Was ist eine Lohn- und Gehaltspfändung?
Eine Lohn- und Gehaltspfändung ermöglicht es Gläubigern, über den Arbeitgeber auf das Einkommen eines Schuldners zuzugreifen, um offene Forderungen zu begleichen. Da das Arbeitseinkommen häufig die einzige Vollstreckungsgrundlage darstellt, gleichzeitig jedoch das Existenzminimum des Schuldners geschützt werden muss, schaffen folgende gesetzliche Regelungen einen Ausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerschutz:
- Zivilprozessordnung (ZPO), sowie die jeweils aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz (BMJV)
- Abgabenordnung (AO).
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
Der Arbeitgeber spielt als Drittschuldner eine zentrale Rolle: Sobald ein Pfändungsbeschluss vorliegt, darf er den gepfändeten Teil des Einkommens nicht mehr an den Schuldner auszahlen. Es wird jedoch nur das Nettoarbeitsentgelt gepfändet, sodass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge unberührt bleiben.
Pfändbares Arbeitseinkommen
Pfändbares Arbeitseinkommen umfasst alle Einkünfte, die in Geld ausgezahlt werden und aus aktuellen oder früheren Arbeitsleistungen resultieren. Dazu gehören auch Leistungen, die auf einer Zusage beruhen. Gemäß §§ 850 - 850i ZPO ist das Arbeitseinkommen nur eingeschränkt pfändbar, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern und staatliche Fürsorgeleistungen zu vermeiden.
Zum Arbeitseinkommen zählen:
- Alle Formen von Geldlohn, unabhängig von der Art (beispielsweise Provision, Gewinnbeteiligung, Akkord- oder Zeitlohn) oder der Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags.
- Urlaubsentgelt oder Urlaubsgeld
- Ruhegelder, Karenzentschädigungen oder Renten aus Versicherungsverträgen zur Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen.
Unpfändbare Bezüge
Einige Einkünfte sind gemäß § 850a ZPO vollständig vor Pfändungen geschützt. Dazu zählen unter anderem:
- Urlaubsgelder, Zuwendungen zu Betriebsjubiläen und Treuegelder im üblichen Rahmen.
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Gefahren-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen.
- Die Hälfte des Arbeitseinkommens, aus Mehrarbeitsstunden
- Heirats- und Geburtenbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen
- Sterbe- und Gnadenbezüge
- Blindenzulagen
- Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Grundfreibetrags.
Ob ein Bezug unpfändbar ist, entscheidet im Zweifelsfall das Arbeitsgericht.
Abfindungen
Abfindungen sind grundsätzlich als Arbeitseinkommen einzustufen, jedoch gelten sie nicht als laufende Einkünfte und fallen daher unter § 850i ZPO. In diesem Fall können Abfindungen bedingt pfändbar sein, wenn das Vollstreckungsgericht sicherstellt, dass dem Schuldner ein angemessener Betrag für seinen notwendigen Unterhalt verbleibt. Abfindungen aufgrund eines Sozialplans unterliegen dem Pfändungsschutz. Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer fristlosen Kündigung.
Sachbezüge (Naturallohn)
Naturallohn, wie Sachbezüge (z. B. Kost und Logis), ist in der Regel unpfändbar, da er nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragen werden kann. Er kann jedoch bedingt pfändbar sein, wenn er einen übermäßigen Wert aufweist und das Vollstreckungsgericht im Einzelfall eine Pfändung zulässt.
Bedingt pfändbare Beträge
Bedingt pfändbare Beträge sind Einkünfte, die nach § 850b ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden dürfen. Eine Pfändung ist hier nur möglich, wenn die Vollstreckung in das übrige Vermögen des Schuldners erfolglos geblieben ist, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändung ausdrücklich genehmigt hat.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Renten und andere Leistungen aus Alters-, Invalidität- oder Hinterbliebenenversorgung
- Unterhaltsrenten, die der Schuldner von Dritten erhält
Hinweis:
Die Zulassung der Pfändung bedingt pfändbarer Beträge durch das Vollstreckungsgericht erfolgt stets unter der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, wie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners sowie der Art und Höhe der Forderung des Gläubigers.
