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Allgemeines
Fristen für Beitragsnachweise 2025
Beachten Sie für 2025 die folgenden Fristen zur Übermittlung der Beitragsnachweise und Beitragsfälligkeit:
Anmeldezeitraum 2025 | Anmeldefrist | Überweisungsfrist |
Januar 2025 | 27.01.2025 | 29.01.2025 |
Februar 2025 | 24.02.2025 | 26.02.2025 |
März 2025 | 25.03.2025 | 27.03.2025 |
April 2025 | 24.04.2025 | 28.04.2025 |
Mai 2025 | 23.05.2025 | 27.05.2025 |
Juni 2025 | 24.06.2025 | 26.06.2025 |
Juli 2025 | 25.07.2025 | 29.07.2025 |
August 2025 | 25.08.2025 | 27.08.2025 |
September 2025 | 24.09.2025 | 26.09.2025 |
Oktober 2025 |
24.10.2025 (1) 27.10.2025 |
28.10.2025 (1) 29.10.2025 |
November 2025 | 24.11.2025 | 26.11.2025 |
Dezember 2025 | 19.12.2025 | 23.12.2025 |
1 gilt für Bundesländer, in denen Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Beitragsbemessungsgrenze 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Betrag des Arbeitsentgelts, bis zu welchem die Beiträge für die Sozialversicherung berechnet werden. Einkommen, welches über dieser Grenze liegt, wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt.
Mit dem 01.01.2025 gibt es erstmalig eine bundeseinheitliche BBG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.
BBG KV / PV | BBG RV / AV | ||
Ost | West | ||
2024 jährlich monatlich |
62.100,00 € 5.175,00 € |
89.400,00 € 7.450,00 € |
90.600,00 € 7.550,00 € |
2025 jährlich monatlich |
66.150,00 € 5.512,50 € |
96.600,00 € 8.050,00 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder auch Versicherungspflichtgrenze, ist der Grenzwert, welcher entscheidet, ob ein Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig oder -frei ist und damit ein Wahlrecht zwischen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hat.
allgemeine JAEG | besondere JAEG | |
2024 | 69.300,00 € | 62.100,00 € |
2025 | 73.800,00 € | 66.150,00 € |
Beitragssätze 2025
2024 | 2025 | |
Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz ermäßigter Beitragssatz |
14,6 % 14,0 % |
14,6 % 14,0 % |
durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,7 % | 2,5 % |
Rentenversicherung | 18,6 % | 18,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 2,6 % |
Pflegeversicherung | 3,4 % | 3,6 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | 0,15 % |
U1-Umlage (Minijob-Zentrale) | 1,1 % | 1,1 % |
U2-Umlage (Minijob-Zentrale) | 0,24 % | 0,22 % |
Bezugsgröße 2025
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte. Dazu gehört unter anderem die Bemessung der Mindestbeiträge von freiwilligen Versicherten, aber auch die Hinzuverdienstgrenze von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente.
Die Bezugsgröße bildet das durchschnittliche Entgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr ab. Auch hier entfällt eine Trennung zwischen Ost und West ab dem 01.01.2025.
2024 | 2025 | ||
Ost | West | ||
Monatlich | 3.465,00 € | 3.535,00 € | 3.745,00 € |
Jährlich | 41.580,00 € | 42.420,00 € | 44.940,00 € |
Sachbezugswerte 2025
Sachbezugswerte sind festgelegte Werte, die den geldwerten Vorteil von Sachleistungen an Arbeitnehmende bestimmen, wie zum Beispiel freie Verpflegung oder Unterkunft, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewähren kann. Auch 2025 gibt es eine Anpassung dieser Werte. Der monatliche Gesamtsachbezugswert ist auf 615,00 € angestiegen.
Hinweis
Die nachfolgenden Tabellen beziehen sich auf volljährige Beschäftigte. Für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge.
