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Allgemeines
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Arbeitnehmende, die Entgelt beziehen, sind in der Regel in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Eine Ausnahme stellen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse dar.
Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn:
- Sie als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) mit niedrigem monatlichem Entgelt gilt.
- Sie aufgrund kurzer Dauer als kurzfristige Beschäftigung eingestuft wird.
Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung?
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, allgemein auch als Minijob bekannt, zeichnen sich meist durch ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 556,00 € aus. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze richtet sich dabei nach der wöchentlichen Arbeitszeit in Bezug auf den Mindestlohn. Grundlage für die gesetzlichen Regelungen zur Geringfügigkeitsgrenze bildet der § 8 SGB IV.
Übersicht der Merkmale geringfügig entlohnter Beschäftigung:
Monatliches Entgelt |
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Mindestlohn |
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Versicherungsstatus |
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Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Um zu prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 € überschritten wird, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt entscheidend. Dazu zählen:
- Laufendes monatliches Entgelt
- Jährlich erwartbare Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)
Überschreiten diese Zahlungen die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht Versicherungspflicht für das gesamte Beschäftigungsverhältnis. Daher müssen Einmalzahlungen stets bei der Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt werden.
Beispiel: Regelmäßiges Arbeitsentgelt errechnen
- Monatliches fixes Entgelt: 530,00 €
- Weihnachtsgeld: 400,00 €
530,00 € * 12 Monate + 400,00 € = 6.760,00 €
6.760,00 € / 12 Monate = 563,33 €
Die Entgeltgrenze wird überschritten, wodurch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung entsteht. Eine neue Beurteilung über die Geringfügigkeit ist zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
Geringfügigkeitsgrenze bei schwankenden Arbeitsentgelt
Bei schwankendem Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist entscheidend, dass die jährliche Höchstverdienstgrenze von 6.672,00 € nicht überschritten wird, selbst wenn der monatliche Verdienst gelegentlich die Grenze von 556,00 € übersteigt.
Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, bei Beginn der Beschäftigung eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob es sich um eine geringfügig entlohnte oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Änderungen im Arbeitsumfang oder eine dauerhafte Erhöhung des Verdienstes erfordern eine erneute Schätzung. Das monatliche Entgelt kann aus verschiedenen Gründen unterschiedlich hoch ausfallen: So kann es in Branchen mit saisonalen Schwankungen wie beispielsweise dem Weihnachtsgeschäft oder in der Landwirtschaft oft zu Mehrarbeit kommen und so zum Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze kommen. Arbeitgebende sollten daher vergangene Verdienstzeiträume berücksichtigen, um den durchschnittlichen monatlichen Verdienst schätzen zu können:
- Im ersten Schritt wird das Arbeitsentgelt eines jeden einzelnen Monats geschätzt
- dann werden die monatlichen Arbeitsentgelte zusammengerechnet
- und durch 12 Monate (oder die tatsächliche Anzahl der Beschäftigungsmonate) geteilt.
Beispiel: schwankendes Arbeitsentgelt
Ein Mitarbeitender in der Landwirtschaft erzielt in den Monaten Juli bis Oktober ein monatliches Arbeitsentgelt von 800,00 €, in den Monaten November bis Juni 300,00 €.
Juli bis Oktober: 800,00 € x 4 Monate = 3.200,00 €
November bis Juni: 350,00 € x 8 Monate = 2.800,00 €
6.000,00 € / 12 Monate = 500,00 €
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 € oder jährlich 6.672,00 €. Demnach handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Bei erheblichen Schwankungen, weil der Arbeitnehmende beispielsweise nur wenige Monate Vollzeit gearbeitet hat, das restliche Jahr aber stark reduziert, zählt dies nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Hier ist eine sozialversicherungspflichtige Anmeldung notwendig.
Beispiel: erhebliche Schwankungen
Eine Abiturientin möchte die Zeit bis zum Studienbeginn mit einer Aushilfsbeschäftigung als Kellnerin in einem Restaurant überbrücken. Beginn der Beschäftigung ist der 01.07. Für die Monate Juni bis September erhält sie einen Verdienst von 1.000,00 €, für Oktober bis Dezember 50,00 €.
