Allgemeines
Was ist die Lohnsteueranmeldung?
Die Lohnsteueranmeldung wird vom Arbeitgeber in klaren Abständen für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte eines Unternehmens an das zuständige Finanzamt übermittelt. Dabei werden sowohl die einbehaltene als auch die pauschal erhobene Lohnsteuer angegeben, unabhängig davon, ob tatsächlich Lohnsteuer angefallen ist.
Die Verpflichtung zur Abgabe besteht so lange, wie Arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigt sind, für die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist und dies dem Finanzamt mitgeteilt wurde.
Hinweis:
Eine Befreiung von der Lohnsteueranmeldung ist möglich, wenn ausschließlich Arbeitnehmer mit pauschaler Besteuerung von 2 % beschäftigt werden, deren Steuer direkt an die Minijob-Zentrale abgeführt wird.
Zuständigkeit des Betriebstättenfinanzamts
Das Betriebstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die lohnsteuerliche Betriebstätte eines Unternehmens befindet. Für jede dieser Betriebsstätten muss der Arbeitgeber eine Anmeldung vornehmen und die einbehaltenen Beträge abführen.
Als Betriebsstätte im lohnsteuerrechtlichen Sinne gilt jedes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem der für den Lohnsteuerabzug relevante Arbeitslohn ermittelt wird.
Dies bedeutet, dass dort entweder alle relevanten Lohnbestandteile zusammengestellt oder sämtliche für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Eingabewerte zusammengefasst werden.
Ablauf und Besonderheiten der Lohnsteueranmeldung
Übermittlung der Lohnsteueranmeldung
Die Lohnsteueranmeldung wird grundsätzlich per elektronischer Datenübertragung nach § 41a (1) Satz 2 und 3 EStG mit einem vorgeschriebenen Datensatz an das Finanzamt übermittelt. Eine Anmeldung per amtlichem Papiervordruck ist nur in Ausnahmefällen und auf Antrag beim Finanzamt möglich.
Die Datenübermittlung kann durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine Steuerberatung erfolgen. Für die elektronische Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach Registrierung im ElsterOnline-Portal vergeben wird. Die Authentifizierung ist dabei zwingend notwendig. Einmal registrierte Datenübermittler, wie Steuerberater oder Lohnbüros, können mit einem Zertifikat die Anmeldungen für alle Mandanten abwickeln.
Tipp:
Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie unter www.elsteronline.de
Auch wenn im Anmeldezeitraum keine Lohnsteuer angefallen ist, muss eine sogenannte Nullmeldung abgegeben werden, um das Finanzamt zu informieren.
Maßgeblich für die angemeldete Lohnsteuer ist immer die tatsächlich einbehaltene Steuer zum Zeitpunkt der Entgeltzahlung. Wird das Entgelt erst im Folgemonat ausgezahlt, verschiebt sich auch der Anmeldezeitpunkt entsprechend.
Inhalt der Lohnsteueranmeldung
Die Lohnsteuerbeträge müssen in der Anmeldung klar nach Kalenderjahr des Bezuges aufgeschlüsselt werden. So kann das Finanzamt die angemeldeten Beträge den jeweiligen Lohnsteuerbescheinigungen der Mitarbeitenden zuordnen. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind getrennt nach Vorjahr, laufendem Jahr und Folgejahr aufzugliedern.
Pauschal erhobene Lohnsteuer muss separat in der Anmeldung ausgewiesen werden. Bei der Pauschalierungsbesteuerung von Beschäftigten ist nur die pauschale Lohnsteuer mit dem jeweiligen Steuersatz (z. B. 20 %) anzugeben und abzuführen. Auch pauschale Steuern für etwa Geschenke (z. B. 30 % nach § 37b EStG) müssen gesondert ausgewiesen werden.
Hinweis:
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem pauschalen Steuersatz von 2 % erfolgt die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer direkt über die Minijob-Zentrale. Eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt ist nicht erforderlich.
Wird die Lohnsteuer pauschaliert, muss auch die Kirchensteuer entsprechend pauschaliert werden. Diese wird in der entsprechenden Zeile auf der Anmeldung eingetragen und vom Finanzamt auf die jeweiligen Religionsgemeinschaften aufgeteilt.
Korrektur der Lohnsteueranmeldung
Stellt der Arbeitgeber nach Abgabe der Lohnsteueranmeldung fest, dass fehlerhafte Angaben gemacht wurden, muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine berichtigte Lohnsteueranmeldung eingereicht werden. Diese muss mit einer „1“ in der Kennzahl 10 der Anmeldung kenntlich gemacht werden.
In die berichtige Anmeldung werden alle Angaben für den entsprechenden Zeitraum aufgenommen. Dazu gehören auch die nicht korrigierten Beträge. Es ist nicht möglich, nur die Unterschiedsbeträge oder ausschließlich die korrigierten Werte zu übermitteln.
Korrekturen für das Vorjahr dürfen nicht über die aktuelle Lohnsteueranmeldung erfolgen, sondern müssen in der Anmeldung des jeweiligen Vorjahres als „korrigierte Anmeldung“ kenntlich gemacht werden.