Sachbezüge für freie Verpflegung 2025
2024 | 2025 | |||
pro Monat | pro Kalendertag | pro Monat | pro Kalendertag | |
Frühstück | 65,00 € | 2,10 € | 69,00 € | 2,30 € |
Mittagessen | 124,00 € | 4,13 € | 132,00 € | 4,40 € |
Abendessen | 124,00 € | 4,13 € | 132,00 € | 4,40 € |
gesamt | 313,00 € | 10,43 € | 333,00 € | 11,10 € |
Sachbezüge für freie Unterkunft 2025
2024 | 2025 | |
pro Monat | 9,27 € | 9,40 € |
Pro Kalendertag | 278,00 € | 282,00 € |
Entfall der Rechtskreisunterscheidung Ost und West
Hintergrund der Rechtskreisunterscheidung
Nach der Wiedervereinigung von BRD und DDR wurde die DDR-Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD mit dem Renten-Überleitungsgesetz übernommen.
Bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse sollten für die neuen Bundesländer niedrigere Berechnungsgrößen gelten. Aufgrund dessen wurde für die Unterscheidung das Rechtskreiskennzeichen eingeführt.
Bis Ende 2024 sollten sich mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz die Werte schrittweise angleichen.
DEÜV-Meldeverfahren
Für die Meldezeiträume bis einschließlich 31.12.2024 bleibt die Rechtskreistrennung erhalten. Für 2024 muss der Arbeitgeber weiterhin den entsprechenden Rechtskreis mit „W“ und „O“ in den SV-Meldungen hinterlegen. Das betrifft auch Storno-Meldungen. Für Meldungen ab dem Kalenderjahr 2025 entfällt die Angabe der Rechtskreistrennung in den SV-Meldungen.
Beitragsnachweise
Der Arbeitgeber muss auch weiterhin den Rechtskreis für die Beitragsnachweise angeben. Dieses Verfahren bleibt mindestens bis zum 31.12.2025 erhalten. Für das Vorgehen zur Berechnung und Übermittlung der Beitragsnachweise ergeben sich keine Änderungen.
Anpassung von Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich
Geringfügigkeitsgrenze
Zum 01.01.2025 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 538,00 € auf 556,00 €. Grund hierfür ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 € und die daran gekoppelte dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze. Dementsprechend erhöht sich auch die Jahresverdienstgrenze auf 6.672,00 €.
Übergangsbereich
Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich auch die Entgeltgrenze für Arbeitnehmende im Übergangsbereich (Midijob). Ab dem 01.01.2025 findet sich eine Beschäftigung dann im Übergangsbereich, wenn das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt zwischen 556,01 € und 2.000,00 € beträgt.
Der Faktor F ändert sich für 2025 auf 0,6683. Entsprechend passt sich auch der Festbetrag für die vereinfachte Formel auf 255,4365651 an.
Vereinfachte Formel zur Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags:
- BE (Beitragspflichtige Einnahme) = 1,127718283 x AE (Arbeitsentgelt) - 255,4365651
Vereinfachte Formel für den Arbeitnehmendenanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
- BE = 1,285041551 x AE - 770,0831025
Der Arbeitgeberanteil ergibt sich durch Abzug des Arbeitnehmendenanteils am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung.
Erweiterung im Abrufverfahren für die eAU
Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen
Seit dem 01.01.2023 ist das eAU Verfahren von Arbeitgebern zu nutzen. Zum 01.01.205 erweitert und optimiert sich das Datenaustauschverfahren.
Stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen werden erstmals integriert. Arbeitgeber erhalten hier eine elektronische Rückmeldung, wenn die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen oder der Deutschen Rentenversicherung getragen werden. Die Rückmeldung im Abrufverfahren erfolgt nun mit dem Kennzeichen “5 - Reha/Vorsorge“.
Stationäre und teilstationäre Behandlung
Ab dem 01.01.2025 soll auch das Verfahren für Anfragen zu Krankenhausaufenthalten von Arbeitnehmenden verbessert werden. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmender während der elektronischen Anfrage des Arbeitgebers sich noch in stationärer Behandlung befindet, wird im Abrufverfahren ein Datum “Voraussichtlich_Nachweis_bis“ übermittelt. Zusätzlich wird durch die Krankenkasse proaktiv das tatsächliche Entlassdatum automatisch an den Arbeitgeber übermittelt, diese erfolgt, sobald die Mitteilung vom Krankenhaus an die Krankenkasse erfolgt ist. Für teilstationäre Behandlungen wir es ab dem 01.01.2025 eine neue Meldung ohne von- und bis-Datum geben. Hier sollen bisherige Probleme bei der Übermittlung von teilstationären Behandlungen künftig vermieden werden.
