Allgemeines
Fristen für die Lohnsteuer 2026
Folgende Fristen gelten für die Lohnsteueranmeldungen 2026:
|
Lohnsteuer- Anmeldezeitraum 2026 |
Gesetzliche Abgabefrist | Zahlungsfrist |
| Januar 2026 | 10.02.2026 | 13.02.2026 |
| Februar 2026 | 10.03.2026 | 13.03.2026 |
| März 2026 | 10.04.2026 | 15.04.2026 |
| April 2026 | 11.05.2026 | 15.05.2026 |
| Mai 2026 | 10.06.2026 | 15.06.2026 |
| Juni 2026 | 10.07.2026 | 13.07.2026 |
| Juli 2026 | 10.08.2026 | 13.08.2026 |
| August 2026 | 10.09.2026 | 14.09.2026 |
| September 2026 | 12.10.2026 | 15.10.2026 |
| Oktober 2026 | 10.11.2026 | 13.11.2026 |
| November 2026 | 10.12.2026 | 14.12.2026 |
| Dezember 2026 | 11.01.2027 | 14.01.2027 |
Neuerungen der Lohnsteuerbescheinigung 2026
Was ändert sich für die LStB 2026?
Das BMF-Schreiben vom 05.09.2024 regelt die Neuerung in Bezug auf die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Diese sind im Schreiben durch eine Kursivschrift kenntlich gemacht.
Die amtlichen Vordrucke finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen:
- amtlicher Vordruck für die Lohnsteuerbescheinigung 2025
- amtlicher Vordruck für die Lohnsteuerbescheinigung 2026
Für 2026 sind die folgenden Änderungen zu beachten:
- Entfall der Mindestvorsorgepauschale (Nummer 28): Die Bescheinigung der Mindestvorsorgepauschale für privat krankenversicherte Arbeitnehmende entfällt ab dem 01.01.2026. Es erfolgt ein automatischer Datenaustausch zwischen den privaten Versicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebenden.
- Einheitliche Entfernungspauschale (Nummer 17 und 18): Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 01.01.2026 einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
- Identifikationsnummer: Die eTIN darf ab dem 01.01.2026 nicht mehr verwendet werden. Als Ordnungsmerkmal ist ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben.
- Nachträgliche Korrekturen: Korrekturen einer bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigung sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres auch ohne gesetzlichen Änderungsgrund möglich.
Des Weiteren ändern sich auf dem Andruck der Lohnsteuerbescheinigung die folgenden Punkte:
| 2025 | 2026 | |
| Nummer 28 | Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder Mindestvorsorgepauschale | unbesetzt |
Hinzukommen zwei neue Felder für den Andruck der Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der Lohnsteuerbescheinigung
- Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst.a EStG)
- Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst.b EStG)
Alle Änderungen, die bereits 2025 in Kraft getreten sind, bestehen fort und wurden im Muster für 2026 übernommen.
Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
Übersicht Steuerfortentwicklungsgesetz
Im Dezember 2024 haben der Bundestag und der Bundesrat dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Das Steuerfortentwicklungsgesetz zielte darauf ab, das Steuerrecht durch Anpassungen der Steuertarife, Erhöhungen von Freibeträgen, Vereinfachungen und Maßnahmen gegen Steuervermeidung weiterzuentwickeln und zu modernisieren. Jedoch wurde nur ein Bruchteil der Maßnahmen umgesetzt.
| BMF-Referentenentwurf | 10.07.2024 |
| Regierungsentwurf | 24.07.2024 |
| 19.12.2024 | |
| Zustimmung Bundesrat | 20.12.2024 |
| Veröffentlichung | 30.12.2024 |
Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes hat die Bundesregierung eine erneute Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags geplant. Zudem wird ab dem 01.01.2026 die Jahresgrenze des Solidaritätszuschlags erneut angehoben. Übersteigt die jährliche Lohnsteuer diese Grenze nicht so, fällt keine Soli für den Arbeitnehmenden an.
| Rechengrößen | 2024 | 2025 | 2026 |
| Grundfreibetrag (§ 32a (1) EStG) | 11.784,00 € | 12.096,00 € | 12.348,00 € |
| halber Kinderfreibetrag | 3.306,00 € | 3.336,00 € | 3.414,00 € |
| voller Kinderfreibetrag | 6.612,00 € | 6.672,00 € | 6.828,00 € |
| Kindergeld | 250,00 € | 255,00 € | 259,00 € |
|
Jahresgrenze Solidaritätszuschlag Steuerklasse I Steuerklasse III |
18.130,00 € 36.260,00 € |
19.950,00 € 39.900,00 € |
20.350,00 € 40.700,00 € |
Aktivrentengesetz
Was ist die Aktivrente?
