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Was ist Kurzarbeit?
Wie definiert sich Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen eine vorübergehende Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit, die in der Regel mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts des Mitarbeitenden einhergeht. Damit sollen über das Kurzarbeitergeld, als Leistungssystem der Arbeitslosenversicherung, beispielsweise vorübergehende Auftrags- und Produktionsschwierigkeiten, überbrückt werden.
Gesetzliche Grundlage
Regelungen zur Voraussetzung und Anwendung von Kurzarbeitergeld finden sich in den §§95 bis 109 SGB III.
Steuerung von Lohnarten
Entgelt | Lohnsteuer (St) | Sozialversicherung (SV) |
Kurzentgelt / Kurzlohn (= das verminderte Entgelt wegen Kurzarbeit) |
pflichtig | pflichtig |
Kurzarbeitergeld (KUG) | frei | pflichtig in KV, PV und RV |
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht dann, wenn nach §95 SBG III folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor
- die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf KUG sind erfüllt
- die betrieblichen Voraussetzungen den Anspruch auf KUG sind erfüllt
- der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
Wie definiert sich ein erheblicher Arbeitsausfall?
Von einem erheblichen Arbeitsausfall nach §96 (1) SGB III spricht man dann, wenn der Arbeitsausfall auf:
- wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend ist,
- nicht vermeidbar ist und
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten arbeitnehmenden Personen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Hinweis:
Der erste Anspruchszeitraum beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der Arbeitsausfall eintritt und die Mindesterfordernisse erfüllt sind.
Eine wirtschaftliche Ursache ist in der Regel ein Ereignis, das sich aus dem betrieblichen Ablauf eines Unternehmens ergibt. Das kann beispielsweise das Fehlen von Rohstoffen in der Produktion oder ein mangelnder Absatz im Verkauf sein, welche den Betriebsablauf stören oder verzögern können.
Von einem unabwendbaren Ereignis spricht man unter anderem dann, wenn der Arbeitsausfall auf außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen beruht oder durch behördliche Maßnahmen verursacht wird. Das können beispielsweise Hochwasser oder behördliche Anordnungen aufgrund einer Pandemie sein. Unter diesen Regelungen fällt kein Arbeitsunfall, der durch die üblichen Wetter- und Witterungsverhältnisse entsteht, wie beispielsweise ein Arbeitsausfall in den Wintermonaten eines Unternehmens im Baugewerbe.
Zudem darf Kurzarbeitergeld nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist und der Betriebsablauf in einer absehbaren Zeit wieder zur vollen Arbeitszeit zurückkehrt.
Ein Arbeitsausfall gilt dann als unvermeidbar, wenn der Arbeitgebende vor Antrag von KUG vergeblich versucht hat, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld hat das Unternehmen sich darum zu bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder zu beenden. Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsausfall können beispielsweise Lager- und Aufräumarbeiten sein, die vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Bereich oder der Abbau von Überstunden. Auch Minusstunden können als Möglichkeit in Betracht gezogen werden, solange dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarung liegt.
Was sind die persönlichen Voraussetzungen?
Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von KUG eines Arbeitnehmenden nach §98 SGB III sind dann erfüllt, wenn:
- der Arbeitnehmende nach Beginn des Arbeitsausfalles seine Beschäftigung fortsetzt, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist
- der Arbeitnehmende eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus zwingenden Gründen aufnimmt, beispielsweise wenn der Arbeitsvertrag bereits geschlossen wurde, bevor die Kurzarbeit absehbar ist
- der Arbeitnehmende nach Beendigung seiner Berufsausbildung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung übernommen wird
Hinweis:
Auszubildende befinden sich in der Regel in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und haben im Grunde einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings greift dieser frühestens nach einem Zeitraum von 6 Wochen. Bis dahin besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
Gleichzeitig darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein.