Meldegründe für falsche Angaben und Daten in Papierform
Mit dem 01.01.2025 wird der neue Rückmeldegrund “7 - in Prüfung” eingeführt, für den Fall, dass Krankenkassen objektiv falsche Informationen von Leistungserbringern erhalten oder Daten im Ersatzverfahren in Papierform übermittelt und daher nicht den Vorgaben des Datensatzes entsprechen und damit nicht vollständig digitalisiert werden können. Ähnlich wie der Meldegrund “4 - Nachweis liegt nicht vor“, handelt es sich um eine Zwischennachricht. Kann die Prüfung innerhalb von 28 Tagen abgeschlossen werden, werden die richtigen Daten automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.
Ausländische und privatärztliche AU
Sofern der Krankenkasse ein privatärztlicher oder ausländischer Arbeitsunfähigkeitsnachweis vorliegt, können diese Daten ab dem 01.01.2025 an den Arbeitgeber übermittelt werden. Die Krankenkassen nutzen den neuen Meldegrund “8 - anderer Nachweis liegt vor“ ohne von- und bis-Datum der Arbeitsunfähigkeit. Für den Arbeitgeber besteht hier kein Anspruch auf Vollständigkeit gegenüber den Krankenkassen.
Krankenkassenwechsel
Ab dem 01.01.2025 wird im Falle des Krankenkassenwechsels das Verfahren optimiert und der neue Meldegrund “9 - Weiterleitungsverfahren“ übermittelt.
Ausblick Pflegereform
Anpassung der Pflegereform
Seit dem 01.07.2023 gibt es Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung für Kinder, welche das 25. Lebensjahr bisher nicht vollendet haben. Für eine effizientere Gestaltung soll ein neues digitales “Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung“ (DaBPV) voraussichtlich ab 01.07. 2025 eingeführt werden.
Vereinfachtes Verfahren bis 30.06.2025
Seit dem 01.07.2023 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren für den Pflegeversicherungsbeitrag. Dies gilt noch bis zum 30.06.2025. In diesem Übergangszeitraum bis zum Eintritt des neuen Datenaustauschverfahren zum 01.07.2025 gilt ein Nachweis über die Anzahl und das Alter der Kinder unter 25 Jahren dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmenden auf Anforderung des Arbeitgeber oder der Pflegekasse die Informationen formlos mitteilte.
Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (DaBPV) ab 01.07.2025
Ab dem 01.07.2025 wird mit der Pflegereform ein neues elektronische Verfahren zur Erhebung und Nachweis der Elterneigenschaft sowie der berücksichtungsfähigen Kinder eingeführt. Der Arbeitgeber wird proaktiv und automatisch über das DaBPV Verfahren bei Änderungen informiert.
Als zentrale Datenquelle dient zukünftig das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ausnahme bilden steuerlich nicht erfasst Kinder. Hierzu zählen:
- Stiefkindern
- Pflegekindern
- Kinder die im Ausland wohnen
Diese können nicht über das neue Verfahren erhoben werden. Die Arbeitgeber müssen weiterhin auf das vereinfachte Verfahren zurückgreifen um die Kinder in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Die technische Anbindung der Krankenkassen an das BZSt erfolgt über die Schnittstelle der Zentralen Zulagenstelle für Altervermögen (ZfA). Da Arbeitgeber keinen direkten Zugang zur Schnittstelle der ZfA verfügen, werden sie über eine Schittstelle, die bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) genutzt wird, technisch angebunden.
Neue Beschäftigte
Mit Beginn und Ende einer pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung müssen Arbeitgeber ab dem 01.07.2025 eine Meldung über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungssystem oder über das SV-Meldeportal an den DSRV erstatten. Daraufhin erfolgt eine unmittelbare Rückmeldung sowie im weiteren Verlauf proaktive Meldungen bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder.
Initialabruf bei laufender Beschäftigung
Für alle Arbeitnehmenden, welche bereits vor dem 01.07.2025 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist zum 01.07.2025 ein Initialabruf bis spätestens zum 31.12.2025 vorzunehmen.