Mit dem Aktivrentengesetz möchte die Bundesregierung ab dem 01.01.2026 einen steuerlichen Anreiz für ältere Arbeitnehmende schaffen, auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Ziel ist es, die Beschäftigung im Rentenalter attraktiver zu gestalten, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Sozialkassen zu stärken. Mit der Aktivrente wird dabei ein steuerlicher Freibetrag eingeführt, der die Fortsetzung der Berufstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze finanziell begünstigen soll.
Ausführlichere Informationen zur Aktivrente finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Änderung der Vorsorgepauschale
Was ist die Vorsorgepauschale?
Die Vorsorgepauschale ist ein zentraler Bestandteil des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Sie sorgt dafür, dass bestimmte Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Beiträge zur Krankenversicherung bereits pauschal bei der monatlichen Entgeltabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Das Ziel: Arbeitnehmende müssen keinen separaten Freibetrag beantragen und profitieren direkt von einem geringeren Lohnsteuerabzug.
Aktuell setzt sich die Vorsorgepauschale aus drei Teilbeträgen zusammen:
- einem Teilbetrag für die Rentenversicherung
- einem Teilbetrag für Krankenversicherung
- und einem Teilbetrag für die Pflegeversicherung.
Bis Ende 2025 galt eine Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns, höchstens aber 1.900,00 € in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI, sowie 3.000 € für die Steuerklasse III.
Das bedeutet, dass auch wenn die tatsächlichen Beiträge geringer waren, immer mindestens dieser Betrag angesetzt wurde.
Neuerung ab 2026
Die Berechnung der Vorsorgepauschale richtet sich künftig nach dem tatsächlichen Beitragssatz und dem Arbeitsentgelt, wobei die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich ist. Besondere Beitragsgrenzen, wie sie beispielsweise in der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten, bleiben unberücksichtigt. Übergangsbereiche beim Arbeitsentgelt bis 2.000,00 € sowie das Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse sind für die steuerliche Behandlung nicht relevant.
Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Teilbetrags ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraums. Der Teilbetrag "gesetzliche Krankenversicherung" wird sowohl bei Pflichtversicherten als auch bei freiwillig Versicherten angesetzt.
Bei der Pflegeversicherung werden künftig sowohl der Beitragszuschlag für Kinderlose als auch die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind berücksichtigt. Auch länderspezifische Besonderheiten, etwa der Zuschlag für Sachsen, finden Berücksichtigung.
Ab 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet: Es wird nur noch die tatsächlich zu zahlende Vorsorge berücksichtigt, nicht mehr ein pauschaler Mindestbetrag. Künftig wird die Vorsorgepauschale exakt auf Basis der real gezahlten Beiträge berechnet, was zu einer individuelleren und genaueren Steuerberechnung führt.
Hinweis:
Wer bisher von der Mindestvorsorgepauschale profitiert hat, könnte unter Umständen weniger Netto vom Brutto erhalten.
Für privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte gilt ab 2026 ein neues Verfahren: Der Arbeitgeber berücksichtigt die elektronisch bereitgestellten Beitragsdaten, die von den Versicherungsunternehmen und der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmal zur Verfügung gestellt werden. Monatsbeträge sind dabei auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu vermindern.
Mit der Umstellung auf das neue Verfahren werden die relevanten Daten künftig direkt zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern elektronisch ausgetauscht.
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Neuer Datenaustausch im Lohnsteuerabzugsverfahren für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Ab dem 01.01.2026 wird das Verfahren zur Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beim Lohnsteuerabzug umfassend digitalisiert: Anstelle von Papierbescheinigungen erfolgt künftig ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebenden. Die Versicherungen melden die relevanten Beitragsdaten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das diese prüft und über das ELStAM-Verfahren als Lohnsteuerabzugsmerkmal an die Arbeitgeber weiterleitet. Dadurch kann der Arbeitgeber die elektronisch übermittelten Monatsbeiträge direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Eine Papierbescheinigung ist damit nicht mehr nötig.
Mehr Informationen zum neuen Austauschverfahren finden Sie in unserem Artikel zu Thema.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Allgemeines
Im Rahmen der finanziellen Entlastung für Arbeitnehmende hat die Bundesregierung die dauerhafte Erhöhung der Pendlerpauschale, auch Entfernungspauschale genannt, beschlossen. Diese beträgt voraussichtlich ab dem 01.01.2026 38 Cent pro Kilometer und ist Teil des Entwurfs eines Steueränderungsgesetz 2025.
Gesetzgebungsverfahren
| 04.09.2025 | BMF-Regierungsentwurf |
| 10.09.2025 | Regierungsentwurf |
| 04.12.2025 | Verabschiedung Bundestag |
| 19.12.2025 | Zustimmung Bundesrat (geplant) |
| offen | Veröffentlichung |
Änderungen für 2026
Die Entfernungspauschale ist als Teil der Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung absetzbar und gilt unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel, mit Ausnahme von Flugreisen. Die Pauschale kann pro Arbeitstag und jeden vollen Entfernungs-kilometer für den einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden, wobei immer die kürzeste Strecke maßgeblich ist. Der steuerliche Höchstbetrag für die Pendlerpauschale bleibt unverändert bei 4.500,00 €.
