Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen der Aktivrente sowie deren Umsetzung in Personio Payroll.
Hinweis
Die automatisierte Berechnung der Aktivrente wird schrittweise für Personio Payroll Kunden bereitgestellt. Kunden, die bislang über eine manuelle Übergangslösung abgerechnet haben, werden gesondert informiert und schrittweise auf die automatisierte Berechnung umgestellt.
Was ist das Aktivrentengesetz?
Mit dem Aktivrentengesetz (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter) hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2026 einen steuerlichen Anreiz für ältere Arbeitnehmende geschaffen, auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Rechtsgrundlage bildet der § 3 Nr. 21 EStG.
Mitarbeitende. die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten ihr Arbeitsentgelt ab dem Folgemonat bis zu 2.000,00 € monatlich (insgesamt maximal 24.000,00 € jährlich) steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt neben dem Grundfreibetrag (2026: 12.384,00 €) und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt.
Die Regelung gilt erstmals für das laufende Arbeitsentgelt, welches für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzeitraum gezahlt wird, sowie für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2025 dem Arbeitnehmer zufließen.
Hinweis
Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, verringert sich der jährliche Höchstbetrag um ein Zwölftel. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge lassen sich weder im Lohnsteuerabzugsverfahren noch in der Steuererklärung nachholen oder in andere Monate übertragen.
Beispiel
Ein Mitarbeiter erreicht im April die Regelaltersgrenze und beginnt am 1. Mai eine Beschäftigung mit einem Monatsentgelt von 2.000,00 €. Für die verbleibenden acht Monate bleibt das Entgelt vollständig steuerfrei.
Gesetzgebungsverfahren
| Datum | Verfahrensschritt |
| 9. Oktober 2025 | BMF-Referentenentwurf |
| 15. Oktober 2025 | Regierungsentwurf |
| 5. Dezember 2025 | Verabschiedung Bundestag |
| 19. Dezember 2025 | Zustimmung Bundesrat |
| 23. Dezember 2025 | Veröffentlichung |
Das Bundesministerium der Finanzen hat zusätzlich einen FAQ-Katalog zur Anwendung der Aktivrente veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine Orientierungshilfe ohne Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt überlassen.
Wer profitiert von der Aktivrente?
Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze erreicht.
- Der Arbeitnehmer ist nichtselbstständig beschäftigt.
- Für das Arbeitsentgelt entrichtet der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Entscheidend ist ausschließlich die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Ob zuvor eine selbstständige, verbeamtete oder andere Tätigkeit ausgeübt wurde, spielt keine Rolle. Der Bezug einer Altersrente ist ebenso keine Voraussetzung.
Nicht begünstigt sind:
- Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte
- aktive Beamte und Abgeordnete
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber), da hier pauschale Sozialversicherungsbeiträge anfallen
- Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, für die keine Rentenversicherungspflicht besteht
Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sowie frühere Beamte oder Selbstständige, die in ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintreten, können die Aktivrente hingegen in Anspruch nehmen.
Begünstigte Einnahmen
Begünstigt sind laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, sowohl als Barlohn als auch als Sachbezug (zum Beispiel ein Dienstwagen). Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn die Monatsgrenze von 2.000 EUR nicht übersteigen.
Nicht begünstigt sind unter anderem:
- Abfindungen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig sind
- Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sowie Wartegelder, Ruhegelder und vergleichbare Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen
- Laufende Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen
Ist die Aktivrente bereits nach anderen Vorschriften steuerbefreit (zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag), wird zunächst die andere Steuerbefreiung angewendet. Andere Steuerbefreiungen, etwa für Job-Tickets oder Sachbezüge, lassen sich zusätzlich zur Aktivrente nutzen.
Zusammentreffen mit anderen Beschäftigungsverhältnissen
Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis gleichzeitig genutzt werden. Bei Steuerklasse VI ist dafür eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeitenden erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wird der Höchstbetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft, lässt sich ein verbleibender Freibetrag für ein zweites Dienstverhältnis nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder einer Neueinstellung im laufenden Monat wird der Freibetrag anteilig auf Basis von 30 Kalendertagen berechnet. Eine Bestätigung des Mitarbeitenden, dass im betreffenden Monat noch keine Aktivrente bezogen wurde, ermöglicht die volle Berücksichtigung von bis zu 2.000,00 € für diesen Monat.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Die Aktivrente hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht, diese besteht unverändert fort. Bei Bezug einer Altersvollrente entfallen für Mitarbeitende die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung; der Arbeitgeber entrichtet jedoch weiterhin seinen Beitragsanteil. In der Kranken- und Pflegeversicherung ändert sich durch die Aktivrente nichts. Einnahmen, die ausschließlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei sind, bleiben weiterhin Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge.
Aktivrente in Personio Payroll
Automatische Berechtigungsprüfung
Personio Payroll ermittelt die Berechtigung für die Aktivrente automatisiert. Hierbei wird anhand der in Personio hinterlegten Informationen im Mitarbeitendenprofil geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Aktivrente erfüllt sind. Sobald die Voraussetzungen ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze vorliegen, wendet Personio Payroll den Freibetrag automatisch auf den Entgeltabrechnungslauf an.
