Allgemeines
Fristen für Beitragsnachweise 2026
Beachten Sie für 2026 die folgenden Fristen zur Übermittlung der Beitragsnachweise und Beitragsfälligkeit:
| Anmeldezeitraum 2026 | Anmeldefrist | Überweisungsfrist |
| Januar 202 | 26.01.2026 | 28.01.2026 |
| Februar 2026 | 23.02.2026 | 25.02.2026 |
| März 2026 | 25.03.2026 | 27.03.2026 |
| April 2026 | 24.04.2026 | 28.04.2026 |
| Mai 2026 | 22.05.2026 | 27.05.2026 |
| Juni 2026 | 24.06.2026 | 26.06.2026 |
| Juli 2026 | 27.07.2026 | 29.07.2026 |
| August 2026 | 25.08.2026 | 27.08.2026 |
| September 2026 | 24.09.2026 | 27.08.2026 |
| Oktober 2026 |
26.10.2026 |
28.10.2026 |
| November 2026 | 24.11.2026 | 26.11.2026 |
| Dezember 2026 | 22.12.2026 | 28.12.2026 |
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Betrag des Arbeitsentgelts, bis zu welchem die Beiträge für die Sozialversicherung berechnet werden. Einkommen, welches über dieser Grenze liegt, wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt.
Seit dem 01.01.2025 gibt es erstmalig eine bundeseinheitliche BBG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.
| BBG KV/PV | BBG RV/AV | |
|
2025 jährlich monatlich |
66.150,00 € 5.512,50 € |
96.600,00 € 8.050,00 € |
|
2026 jährlich monatlich |
69.750,00 € 5.812,50 € |
101.400,00 € 8.450,00 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder auch Versicherungspflichtgrenze, ist der Grenzwert, welcher entscheidet, ob ein Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig oder -frei ist und damit ein Wahlrecht zwischen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hat.
| Allgemeine JAEG | Besondere JAEG | |
| 2024 | 69.300,00 € | 62.100,00 € |
| 2025 | 73.800,00 € | 66.150,00 € |
| 2026 | 77.400,00 € | 69.750,00 € |
Beitragssätze 2026
| 2024 | 2025 | 2026 | |
|
Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz ermäßigter Beitragssatz |
14,6 % 14,0 % |
14,6 % 14,0 % |
14,6 % 14,0 % |
| durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,7 % | 2,5 % |
2,9 % |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 18,6 % | 18,6 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 2,6 % | 2,6 % |
| Pflegeversicherung | 3,4 % | 3,6 % | 3,6 % |
| Zusatzbeitrag für Kinderlose | 0,60 % | 0,60 % | 0,60 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | 0,15 % | 0,15 % |
|
U1-Umlage Minijob-Zentrale |
individuell 1,1 % |
individuell 1,1 % |
individuell 1,1 % |
|
U2-Umlage Minijob-Zentrale |
individuell 0,24 % |
individuell 0,22 % |
individuell 0,22 % |
Bezugsgröße 2026
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte. Dazu gehört unter anderem die Bemessung der Mindestbeiträge von freiwilligen Versicherten, aber auch die Hinzuverdienstgrenze von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente.
Die Bezugsgröße bildet das durchschnittliche Entgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr ab. Auch hier entfällt eine Trennung zwischen Ost und West seit dem 01.01.2026.
| 2024 | 2025 | 2026 | ||
| Ost | West | |||
| Monatlich | 3.465,00 € | 3.535,00 € | 3.745,00 € | 3.955,00 € |
| Jährlich | 41.580,00 € | 42.420,00 € | 44.940,00 € | 47.460,00 € |
Sachbezugswerte 2026
Sachbezugswerte sind festgelegte Werte, die den geldwerten Vorteil von Sachleistungen an Arbeitnehmende bestimmen, wie zum Beispiel freie Verpflegung oder Unterkunft, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewähren kann. Auch 2026 gibt es eine Anpassung dieser Werte. Der monatliche Gesamtsachbezugswert ist auf 630,00 € angestiegen.
Hinweis:
Die nachfolgenden Tabellen beziehen sich auf volljährige Beschäftigte. Für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge.
Sachbezüge für freie Verpflegung 2025
| 2025 | 2026 | |||
| pro Monat | pro Kalendertag | pro Monat | pro Kalendertag | |
| Frühstück | 69,00 € | 2,30 € | 71,00 € | 2,37 € |
| Mittagessen | 132,00 € | 4,40 € | 137,00 € | 4,57 € |
| Abendessen | 132,00 € | 4,40 € | 137,00 € | 4,57 € |
| gesamt | 333,00 € | 11,10 € | 345,00 € | 11,51 € |
Sachbezüge für freie Unterkunft 2026
| 2025 | 2026 | |
| pro Monat | 9,40 € | 9,50 € |
| Pro Kalendertag | 282,00 € | 285,00 € |
Entfall der Rechtskreisunterscheidung Ost und West
Hintergrund der Rechtskreisunterscheidung
Nach der Wiedervereinigung von BRD und DDR wurde die DDR-Altersicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD mit dem Renten-Überleitungsgesetz übernommen.
Bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse sollten für die neuen Bundesländer niedrigere Berechnungsgrößen gelten. Aufgrund dessen wurde für die Unterscheidung das Rechtskreiskennzeichen eingeführt.