Hinweis:
Ein befristetes Anstellungsverhältnis stellt keine Kündigung dar, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis während des KUG-Bezugs auflaufen sollte. Dem Arbeitnehmenden kann also bis zum letzten Tag der Beschäftigung Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Folgende versicherungsfreie Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
- Arbeitnehmenden, die das Lebensjahr für den Anspruch auf eine Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vollendet haben
- Arbeitnehmenden, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen
- Arbeitnehmende mit einer geringfügigen Beschäftigung
- Werkstudierende
In bestimmten Fällen sind auch die folgenden Arbeitnehmenden vom Leistungsbezug ausgeschlossen, um beispielsweise Doppelleistungen zu vermeiden:
- Arbeitnehmende, die sich im Krankengeldbezug befinden
- Arbeitnehmende, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen und Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bei Weiterbildung haben
Was sind die betrieblichen Voraussetzungen?
Die Gewährung von KUG ist nach § 97 SGB III nur in Unternehmen zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmender angestellt ist. Unter diese Regelung fallen auch Auszubildende. Ein Betrieb kann im Sinne des KUG auch eine Betriebsabteilung sein.
Hinweis:
In der Gesamtzahl der Arbeitnehmenden sind auch erkrankte, beurlaubte oder innerhalb des Anspruchszeitraums ausgeschiedene Mitarbeitende mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, Arbeitnehmende in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit Anspruch auf Arbeitslosen- oder Übergangsgeld und Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis ruht, weil sie sich beispielsweise in Elternzeit befinden.
Bezugsdauer
Anzeige von Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld kann nach §99 (2) SGB III frühestens von dem Kalendermonat an gewährt werden, in dem die Anzeige beim Arbeitsamt eingegangen ist. Gleichzeitig muss der Arbeitgebende glaubhaft den Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen belegen können. Der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen.
Hinweis:
Eine verspätete Anzeige für den Vormonat wird in der Regel nicht anerkannt. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Arbeitsausfälle, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses eingetreten sind. Sofern die Anzeige unmittelbar nach Eintreten des Ereignisses erfolgt ist.
Bezugsdauer
Kurzarbeitergeld wird nach §104 (1) SGB III für eine Höchstdauer von 12 Monaten gewährt. Diese beginnt mit dem ersten Kalendermonat, in dem KUG im Betrieb gezahlt wird. Der Ablauf erfolgt dabei kalendermäßig und endet immer auf dem letzten eines Kalendermonats, auch wenn im Laufe eines Monats zur Vollarbeitszeit zurückgewechselt wird.
Im Falle, dass für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat keine KUG gezahlt wurde, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Erst bei einer Unterbrechung von 3 oder mehr Kalendermonaten beginnt grundsätzlich eine neue Bezugsdauer. Dies bedeutet, dass der Arbeitsausfall erneut anzuzeigen ist.
Hinweis:
Mit dem Beschluss vom Bundeskabinett wurde die Bezugsdauer aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage am 18.12.2024 erneut von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Die Verlängerung ermöglicht es Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit sind und deren Arbeits- und Entgeltausfall länger als zwölf Monate andauert, weiterhin Unterstützung zu erhalten.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach §106 SGB III nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Dabei errechnet dieser sich aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt des Soll-Entgelts, also dem Arbeitsentgelt, was der Arbeitnehmende erzielt hätte ohne Arbeitsausfall, und dem pauschalierten Nettoentgelt des Ist-Entgelts, dem Arbeitsentgelt, was während der Dauer der Kurzarbeit tatsächlich erzielt wurde. Man spricht hierbei von der Nettoentgeltdifferenz.
Was ist das Soll-Entgelt?
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Mitarbeitende ohne Arbeitsausfall im jeweiligen Kalendermonate erzielt hätte. Dabei sind folgende Entgeltbestandteile in der Berechnung enthalten:
- das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt
- Arbeitgeberfinanzierte Zuschüsse zur VWL
- Leistungs- und Erschwerniszulagen
- Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit, soweit sie steuer- und sv-pflichtig sind
Nicht enthalten sind:
- Mehrarbeitsvergütungen
- einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
- steuer- und sv-freie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
Was ist das Ist-Entgelt?
Das Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt, einschließlich aller zustehenden laufenden Entgeltbestandteile, wie beispielsweise Vergütungen für Mehrarbeit und Zuschläge. Ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird dabei nicht mit betrachtet.