Der berechnete Freibetrag lässt sich vor der finalen Freigabe im Entwurf der Entgeltbescheinigung überprüfen. Wir empfehlen, betroffene Mitarbeitende vor der Freigabe zu kontrollieren, insbesondere in den ersten Monaten nach einer Neueinstellung, einem Arbeitgeberwechsel oder einer untermonatigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Zweitbeschäftigung und Steuerklasse VI
Wird für einen Mitarbeiter die Steuerklasse VI übermittelt, wendet Personio Payroll die Aktivrente nicht automatisch an. Liegt eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters vor, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis genutzt wird, lässt sich diese Einschätzung über ein Attribut im Mitarbeitendenprofil manuell überschreiben, sodass der Mitarbeitende als "für die Aktivrente berechtigt" gekennzeichnet wird.
Umgekehrt lässt sich das gleiche Attribut nutzen, um einem Mitarbeiter ausdrücklich als "nicht für die Aktivrente berechtigt" zu kennzeichnen, etwa wenn die Aktivrente stattdessen in einem zweiten Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Die schriftliche Bestätigung muss sich der Arbeitgeber eigenständig beim Mitarbeiter einholen und verwahrt diese zum Lohnkonto. Personio Payroll erfasst und speichert die Bestätigung nicht ab.
Wurde das Attribut nicht entsprechend gesetzt, wendet Personio Payroll grundsätzlich bei Steuerklasse VI keine Aktivrente an. Das gilt unabhängig vom Abrechnungsmonat und der Höhe des Arbeitsentgelts.
Unterjähriger Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis eines für die Aktivrente berechtigten Mitarbeiters unterjährig innerhalb eines Monats, berechnet Personio Payroll den Freibetrag für diesen Monat immer anteilig. Dies gilt unabhängig von der Steuerklasse oder anderen Kriterien.
Soll stattdessen der volle Freibetrag für diesen Monat angewandt werden, muss dies über eine gesonderte Lohnart stattfinden. Wenden Sie sich in diesem Fall an den Payroll-Support.
Rückwirkende Berücksichtigung seit Januar 2026
Da die Aktivrente bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, unterstützt Personio Payroll auch die rückwirkende Anwendung für bereits verarbeitete Abrechnungszeiträume. Kunden, die den Freibetrag bislang über eine manuelle Lohnart abgebildet haben, empfehlen wir, diese manuellen Einträge zu entfernen, damit die automatisierte Berechnung greifen kann.
Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung
Personio Payroll trägt die als Aktivrente steuerfrei gestellten Beträge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein. Für das Jahr 2026 erfolgt dies in einer frei belegbaren Zeile mit der Zeilenbeschreibung "SteuerfreibetragAktivrente" (ohne Leerzeichen), da für 2026 noch kein amtlich vorgesehenes Feld existiert. In den Folgejahren ist eine entsprechende Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung durch die Finanzverwaltung vorgesehen.
FAQ
Muss ich als Arbeitgeber die Aktivrente berücksichtigen?
Ja. Die Anwendung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben und keine freiwillige Leistung. Personio Payroll übernimmt die Berechnung automatisiert, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Muss die Aktivrente in der Steuererklärung des Mitarbeitenden angegeben werden?
In der Regel nicht, da der Arbeitgeber die steuerfreien Beträge bereits über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung meldet. Eine Angabe ist nur erforderlich, wenn der Freibetrag nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurde.
Wirkt sich die Aktivrente auf Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen aus?
Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen, die im Zusammenhang mit dem steuerfreien Teil des Arbeitslohns stehen, sind nicht abziehbar. Übersteigt der Arbeitslohn den monatlichen Freibetrag, sind die entsprechenden Aufwendungen im Verhältnis von steuerpflichtigem zu gesamtem Arbeitslohn aufzuteilen.
Gilt die Aktivrente auch für Mitarbeitende im Ausland?
Die Aktivrente gilt unter den übrigen Voraussetzungen auch, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge in einem Mitgliedstaat der EU, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz entrichtet.
Was passiert, wenn ein Mitarbeitender untermonatig kündigt oder neu eingestellt wird?
Endet ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats oder beginnt es untermonatig, berücksichtigt Personio Payroll den Freibetrag anteilig auf Basis von 30 Kalendertagen pro Monat, sofern keine Bestätigung des Mitarbeitenden vorliegt, dass in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen wurde.
Ich bin Zweitarbeitgeber und habe eine schriftliche Bestätigung, dass die Aktivrente im ersten Dienstverhältnis nicht angewendet wird. Wie trage ich das ein?
Nutzen Sie das Attribut am Mitarbeitendenprofil, um den Mitarbeitenden ausdrücklich als "für Aktivrente berechtigt" zu kennzeichnen.
Ich bin Hauptarbeitgeber und habe eine schriftliche Bestätigung, dass der Mitarbeitende die Aktivrente im zweiten Dienstverhältnis anwenden möchte. Wie trage ich das ein?
Nutzen Sie das Attribut am Mitarbeitendenprofil, um den Mitarbeitenden ausdrücklich als "nicht für Aktivrente berechtigt" zu kennzeichnen.
Warum sehe ich zwei unterschiedliche Lohnarten für die Aktivrente auf der Entgeltabrechnung?
Über die beiden Lohnarten werden wiederkehrende und einmalige Bezüge getrennt voneinander erfasst, um das steuerpflichtige Bruttoentgelt jeweils entsprechend um die Aktivrente zu reduzieren.
Warum wird der volle Freibetrag von 2.000 EUR nicht ausgeschöpft, obwohl der Mitarbeitende entsprechend viel verdient?
Mögliche Gründe sind eine anteilige Berechnung, etwa bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt, oder Gehaltsbestandteile, die laut gesetzlichen Vorgaben nicht auf die Aktivrente anrechenbar sind, zum Beispiel bereits anderweitig steuerfreie Zuschüsse oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.