Bis Ende 2024 sollten sich mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz die Werte schrittweise angleichen.
Entfall der Rechtskreistrennung
Seit dem 01.01.2025 ist durch die Rechtsangleichung die Rechtskreiskennzeichnung Ost und West bereits für die folgenden Punkte entfallen:
- DEÜV-Meldeverfahren
- Datenaustausch Arbeitgeberkonto und
- Datenaustausch Entgeltersatzleistungen für alle Meldezeiträume ab dem 01.01.2025
Für das Beitragsnachweisverfahren entfällt die Rechtskreistrennung zum 01.01.2026. Arbeitgeber, die Beiträge für Arbeitnehmer in den Rechtskreisen Ost und West beschäftigen, übermitteln ab dem 01.01.2026 die Beiträge in einem gesammelten Beitragsnachweis ohne Rechtskreistrennung.
Anpassung von Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich
Geringfügigkeitsgrenze
Zum 01.01.2026 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 556,00 € auf 603,00 €. Grund hierfür ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € und die daran gekoppelte dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze. Dementsprechend erhöht sich auch die Jahresverdienstgrenze auf 7.236,00 €.
Übergangsbereich
Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich auch die Entgeltgrenze für Arbeitnehmende im Übergangsbereich (Midijob). Ab dem 01.01.2026 findet sich eine Beschäftigung dann im Übergangsbereich, wenn das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt zwischen 603,01 € und 2.000,00 € beträgt.
Der Faktor F ändert sich für 2026 auf 0,6619. Entsprechend passt sich auch der Festbetrag für die vereinfachte Formel auf 291,8744452 an.
Vereinfachte Formel zur Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags:
- BE (beitragspflichtige Einnahme) = 1,145937223 x AE (Arbeitsentgelt) - 291,8744452
Vereinfachte Formel für den Arbeitnehmendenanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
- BE = 1,431639227 x AE - 863,2784538
Der Arbeitgeberanteil ergibt sich durch Abzug des Arbeitnehmendenanteils am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung.
Weitere rechtliche Änderungen
Sofortmeldepflicht
Arbeitgeber bestimmter Branchen sind verpflichtet, bestimmte Beschäftigungen bei Aufnahme per Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Zum 01.01.2026 ergeben sich die folgenden Neuerungen:
- Die Branchen der Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks werden aus der Sofortmeldepflicht ausgeschlossen
- Die Branche des Friseur- und Kosmetikgewerbes sowie plattformbasierte Lieferdienste werden in die Sofortmeldepflicht aufgenommen.
Steuerliches Datenaustauschverfahren für privat Krankenversicherte
Ab dem 01.01.2026 wird das Verfahren zur Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beim Lohnsteuerabzug umfassend digitalisiert: Anstelle von Papierbescheinigungen erfolgt künftig ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebenden. Die Versicherungen melden die relevanten Beitragsdaten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das diese prüft und über das ELStAM-Verfahren als Lohnsteuerabzugsmerkmal an die Arbeitgeber weiterleitet. Dadurch kann der Arbeitgeber die elektronisch übermittelten Monatsbeiträge direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Eine Papierbescheinigung ist damit nicht mehr nötig.
Mehr Informationen zum neuen Austauschverfahren finden Sie in unserem Artikel zu Thema.
Bezugsdauer Kurzarbeitergeld
Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen galt ab dem 01.01.2025 eine erweiterte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 Monaten. Ab dem 01.01.2026 gilt wieder die eigentliche maximale Bezugsdauer von 12 Monaten.
Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Ab dem 01.01.2026 erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze auf 41.527,50 € bei teilweise Erwerbsminderung und 20.763,75 € bei voller Erwerbsminderung.
Befreiungsmöglichkeit bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung entfällt
Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend. Ab dem 1. Januar 2025 müssen zudem auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch übermittelt werden.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, für Prüfzeiträume bis zum 31. Dezember 2026 einen formlosen Antrag auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung über die euBP zu stellen. Dieser Antrag muss die Betriebsnummer enthalten und ist an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
Unternehmen, die die euBP bislang nicht einsetzen, sollten sich frühzeitig mit dem Verfahren auseinandersetzen. So kann sichergestellt werden, dass die elektronische Übermittlung aus dem Entgeltabrechnungssystem ab 2027 reibungslos funktioniert.
Aufhebung der Befreiung in der Rentenversicherung von geringfügig Beschäftigten
Künftig soll geringfügig entlohnten Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt werden, eine bereits erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufzuheben und so wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Der entsprechende Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen. Die Aufhebung gilt ausschließlich für die Zukunft, das heißt ab dem Monat nach der Antragstellung. Nach Aufhebung der Befreiung ist eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft ausgeschlossen. Bei mehreren Minijobs muss die Erklärung zur Befreiung einheitlich für alle Beschäftigungen erfolgen.
Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung vor, meldet der Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens durch eine An- und Abmeldung mit geändertem Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale um. Der Antrag wird innerhalb eines Monats nach der Abgabe der DEÜV-Meldungen wirksam, sofern die Minijob-Zentrale keinen Widerspruch einlegt. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag der Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Die Regelung soll voraussichtlich aufgrund des SGB VI-Anpassungsgesetzes zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.