Juli bis September: 1.000,00 € * 3 Monate = 3.000,00 €
Oktober bis Dezember: 50,00 € * 3 = 150,00 €
anteilige jährliche Verdienstgrenze (556,00 € x 6 Monate) = 3.336,00 €
Trotz dass die anteilige jährliche Verdienstgrenze von 3.336,00 € nicht überschritten wird, verändert die Schwankung in der Arbeitszeit den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt. Daher darf die Tätigkeit der Abiturienten nicht einheitlich beurteilt werden. In den Monaten Juli bis September handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ab Oktober handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Unvorhersehbares Überschreiten
Seit dem 01.10.2022 regelt der § 8 (1b) SGB IV das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Solche Überschreitungen können durch beispielsweise eine unvorhergesehene Krankheitsvertretung verursacht werden.
Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten wird als Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres definiert. Im Jahr 2025 darf ein Minijobber in einem solchen Monat maximal das Doppelte der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze verdienen, was einem Betrag von 1.112,00 € entspricht. Wird diese Grenze nicht eingehalten oder in mehr als zwei Kalendermonaten überschritten, entsteht für die Dauer des Überschreitens eine Versicherungspflicht. Ab dem darauffolgenden Monat kann eine neue Prüfung erfolgen, um festzustellen, ob weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Sozialversicherung
Versicherungsfreiheit
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit tritt allerdings beispielsweise nicht für die folgenden Personengruppen ein:
- Beschäftigungen im Rahmen der Berufsausbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten, dual Studierende)
- Freiwilligendienste (Freiwillig soziales oder ökologisches Jahr)
- Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen
- Stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit
- Entgeltausfall wegen Kurzarbeit
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Seit dem 01.01.2013 sind alle geringfügig entlohnten Beschäftigten rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmende können sich durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgebenden davon befreien lassen. Diese Befreiung ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend. Das Verfahren ist wie folgt:
- Der Arbeitgeber meldet die Befreiung elektronisch an die Minijob-Zentrale mit Beitragsgruppe RV “5”. Tipp: Den Befreiungsantrag finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.
- Die Befreiung gilt ab dem Monat des Antragseingangs, frühestens ab Beschäftigungsbeginn, wenn die Meldung innerhalb von sechs Wochen erfolgt.
- Ohne Widerspruch der Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats gilt die Befreiung als bewilligt.
Die Minijob-Zentrale prüft verspätete Meldungen. Bei unzulässiger Verzögerung beginnt die Befreiung erst im Monat nach Eingang der Meldung.
Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere geringfügige entlohnte Beschäftigungen aus und lässt sich in einer davon von der Rentenversicherungspflicht befreien, gilt die Befreiung für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs. Der Beschäftigte muss entsprechend alle weiteren Arbeitgebenden informieren.
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze
Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 (1) Nr. 1 SGB IV nicht, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Diese orientiert sich seit dem 01.10.2022 am gesetzlichen Mindestlohn und wird nach § 8 (1a) SGB IV mit der folgenden Formel ermittelt:
130 * Mindestlohn (12,82 €) / 3 = 555,53 € (aufgerundet 556,00 €)
Dabei wird von einer Beschäftigung mit Mindestlohn und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen. Das ergibt bei einer Beschäftigung von 13 Wochen (3 Monaten) 130 Stunden.
Meldungen an die Sozialversicherung
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt grundsätzlich das gleiche Meldeverfahren, wie auch für versicherungspflichtige Beschäftigte.
Arbeitnehmende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind mit der Personengruppe 109 zu kennzeichnen. Für die Beitragsgruppe gilt allgemein Folgendes:
Krankenversicherung |
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Rentenversicherung |
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In den Meldungen zur Sozialversicherung muss das beitragspflichtige Arbeitsentgelt angegeben werden, das als Grundlage für Pauschalbeiträge oder Rentenversicherungsbeiträge dient. Seit dem 01.01.2022 sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
- Steuernummer des Arbeitgebers
- Steuer-ID des Arbeitnehmers
- Art der Besteuerung
Diese Informationen sind für alle Entgeltmeldungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten notwendig.