Anmeldefristen und Abgabezeiträume
Lohnsteueranmeldezeitraum
Die Lohnsteuer kann für den Betrieb oder jede Betriebsstätte entweder in einem monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Turnus angemeldet und abgeführt werden. Welcher Zeitraum dafür gilt, richtet sich nach der gesamten im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der für die Lohnseuter angewandte Anmeldezeitraum gilt gleichzeitig auch für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die genauen Schwellenwerte und Regelungen ergeben sich aus § 41a (2) EStG:
- Als Kalendermonat gilt der Anmeldezeitraum, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 5.000,00 € betragen hat.
- Als Vierteljahr gilt der Anmeldezeitraum, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080,00 €, aber höchstens 5.000,00 € betragen hat.
- Als Kalenderjahr gilt der Anmeldezeitraum, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080,00 € betragen hat.
Fristen zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Die Lohnsteueranmeldung muss nach § 41a (1) Satz 1 Nr. 1 EStG spätestens am zehnten Tag nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt vorgelegt werden.
Fällt der zehnte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt die Anmeldung als fristgerecht eingereicht, wenn sie am darauffolgenden Werktag beim Finanzamt eingeht.
Der Arbeitgeber ist nach § 41a (1) Satz 1 Nr. 2 EStG dazu verpflichtet, zum gleichen Stichtag, an dem die Lohnsteuer anzumelden ist, auch den einbehaltenen Betrag an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bei einer verspäteten Abführung der Lohnsteuer kann es zu einem Säumniszuschlag kommen.
Säumniszuschläge entfallen dann, wenn der per Banküberweisung gezahlte Betrag der Finanzkasse innerhalb von drei Tagen nach dem eigentlichen Fälligkeitstag gutgeschrieben wird.
Fristen für die Lohnsteueranmeldung 2026
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Auflistung der Fristen für 2026:
Monatlicher Anmeldezeitraum
| Anmeldezeitraum | Abgabefrist | Zahlungsfrist |
| Januar 2026 | 10.02.2026 | 13.02.2026 |
| Februar 2026 | 10.03.2026 | 13.02.2026 |
| März 2026 | 10.04.2026 | 13.04.2026 |
| April 2026 | 11.05.2026 | 15.05.2026 |
| Mai 2026 | 10.06.2026 | 15.06.2026 |
| Juni 2026 | 10.07.2026 | 13.07.2026 |
| Juli 2026 | 10.08.2026 | 13.08.2026 |
| August 2026 | 10.09.2026 | 14.09.2026 |
| September 2026 | 12.10.2026 | 15.10.2026 |
| Oktober 2026 | 10.11.2026 | 13.11.2026 |
| November 2026 | 10.12.2026 | 14.12.2026 |
| Dezember 2026 | 11.01.2026 | 14.01.2026 |
Vierteljährlicher Anmeldezeitraum
| Anmeldezeitraum | Abgabefrist |
| 1. Quartal 2025 | 10.04.2026 |
| 2. Quartal 2025 | 10.07.2026 |
| 3. Quartal 2025 | 12.10.2026 |
| 4. Quartal 2025 | 11.01.2027 |
FAQ
Was passiert, wenn die Lohnsteueranmeldung verspätet oder falsch eingereicht wird?
Bei verspäteter Abgabe oder Zahlung der Lohnsteuer können Säumniszuschläge und gegebenenfalls weitere steuerliche Konsequenzen entstehen. Bei Fehlern in der Anmeldung muss eine berichtigte Lohnsteueranmeldung eingereicht werden, in der alle Angaben für den betreffenden Zeitraum erneut aufgeführt werden.
Kann ich eine Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung beantragen?
Im Normalfall wird vom Betriebsstättenfinanzamt keine Fristverlängerung eingeräumt. Diese ist nur in Ausnahmefällen denkbar.
Wie wird der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer bestimmt, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Vorjahr nicht das ganze Jahr bestand?
In diesem Fall wird die im vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohnsteuer nach § 41a (2) Satz 3 EStG auf einen Jahresbetrag hochgerechnet.
Beispiel
Die Betriebsstätte wird zum 1. Mai 2026 gegründet. Im März wurden 450,00 € Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt.
| Lohnsteuer für Mai 2026 | 450,00 € |
|
Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2026 insgesamt (450,00 € x 8 Monate) |
= 3.600,00 € |
|
hochgerechneter Jahresbetrag (450,00 € x 12 Monate) |
= 5.400,00 € |
Der Lohnsteueranmeldezeitraum für das Jahr 2026 ist demnach der Kalendermonat, da der umgerechnete Jahresbetrag mehr als 5.000,00 € beträgt.
Wie wird der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer bestimmt, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Vorjahr noch nicht bestanden hat?
Hierbei ist nach § 41a (2) Satz 4 EStG die eingehaltene Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats nach Eröffnung maßgebend. Diese wird auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und legt damit den Anmeldezeitraum fest.
Beispiel
Die Betriebsstätte wird zum 1. Oktober 2026 gegründet. Im Oktober wurden 400,00 € Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt.
| Lohnsteuer für Oktober 2026 | 400,00 € |
|
hochgerechneter Jahresbetrag (400,00 € x 12 Monate) |
= 4.800,00 € |
Der Lohnsteueranmeldezeitraum für das Jahr 2026 ist demnach das Vierteljahr, da der umgerechnete Jahresbetrag mehr als 1.080,00 €, aber weniger als 5.000,00 € beträgt.