Allgemeines
Was ist die pauschale Kirchensteuer?
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Pauschalierung der Lohnsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, muss auch die Kirchensteuer pauschal berechnet werden. Hierfür stehen dem Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren und das Nachweisverfahren zur Verfügung.
Die Wahl, welches Verfahren angewandt werden soll, kann der Arbeitgeber unterschiedlich treffen für:
- jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraum
- die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift oder
- die verschiedenen Fälle, in denen die einzelnen Rechtsvorschriften eine Pauschalierung erlauben.
Hinweis:
Eine Ausnahme von der Lohnsteuerpauschalierung bilden die geringfügig entlohnten Beschäftigten, bei denen eine Pauschalierung von 2 % vorgenommen wird. In diesem Fall entfällt die Kirchensteuerpauschalierung, da mit der Pauschalsteuer des Lohns sowohl Kirchensteuer als auch Solidaritätszuschlag abgegolten sind.
Höhe der Kirchensteuersätze
Die Höhe des Kirchensteuersatzes ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Maßgebend ist das Bundesland, in dem die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers sich befindet.
| Land | Regelsteuersatz | Steuersatz bei Pauschalierung |
| Baden-Württemberg | 8 % | 4,5 % |
| Bayern | 8 % | 7 % |
| Berlin | 9 % | 5 % |
| Brandenburg | 9 % | 5 % |
| Bremen | 9 % | 7 % |
| Hamburg | 9 % | 4 % |
| Hessen | 9 % | 7 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 9 % | 5 % |
| Niedersachsen | 9 % | 6 % |
| Nordrhein-Westfalen | 9 % | 7 % |
| Rheinland-Pfalz | 9 % | 7 % |
| Saarland | 9 % | 7 % |
| Sachsen | 9 % | 5 % |
| Sachsen-Anhalt | 9 % | 5 % |
| Schleswig-Holstein | 9 % | 6 % |
| Thüringen | 9 % | 5 % |
Die Verfahren
Das vereinfachte Verfahren
Entscheidet sich der Arbeitgeber für das vereinfachte Verfahren, erfolgt eine Pauschalierung der Kirchensteuer nach den für die einzelnen Bundesländer geltenden niedrigeren Prozentsätzen. Diese sollen berücksichtigen, dass ggf. nicht alle Arbeitnehmer, für die Arbeitsentgelt pauschaliert wird, kirchensteuerpflichtig sind.
Entscheidend ist das Bundesland, in dem sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Als Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts gilt der Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, in dem das für den Lohnsteuerabzug relevante Arbeitsentgelt berechnet wird.
Das Nachweisverfahren
Neben dem vereinfachten Verfahren kann der Arbeitgeber auch das Nachweisverfahren zur Pauschalierung der Kirchensteuer anwenden. Das ist immer dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass bestimmte Arbeitnehmer keiner kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören.
Erbringt der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis, dass ein Teil der Mitarbeitenden nicht kirchensteuerpflichtig ist, und wendet das Nachweisverfahren an, muss für die übrigen Arbeitnehmenden die Kirchensteuer zum vollen Kirchensteuersatz berechnet werden.
Die Aufteilung erfolgt dabei entsprechend der jeweiligen Religionszugehörigkeit, beispielsweise römisch-katholisch und evangelisch. Die im Nachweisverfahren ermittelte Kirchensteuer ist in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kennziffer zu erfassen, etwa Zeile 26, Ziffer 61 für die evangelische Kirchensteuer.
Ein Arbeitgeber aus Baden-Württemberg pauschaliert die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung mit 20 %. Er hat nun zwei Möglichkeiten, die Kirchensteuer zu berechnen:
- Er kann für alle unter die Pauschalierung der Lohnsteuer fallenden Arbeitnehmer die Kirchensteuer mit dem vereinfachten Verfahren im reduzierten Satz von 4,5 % pauschalieren.
- Er hat die Möglichkeit, nicht kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer aus der Berechnung der pauschalen Kirchensteuer auszunehmen. In diesem Fall müsste er die Kirchensteuer mit dem regulären Satz von 8 % berechnen.
Hinweis:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet nachzuweisen, dass ein Teil der Mitarbeitenden nicht kirchensteuerpflichtig ist. In der Regel erfolgt dieser Nachweis über die ELStAM-Merkmale. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Erklärung erforderlich. Diese Erklärung ist amtlich und wird vom Bundesfinanzministerium vorgeschrieben.
Wahl des Verfahrens
Die Wahl zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem Nachweisverfahren kann für jeden einzelnen Pauschalierungstatbestand separat getroffen werden. Eine Ausnahme bildet lediglich die Pauschalierung nach § 40a (2) EStG für geringfügig entlohnte Beschäftigte, da mit dem Pauschsteuersatz von 2 % die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag bereits abgegolten sind.
Entscheidet sich der Arbeitgeber beispielsweise dafür, die nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aus der Pauschalierung von Zuschüssen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte herauszunehmen, bedeutet das nicht, dass er dies auch bei steuerpflichtigen Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung tun muss.
Der Arbeitgeber sollte für jede einzelne Pauschalierungsmöglichkeit prüfen, welches Verfahren für ihn günstiger ist, da ein Ausschluss der nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden nicht immer zu einer Steuerersparnis führt.
Für 100 Arbeitnehmende werden Direktversicherungsbeiträge von 100,00 € monatlich pauschal besteuert. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 %. Das Betriebsstättenfinanzamt befindet sich in Thüringen.
10 Arbeitnehmende sind nicht kirchensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese aus der Kirchensteuerpauschalierung herauszunehmen.
Berechnung mit dem Nachweisverfahren
| 90 Arbeitnehmende × 100,00 € | 9.000,00 € |
| pauschale Lohnsteuer 20 % von 9.000,00 € | 1.800,00 € |
| pauschale Kirchensteuer 9 % von 1.800,00 € | 162,00 € |
Berechnung mit dem vereinfachten Verfahren
| 100 Arbeitnehmende × 100,00 € | 10.000,00 € |
| pauschale Lohnsteuer 20 % von 10.000,00 € | 2.000,00 € |
| pauschale Kirchensteuer 5 % von 2.000,00 € | 100,00 € |