Die Entfernungspauschale soll ab dem 01.01.2026 ab dem ersten Kilometer (§ 9 (1) Satz 3 EStG) auf 38 Cent als Bestandteil des „Sofortprogramms für Deutschland“ angehoben werden. Bislang galt der erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer. Für die ersten 20 Kilometer wurden lediglich 30 pro Kilometer angesetzt.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale bringt für Arbeitnehmer spürbare Vorteile. Voraussetzung ist, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten. Beispielsweise ergeben sich bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünftagewoche jährlich 176,00 € zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern sind es 352,00 € mehr. Wer nur fünf Kilometer pendelt, kann künftig 418,00 € ansetzen – ein Plus von 88,00 € gegenüber der bisherigen Regelung.
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme stellt das steuerfreie Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG) dar. In vielen Fällen ist jedoch eine sozialversicherungsfreie Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen mit 15 Prozent möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), jedoch nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale. Arbeitgeber können dabei aus Vereinfachungsgründen von 180 Arbeitstagen pro Jahr ausgehen (entspricht einer Fünftagewoche).
Fahrtkostenzuschuss ab 01.01.2026
Erstattet der Arbeitgeber die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zuschüsse zu diesen Fahrtkosten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (Barzuschüsse), können jedoch mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Diese Pauschalversteuerung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch als Werbungskosten über die Entfernungspauschale geltend machen könnte. Hierbei ist stets die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Zur Vereinfachung kann der Arbeitgeber von 15 Arbeitstagen pro Monat beziehungsweise 180 Arbeitstagen pro Jahr ausgehen.
Beispiel 1: Fahrtkostenzuschuss
Eine Vollzeitbeschäftigte wohnt 30 Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt und fährt diese an jedem Arbeitstag mit dem Pkw an. Im Jahr 2026 kann ihr ein pauschalbesteuerter Fahrtkostenzuschuss in folgender Höhe gewährt werden:
180 Arbeitstage × 30 Kilometer × 0,38 Euro = 2.052,00 Euro
Hinweis: Die angenommene Zahl von 180 Arbeitstagen pro Jahr bzw. 15 Tagen pro Monat basiert auf einer klassischen Fünftagewoche. Bei Teilzeit oder Homeoffice verringert sich die Anzahl der Fahrten entsprechend.
530,00 € * 12 Monate + 400,00 € = 6.760,00 €
6.760,00 € / 12 Monate = 563,33 €
Fahrten mit dem Dienstwagen
Auch die Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wird die Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung angewendet, ist zusätzlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Betrag von 0,03 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Der geldwerte Vorteil, der für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsteht, kann ebenfalls mit 15 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) – allerdings nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale.
Beispiel 2: Dienstwagen
Ein Mitarbeiter (Vollzeit, kein Homeoffice) nutzt 2026 einen vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen (kein E-Auto, Bruttolistenpreis 40.000 Euro). Die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte beträgt 30 Kilometer.
Monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil:
30 km × 0,03 % × 40.000 € = 360,00 Euro
Höhe der Entfernungspauschale:
0,38 € × 30 km × 15 Tage = 171,00 Euro
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil bis zu 171,00 € mit 15 Prozent pauschal versteuern. Der verbleibende Betrag von 189,00 € ist regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis:
In beiden Fällen – sowohl beim Fahrtkostenzuschuss als auch beim Dienstwagen – ist der pauschal besteuerte Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 18 anzugeben und wird auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers angerechnet. Wird der Zuschuss pauschal versteuert, kann die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht nochmals geltend gemacht werden.Weiter geplante Änderungen
Geplante Änderungen
Welche Änderungen sind weiterhin geplant?
Weitere geplante Änderungen, zu denen zum aktuellen Zeitpunkt keine Gesetzesentwürfe bestehen:
- Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden.
- Zudem soll ein neuer steuerlicher Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geschaffen werden: Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.
- Die Koalitionspartner wollen die Lohn- und Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislatur senken, eine Konkretisierung der 2027 zu erwartenden Entlastungen ist jedoch bisher nicht erfolgt. Geprüft wird eine sogenannte Arbeitstagepauschale, in der Werbungskosten für Beschäftigte zusammengefasst werden können.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in der Steuerklasse II enthalten ist, soll angehoben oder weiterentwickelt werden.
- Geplant ist zudem die Abschaffung von Berichts-, Dokumentations- und Statistikpflichten. Die Bürokratiekosten für Unternehmen sollen in den nächsten Jahren um 25 Prozent reduziert werden