Beitragsberechnung
Beiträge zur Sozialversicherung
Arbeitgebende müssen für geringfügig entlohnte Beschäftigte pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Diese belaufen sich auf:
- 13 % Krankenversicherung für gesetzlich Krankenversicherte
- 15 % für die Rentenversicherung
Ist der Arbeitnehmer gesetzlich rentenversichert, so trägt er die Differenz von 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz selbst.
Neben den Abgaben für Kranken- und Rentenversicherung fallen auch Beiträge für die Umlagen und Unfallversicherung an:
- Umlage 1: 1,1 %
- Umlage 2: 0,24 %
- Insolvenzgeldumlage: 0,06 %
Die Beiträge sind an die Knappschaft Bahn-See (Minijob-Zentrale) abzuführen.
Ausnahmen
Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag entfällt, wenn der Arbeitnehmende nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. bei privater Krankenversicherung) ist.
Mehrfachbeschäftigung
Geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebenden
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebenden aus, werden die Entgelte addiert. Überschreitet die Summe die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungsbereichen.
Beispiel: Versicherungsfrei
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: 300 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: 200,00 €
Beide Entgelte liegen zusammengerechnet unter der Geringfügigkeitsgrenze und bleiben daher versicherungsfrei in Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Beispiel: Eintritt der Versicherungspflicht
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: 280 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: 260,00 €
Beide Entgelte liegen zusammengerechnet, über der Geringfügigkeitsgrenze und sind daher versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung und Hauptarbeitgeber
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt nur der erste Minijob versicherungsfrei in Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind versicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung von geringfügigen und nicht geringfügigen Beschäftigungen.
Beispiel: Eine Hauptbeschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: 700,00 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: 200,00 €
Beschäftigung A ist versicherungspflichtig, in allen Sozialversicherungszweigen und gilt als Hauptbeschäftigung. Da nur eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung und bleibt versicherungsfrei in Kranken-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung.
Beispiel: Eine Hauptbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: 3.000,00 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: 200,00 €
- Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber C: 150,00 €
Beschäftigung A ist versicherungspflichtig, in allen Sozialversicherungszweigen und gilt als Hauptbeschäftigung. Mit der Aufnahme der Beschäftigung ändert sich vorerst nichts, da diese als geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Beschäftigung C wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig.
Hinweis
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, so kann es zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen.
Mehrere Beschäftigungen beim selben Arbeitgebenden
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber aus, gelten diese als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung oder der Ausübung in verschiedenen Betriebsstätten des Arbeitgebers.
Steuerliche Behandlung
Steuerliche Behandlung bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat hier zur Erhebung mehrere Möglichkeiten:
- Besteuerung über die individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
- Pauschalsteuer von 2 %
- Pauschalsteuer von 20 %
Pauschalsteuer von 2 %
Um den einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % anzuwenden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Abhängige Beschäftigung
- Pauschale Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber
- Regelmäßiges Arbeitsentgelt überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze nicht
Die Pauschalsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden an die Minijob-Zentrale entrichtet.
Pauschalsteuer von 20 %
Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % des Arbeitsentgelts ist möglich, wenn:
- Der Arbeitgeber auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet
- Keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden
- Das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet
Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer werden Solidaritätszuschläge und eventuell Kirchensteuer erhoben und beim Finanzamt angemeldet und abgeführt.
Hinweis
Beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist eine pauschale Versteuerung nicht mehr möglich. In diesem Fall muss die Lohnsteuer individuell berechnet werden. Ein unvorhergesehenes Überschreiten dieser Grenze in bis zu zwei Monaten pro Jahr ist unproblematisch, solange es nicht mehr als das Doppelte der Grenze beträgt.