KUG Leistungssatz
Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf Basis der Nettoentgeltdifferenz, gibt es zwei Leistungssätze, die für den Arbeitnehmenden angesetzt werden können. Zum einen 67 % (erhöhter Leistungssatz) für Arbeitnehmende, die ein Kind im Sinne des Steuerrechts nachweisen können und 60 % (allgemeiner Leistungssatz) für alle anderen Arbeitnehmenden mit einem Anrecht auf KUG.
KUG mit einem erhöhten Leistungssatz wird dann gewährt, wenn in der elektronischen Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, aber der Mitarbeitende hat ein Kind auf Grundlage von §32 (1), (3) bis (5) EStG,so muss eine entsprechende Bescheinigung an die Agentur für Arbeit und den Arbeitgebenden erfolgen. Dies betrifft unter anderem folgende Arbeitnehmende:
- Der Arbeitnehmende hat die Lohnsteuerklasse V, der Kinderfreibetrag wurde auf der Lohnsteuerkarte des Partners eingetragen
- Arbeitnehmende mit der Lohnsteuerklasse VI
Berechnung von KUG
Zur Ermittlung der Höhe des KUG stellt die Agentur für Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KUG) zur Verfügung, aus der sich die pauschalierten Nettoentgelte unter Berücksichtigung von Lohnsteuerklasse und der Leistungssätze 1 (67 %) und 2 (60 %) ablesen können.
Für generelle Berechnung von KUG ist es erforderlich, dass sowohl für das Soll-Entgelt, als auch für das Ist-Entgelt ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle abgelesen wird. Die Differenz dieser beiden Leistungssätze bildet dann das KUG für den jeweiligen Kalendermonat.
Beispiel:
Arbeitnehmende Person mit folgenden Merkmalen bezieht im Juni 2024 Kurzarbeitergeld
- Lohnsteuerklasse IV
- Kinderfreibetrag 0,5 (Leistungssatz 1 mit 67 %)
- Im Juni geht das Unternehmen in Kurzarbeit und die Arbeitnehmenden leisten nur noch 60 % ihrer eigentlichen Arbeitszeit.
- Soll-Entgelt: 2.000,00 €
- Ist-Entgelt: 1.500,00 €
Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
Soll-Entgelt im Kalendermonat | 2.500,00 € |
rechnerischer Leistungssatz | 1.330,85 € |
Ist-Entgelt im Kalendermonat | 1.2500,00 € |
rechnerischer Leistungssatz | 804,00 € |
Kurzarbeitergeld | 526,85 € |
Hinzuverdienst während KUG
Bei Arbeitnehmenden, die für die Zeit des Kurzarbeitergeldbezugs Entgelt aus einer anderen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beziehen, müssen besondere Regelungen beachtet werden.
Fall 1: die Beschäftigung wurde während KUG aufgenommen
Hat der Arbeitnehmende die Beschäftigung oder die selbständige Tätigkeit während des Bezugs von KUG aufgenommen, so wird nach §106 (3) SGB III das erzielte Bruttoeinkommen bei der Berechnung von KUG als Ist-Entgelt in voller Höhe anspruchsmindernd berücksichtigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Beschäftigung geringfügig oder sozialversicherungspflichtig ist. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, eine Nebeneinkommensbescheinigung vorzulegen.
Fall 2: die Beschäftigung wurde vor KUG aufgenommen
Wurde die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bereits vor dem Bezug von KUG aufgenommen und lediglich fortgesetzt, wird das erzielte Entgelt in der Berechnung von KUG nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, sollte sich das Entgelt während des KUG Zeitraums erhöhen.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Vorab muss gesagt werden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Zuschusses zum KUG gibt. Allerdings ist in einigen Betriebsvereinbarungen, Tarif- und Arbeitsverträgen eine solche Zahlung während eines Arbeitsausfalls vereinbart. Wird ein solcher Zuschuss gezahlt, so ist dieser generell steuerpflichtig, allerdings beitragsfrei, sofern er nicht 80 % des ausgefallenen Entgelts übersteigt.
