennziffer |
Gilt für ... |
0 – kein Beitrag |
Arbeitnehmende, die nicht pflegeversicherungspflichtig sind (z. B. Person im Pflichtpraktikum, Person mit Minijob oder Personen, die in die private Pflegeversicherung einzahlen). |
1 – voller Beitrag |
Arbeitnehmende, die pflegeversicherungspflichtig sind. |
2 – halber Beitrag |
Versicherungspflichtige Arbeitnehmende, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben. Hier gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung (z. B. beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten). |
Typische Kombinationen
Die folgende Tabelle zeigt typische Beispiele, und zeigt Kombinationen aus Beitragsgruppenschlüssel (BGRS) und Personengruppenschlüssel (PGRS). Der PGRS übermittelt grundlegende Daten zur Beschäftigungsart und der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Personengruppenschlüssel.
PGRS |
BGRS |
Erläuterung |
101 |
1 1 1 1 |
Arbeitnehmende, die voll versicherungspflichtig sind. Dieser Schlüssel gilt sowohl für Arbeitnehmende mit einem fixen Entgelt als auch für diejenigen, die nach Stunden vergütet werden (Zeitlohn). Gleichermaßen gilt der Schlüssel auch für nicht beherrschende (angestellte) Geschäftsführende (die nicht aufgrund eines Statusfeststellungsverfahrens sozialversicherungsfrei mit PGRS 900 zu melden sind) und für Personen, die ein freiwilliges Praktikum ableisten. |
101 |
9 1 1 1 |
Arbeitnehmende, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannter Firmenzahler) sind. Der Arbeitgeber führt den Beitrag zur Krankenversicherung ab. |
101 |
0 1 1 0 |
Arbeitnehmende, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und privat kranken- und pflegeversichert sind. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. |
101 |
0 1 1 1 |
Arbeitnehmende, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannter Selbstzahler) sind. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer den Arbeitgeber-Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus. |
101 |
1 0 1 1 |
Arbeitnehmende, die voll versicherungspflichtig sind, mit berufsständischer Versorgung. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zum Versorgungswerk durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. |
101 |
9 0 1 1 |
Arbeitnehmende, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannter Firmenzahler) sind, mit berufsständischer Versorgung. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zum Versorgungswerk durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. |
101 |
0 0 1 0 |
Arbeitnehmende, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, mit berufsständischer Versorgung. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zum Versorgungswerk durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. |
101 |
1 1 0 1 |
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Schüler mit gesetzlicher Krankenversicherung und einem Entgelt über 520,00 €. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. |
101 |
0 1 0 0 |
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Schüler mit privater Krankenversicherung und einem Entgelt über 520,00 €. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. |
102 |
1 1 1 1 |
Auszubildende mit einem Entgelt über 325,00 €. |
105 |
1 1 1 1 |
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen im Rahmen eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums (gemäß gültiger Studien- oder Prüfungsordnungen). |
106 |
0 1 0 0 |
Werkstudierende (maximal 20 Wochenstunden, außer in der vorlesungsfreien Zeit). |
109 |
6 5 0 0 |
Geringfügig entlohnte Arbeitnehmende (Minijob) mit einem Entgelt bis zu 520,00 € monatlich, wenn diese sich von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung haben befreien lassen. Gilt auch für Schüler. |
109 |
6 1 0 0 |
Geringfügig entlohnte Arbeitnehmende mit Rentenversicherungspflicht (Minijob mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) mit einem Entgelt bis zu 520,00 € monatlich. Gilt auch für Schüler. |
109 |
0 5 0 0 |
Geringfügig entlohnte Arbeitnehmende (Minijob) mit einem Entgelt bis zu 520,00 € monatlich, die privat kranken- und pflegeversichert sind und sich von der Versicherungspflicht befreien haben lassen. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. Gilt auch für Schüler. |
109 |
0 1 0 0 |
Geringfügig entlohnte Arbeitnehmende mit Rentenversicherungspflicht (Minijob mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) mit einem Entgelt bis zu 520,00 € monatlich, die privat kranken- und pflegeversichert sind. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. Gilt auch für Schüler. |
109 |
0 0 0 0 |
Geringfügig entlohnte Arbeitnehmende mit berufsständischer Versorgung, mit einem Entgelt bis zu 520,00 € monatlich, die privat kranken- und pflegeversichert sind. Möglich ist eine Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zum Versorgungswerk durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, der Beitragsgruppenschlüssel bleibt in beiden Fällen gleich. |
110 |
0 0 0 0 |
Kurzfristige Beschäftigung (liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate, oder 70 Arbeitstage festgelegt ist). Gilt auch für Schüler. |
119 |
3 3 0 1 |
Arbeitnehmende, die eine Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Arbeitnehmer ist beitragsfrei für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, der Arbeitgeber ist nur beitragsfrei für die Arbeitslosenversicherung. |
120 |
3 1 1 1 |
Arbeitnehmende, die eine Vollrente wegen Alters vor Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und auf die Befreiung von der Rentenversicherung verzichten. |
120 |
3 1 0 1 |
Arbeitnehmende, die eine Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind sowie auf die Befreiung von der Rentenversicherung verzichten. Es besteht Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. |
190 |
0 0 0 0 |
Studierende in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig). |
900 |
0 0 0 0 |
(Beherrschende) geschäftsführende Gesellschaftende gemäße eines Statusfeststellungsverfahrens. |