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Was ist der Personengruppenschlüssel (PGRS)?
Der Personengruppenschlüssel (PGRS) ist eine dreistellige Zahlenkombination, welche Arbeitgebende auf sämtlichen DEÜV-Meldungen (Meldungen, die vom Arbeitgebenden an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden) für die Arbeitnehmenden verpflichtend angeben müssen. Der PGRS übermittelt dem Träger der Sozialversicherung grundlegende Daten über die Beschäftigungsart und die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmenden.
Im Fall, dass mehrere Merkmale auf einen Arbeitnehmenden und dessen Tätigkeit zutreffen, ist immer der niedrigste Personengruppenschlüssel zu verwenden.
Hinweis
Der Personengruppenschlüssel (PGRS) sollte nicht mit dem Beitragsgruppenschlüssel (BGRS) verwechselt werden.
Auswahl von häufig gewählten PGRS für Arbeitgebende
Hinweis
Für Arbeitnehmende in der Seefahrt sowie Landwirtschaft gelten eigene Personengruppenschlüssel, die in diesem Artikel jedoch nicht weiter erläutert werden.
PGRS | Personenkreis |
Definition |
101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale |
Arbeitnehmende, die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten und sowohl gesetzlich (freiwillig) oder privat krankenversichert sind. Dieser Schlüssel ist der Standardfall, sofern nicht ein nachgeordneter Personengruppenschlüssel zugeordnet werden kann. |
102 | Auszubildende ohne besondere Merkmale |
Arbeitnehmende in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, sofern das Entgelt über monatlich 325,00 € liegt. Hinweise |
103 | Beschäftigte in Altersteilzeit | Arbeitnehmende, die nach den allgemeingültigen Regelungen zur Altersteilzeit beschäftigt sind. |
104 | Hausgewerbetreibende | Selbständig tätige Personen, die im Auftrag und auf Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in eigener Arbeitsstätte gewerblich arbeiten (entsprechend § 12 (1) SGB IV.) |
105 | Praktikanten |
Arbeitnehmende, die als ordentlich Studierende ein vorgeschriebenes rentenversicherungspflichtiges Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. Voraussetzung ist eine Studien- oder Prüfungsordnung einer anerkannten (Fach-)Hochschule. Die Tätigkeit kann gegen oder auch ohne Entgelt erfolgen. Hinweis |
106 | Werkstudierende |
Ordentlich Studierende, die während ihres Studiums rentenversicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden und während der Vorlesungszeit max. 20 Stunden (pro Woche), während der vorlesungsfreien Zeit auch in Vollzeit arbeiten. |
107 |
Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen |
Arbeitnehmende mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die in einer nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches genannten Werkstatt oder einer sonstig-anerkannten Einrichtung tätig sind. |
108 | Beziehende von Vorruhestandsgeld |
Ehemals Arbeitnehmende, die weiterhin Entgelt vom Arbeitgebenden erhalten, jedoch im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Arbeitgebenden erklären, dauerhaft und unwiderruflich bis zum Beginn einer Altersrente aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. |
109 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 (1) Nr. 1 SGB IV |
Arbeitnehmende, deren gesamtes regelmäßiges monatliches Entgelt bei bis zu 556,00 € liegt.
Hinweis Bis zum 1.10.2022 lag diese Grenze bei 450,00 €. |
110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 (1) Nr. 2 SGB IV |
Arbeitnehmende, deren Beschäftigung von vornherein vertraglich auf max. drei Zeitmonate (bei 5 Tagen je Woche) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Tagen je Woche) je Kalenderjahr befristet wird, und diese Tätigkeit auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. |
111 | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken für Menschen mit Behinderung, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. |
117 |
Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte |
Arbeitnehmende, die auf weniger als eine Woche befristet sozialversicherungspflichtig angestellt sind und diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben. |
118 |
Berufsmäßig unständig Beschäftigte |
Beschäftigte, die auf weniger als eine Woche befristet sozialversicherungspflichtig angestellt sind und diese Beschäftigung berufsmäßig ausüben. |
119 |
Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
Arbeitnehmende, die eine Altersvollrente beziehen und mit Bestandsschutz aus § 230 (9) S. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei bleiben. |
120 |
Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
Arbeitnehmende, die eine Vollrente beziehen und auf den Bestandsschutz aus § 230 (9) S. 1 SGB VI verzichten. |
121 |
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 (3) Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt |
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz mit einem laufenden monatlichen Entgelt bis zu 325,00 €. Der Arbeitgeber trägt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV) Hinweis |
122 |
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung |
Auszubildende mit einem Ausbildungsvertrag gemäß § 2 (1) Nr. 3 BBiG für die die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. |
123 |
Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten |
Arbeitnehmende, die einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten. |
124 |
Heimarbeitende ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
Arbeitnehmende nach § 12 (2) SGB IV sind Personen, die weder in den Betrieb eingegliedert noch weisungsgebunden sind und für einen Auftraggebenden in dessen Auftrag und Rechnung arbeiten. Hinweis |
127 |
Menschen mit Behinderung, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind |
Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt tätig sind. |
190 |
Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind |
Arbeitnehmende, die unfallversicherungspflichtig, aber sonst sozialversicherungsfrei sind. |
900 |
Nicht meldepflichtig Beschäftigte |
Beschäftigte ohne Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. |