Allgemeines
Was ist der gesetzliche Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein zentrales Element der deutschen Arbeitsmarktpolitik. Er stellt die Lohnuntergrenze für bestimmte Arbeitnehmendengruppen dar, die nicht unterschritten werden darf. Mit Erlass der 5. Mindestlohnverordnung durch das Bundeskabinett steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 €, ab 2027 soll eine weitere Erhöhung auf 14,60 € erfolgen.
Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium aus Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebenden und Wissenschaft. Am 27. Juni 2025 wurde die Empfehlung ausgesprochen, den aktuellen Mindestlohn von 12,82 € in zwei Schritten anzuheben:
- ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde
- ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde
Historische Entwicklung des Mindestlohns
Seit der Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015 mit 8,50 € pro Stunde wurde dieser mehrfach im Laufe der letzten Jahre angepasst. Üblicherweise entscheidet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns und orientiert sich dabei an den allgemeinen Tarifentwicklungen. Nur in Ausnahmefällen, wie der Erhöhung 2022 durch die Ampelkoalition, greift der Gesetzgeber direkt ein.
Anwendung des Mindestlohns
Welche Arbeitnehmenden sind vom Mindestlohn ausgeschlossen?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt i. d. R. für alle Arbeitnehmenden. Ausgenommen von den Regelungen sind:
- Auszubildende
- Pflichtpraktikanten in einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung
- freiwillige Praktikanten, wenn das Praktikum bis zu einer Dauer von 3 Monaten zur Orientierung oder Aufnahme für ein Studium dient.
- Branchen mit eigenen, oft höheren tariflichen Mindestlöhnen (z. B. Pflege, Gebäudereinigung, Elektrohandwerk)
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme
Auswirkungen auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen und den Übergangsbereich
Mit der Mindestlohnerhöhung steigen auch die dynamische Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs und die Untergrenze für den Übergangsbereich. Seit 2023 ist die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mehr als fixer Betrag im Gesetz verankert, sondern passt sich dynamisch dem Mindestlohn an. Das verhindert, dass Minijobber bei jeder Erhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssten, um weiterhin versicherungsfrei zu bleiben. Dies bedeutet konkret:
- Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt 2026 von 556,00 € auf 603,00 € an.
- Der Übergangsbereich beginnt ab 2026 bei 603,01 € und endet unverändert bei 2.000,00 €.
Berechnung der Verdienstgrenze für Minijobs
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden.
Mindestlohn * 10 Arbeitsstunden pro Woche * 13 Wochen / 3 Monate = Verdienstgrenze
Für 2026 bedeutet das also:
13,90 € * 10 Arbeitsstunden pro Woche * 13 Wochen / 3 Monate = 602,33 €
Aufgerundet beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs für einen Mindestlohn von 13,90 € ab 2026 603,00 € pro Monat.