Beispiel
Arbeitnehmende Person mit folgenden Merkmalen bezieht im Juni 2024 Kurzarbeitergeld
- Lohnsteuerklasse IV
- Kinderfreibetrag 0,5 (Leistungssatz 1 mit 67 %)
- Soll-Entgelt: 2.500,00 €
- Ist-Entgelt: 1.250,00 €
Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
Soll-Entgelt im Kalendermonat | 2.500,00 € |
rechnerischer Leistungssatz | 1.330,85 € |
Ist-Entgelt im Kalendermonat | 1.2500,00 € |
rechnerischer Leistungssatz | 655,49 € |
Kurzarbeitergeld | 675,36 € |
Ermittlung eines möglichen beitragsfreien Zuschusses:
Höhe des ausgefallenen Entgelts (= Soll-Entgelt - Ist-Entgelt) |
1.250,00 € |
80 % des ausgefallenen Entgelts | 1.000,00 € |
maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss (1.000,00 € - 655,49 €) |
344,51 € |
Würde der Arbeitgebende einen Zuschuss von mehr als 344,51 € zahlen, so wäre der übersteigende Teil beitragspflichtig:
- der Arbeitgebende zahlt einen Zuschuss von 500,00 €
- der maximale beitragsfreie Betrag wäre 344,51 €
Demnach müssten 155,49 € verbeitragt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmeregelung für die steuerfreie Zahlung eines Zuschusses war nur vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 während der Coronapandemie in Kraft.
KUG während eines Feiertages
Sollte der Arbeitsunfall auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, so gilt hier eine gesonderte Regelung für KUG. In diesem Zeitraum hat der Arbeitnehmende keinen Anspruch auf KUG, sondern auf Feiertagslohn nach §2 (2) EFZG. Auf Basis von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen zahlt der Arbeitgebende in diesem Fall aber nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern nur den Kurzlohn zuzüglich des Kurzarbeitergeldes. Die Summe ist in voller Höhe beitragspflichtig.
KUG und Arbeitsunfähigkeit
Im Falle, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) in den Bezugszeitraum von KUG fällt, unterscheidet man zwischen zwei Fällen basierend auf dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit:
- die Arbeitsunfähigkeit tritt gleichzeitig oder nach dem Beginn von KUG ein
- die Arbeitsunfähigkeit tritt bereits vor dem Beginn von KUG ein
Fall 1: die Arbeitsunfähigkeit tritt gleichzeitig oder nach dem Beginn von KUG ein
Beispiel:
- die Kurzarbeit beginnt am 01.07.2024
- die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden tritt zum 10.07.2024 ein
In diesem Fall beginnt die AU im Anspruchszeitraum des KUG-Bezugs, damit liegt die KUG-Leistungsfortzahlung bei der Agentur für Arbeit. ´
Hinweis:
Wäre für die Zeit der AU auch Arbeitszeiten ohne KUG geplant gewesen, so haben Arbeitnehmende auch weiterhin Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgebenden.
Fall 2: Die Arbeitsunfähigkeit tritt bereits vor dem Beginn von KUG ein
Beispiel:
- die Kurzarbeit beginnt am 01.07.2024
- die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden tritt zum 10.07.2024 ein
Damit beginnt die AU bereits, bevor KUG gezahlt wird und der Arbeitnehmende hat für die ausgefallenen Stunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe KUG. Dieser Betrag kann dem Arbeitgebenden von der zuständigen Krankenkasse erstattet werden.
Weitere Arten von Kurzarbeitergeld
Transfer-KUG
Muss das Unternehmen wegen einer dauerhaften Umstrukturierung des Betriebsablaufes dauerhaft Personal abbauen, so haben die betroffenen Arbeitnehmenden Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld. Damit wird der Entgeltausfall für diese Zeit für eine Dauer von höchstens 12 Monate lang ausgeglichen.
Weiter Informationen finden sie hier bei der Arbeitsagentur.
Saison-KUG
Während der Schlechtwetterzeiten von Dezember bis März können mit dem Saison-Kurzarbeitergeld Entgeltausfälle in Unternehmen des Baugewerbes ausgeglichen werden.
Weitere Informationen finden sie hier bei der Arbeitsagentur.