Mit diesem Abruf schließen die Arbeitgeber ein faktisches Abonnement für alle zukünftigen Status über den Elternstatus der Arbeitnehmenden ab. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Antwort vom BZSt eine chronologische Entwicklung der Elterneigenschaft der Kinderzahl beinhaltet bis zum Wegfall des Kindes mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Verzinsung von zu viel gezahlten Beiträgen
Im Falle, dass Arbeitgeber im Übergangszeitraum zwischen dem 01.07.2023 und 30.06.2025 die Anzahl der Kinder nicht korrekt berücksichtigen, kommt es zu einer falschen Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags. Der zu viel geleistete Beitrag ist in bestimmten Fällen zu verzinsen.
Führt ein Arbeitgeber nachweislich bis zum 30.06.2025 keine Abfrage der zu berücksichtigenden Kinder durch, haben Beschäftigte bei überzahlten Beiträgen einen Anspruch auf eine Verzinsung des Erstattungsbetrags.
Ab dem Kalendermonat nach der Zahlung (frühstens ab 01.08.2023) bis zum Kalendermonat vor der Erstattung wird der Anspruch mit einem Satz von 4 % verzinst. Ein Antrag seitens Arbeitnehmenden ist nicht erforderlich. Die Erstattung ist vom Arbeitgeber auszuzahlen oder mit zukünftigen Beiträgen zu verrechnen. Die Zinsen werden nur bis zum 30.06.2025 berechnet.
Kein Anspruch auf Verzinsung besteht, wenn Beiträge bereits bis zum 30.06.2025 erstattet wurden. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitgeber bereits in der Übergangsphase das vereinfachte Verfahren angewandt und nicht auf die Einführung des digitalen Verfahrens gewartet hat.
Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben des GKV Spitzenverband (RS 2024-183 vom 03.04.2024)
Beispiel: Summe versicherungspflichtiger Tätigkeiten unter JAEG
▶︎ elektronischer Abruf von Kinderdaten im Juli 2025
▶︎ Rückmeldung mit drei zu berücksichtigenden Kindern
Die Erstattung der seit 01.07.2023 monatlich in Höhe von 0,50 Beitragssatzpunkten der zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt im Juli 2025. Entsprechend müssen vom 01.08.2023 bis 30.06.2025 23 Kalendermonate berücksichtigt werden.
Weitere Änderungen
Kinderpflegekrankengeld
Mit dem Pflegestudiumsstärkungsgesetz wurde der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ausgedehnt. Für die Jahre 2024 und 2025 haben Arbeitnehmende befristet seit dem 01.01.2024 für gesetzlich krankenversicherte Kinder unter 12 Jahren Anspruch auf bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage.
Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten
Ab dem 01.01.2025 erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze auf 39.322,50 € bei teilweise Erwerbsminderung und 19.661,25 € bei voller Erwerbsminderung.
A1-Bescheinigungen für Grenzgänger
Ab dem 01.01.2025 soll die Beantragung von A1-Bescheinigungen für Grenzgänger in das elektronische Antragsverfahren A1 integriert werden. Grundsätzlich ist eine Ausstellung für Grenzgänger nicht verpflichtend, kann jedoch in bestimmten Fällen notwendig sein. Bisher war nur eine schriftliche Antragsstellung möglich.
Elektronische Übermittlung von Finanzbuchhaltungsdaten
Seit dem 01.01.2023 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Betriebsprüfung notwendige Daten elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm der Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen. Bisher hat sich die Pflicht nur auf entgeltrelevante Daten bezogen.
Ab dem 01.01.2025 erfolgt nur auch verpflichtend eine elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung.
Hinweis
Für Daten bis zum 31.12.2026 können Arbeitgeber auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnung über euBP verzichten. Der Antrag erfolgt formlos unter der Angabe der Betriebsnummer beim für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger.
Änderung DSAK bei Angaben im Arbeitgeberkonto
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber auf Anfrage der zuständigen Stelle die Informationen für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos bei der nächsten Entgeltabrechnung elektronisch übermitteln. Außerdem können Arbeitgeber Änderungen proaktiv melden, ohne dass eine vorherige Anfrage nötig ist. Das Verfahren ermöglicht auch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, allerdings mussten Widerrufe eines solchen Mandats schriftlich erfolgen. Ab dem 1. Januar 2025 soll es möglich sein, diese Widerrufe ebenfalls elektronisch durchzuführen.