Aufgaben des Arbeitgebers
- Die Pfändung muss in der Entgeltabrechnung berechnet, dokumentiert und die gepfändeten Beträge an den Gläubiger überwiesen werden.
- Alle Unterlagen und Berechnungen im Zusammenhang mit der Pfändung sollten sorgfältig aufbewahrt werden, um diese bei späteren Überprüfungen vorlegen zu können.
- Der Arbeitgeber hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Hinweis:
Zusätzliche Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt entstehen durch eine Pfändung nicht.
Ablauf einer Lohnpfändung
Eine Pfändung wird in der Regel durch einen Gläubiger eingeleitet, der einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt hat. Die Durchführung erfolgt über einen Gerichtsvollzieher oder das zuständige Vollstreckungsgericht.
- Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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- Der Gläubiger beantragt beim Amtsgericht einen Pfändung- und Überweisungsbeschluss
- Der Beschluss wird dem Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber) zugestellt
- Darin wird festgelegt, welcher Teil des Einkommens gepfändet und an den Gläubiger überwiesen werden muss.
- Drittschuldnererklärung
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- Der Drittschuldner hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung abzugeben
- Hierbei wird über das pfändbare Einkommen des Schuldners sowie eventuell andere Pfändungen informiert.
- Einbehalt und Überweisung
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- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Einkommens einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen
Der Schuldner hat das Recht, Einwendungen gegen die Pfändung zu erheben, wenn beispielsweise der Pfändungsfreibetrag nicht richtig berechnet wurde oder unberechtigte Forderungen vorliegen.
Alle Beteiligten müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pfändung ordnungsgemäß umzusetzen.
Arten von Lohnpfändung
Es gibt unterschiedliche Arten von Lohnpfändungen, die sich in ihrer rechtlichen Grundlage und Zweck unterscheiden. Die wichtigsten für die Entgeltabrechnung sind:
| Art der Pfändung | Merkmale |
| Regelmäßige Lohnpfändung |
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| Lohnabtretung |
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| Unterhaltspfändung |
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| Arbeitnehmer Insolvenz |
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Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen regeln, welcher Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners vor einer Pfändung geschützt ist, um dessen Existenzminimum zu wahren. Die Grenzen sind in § 850c ZPO festgelegt und werden regelmäßig an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst.
Seit dem 01. Juli 2024 beträgt der pfändungsfreie Grundbetrag 1.499,99 €. Dieser Betrag erhöht sich gestaffelt für jede Person, die der Schuldner gesetzlich und tatsächlich Unterhalt gewährt:
| Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen | Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2024 |
| keine Unterhaltszahlung | 1.499,99 € |
| 1 unterhaltsberechtigte Person | 2.059,99 € |
| 2 unterhaltsberechtigte Personen | 2.369,99 € |
| 3 unterhaltsberechtigte Personen | 2.679,99 € |
| 4 unterhaltsberechtigte Personen | 2.999,99 € |
| 5 unterhaltsberechtigte Personen | 3.309,99 € |
Hinweis:
Die Höhe des pfändbaren Betrags kann in der Lohnpfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz eingesehen werden.
Die Freigrenzen werden immer zum 01. Juli eines Jahres angepasst. Die aktuellen Werte gelten bis zum 30. Juni 2025.
Bevorrechtigte Gläubiger
Handelt es sich um einen bevorrechtigten Gläubiger, beruhen seine Forderungen auf Unterhaltsansprüchen, wie von Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern. In solchen Fällen greifen die Regelungen des § 850d ZPO, die dazu führen können, dass die üblichen Pfändungsfreigrenzen abgesenkt werden können.
Auch die eigentlich unpfändbaren Bezüge nach § 850a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZPO können für Unterhaltsforderungen unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden. Der pfändungsfreie Betrag, der dem Schuldner verbleiben muss, wird in solchen Fällen vom Vollstreckungsgericht festgelegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Beschluss einzuhalten.
Auswirkungen der Lohn- und Gehaltspfändung auf Steuern und Sozialversicherung
Eine Lohnpfändung hat keine Auswirkungen auf die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Einkommens. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf das gesamte Arbeitsentgelt abzuführen.