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Allgemeines
Was ist der Übergangsbereich?
Der Übergangsbereich (früher auch Gleitzone) gilt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, in der Regel für das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 556,01 € und 2.000,00 €.
Innerhalb dieses Bereichs gelten nach § 20 (2) und (2a) SGB IV spezielle Regelungen in der Sozialversicherung, die:
- zu einer verminderten Beitragsbelastung des Arbeitnehmers führen und
- einen Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigung schaffen sollen.
Im Jahr 2025 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung auf 2,5 %. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz würde damit 41,90 % betragen und damit einen neuen Faktor F von 0,6683 nach sich ziehen.
Hinweis
Der Faktor F basiert auf dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Für 2025 beträgt er 0,6683.
Der Übergangsbereich wird regelmäßig angepasst und ist an die Geringfügigkeitsgrenze und den Mindestlohn gekoppelt.
Voraussetzungen und Ausnahmen
Wann der Übergangsbereich greift
Die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs gelten dann, wenn der Arbeitnehmer:
- In seiner Beschäftigung in mindestens einem Sozialversicherungszweig versicherungspflichtig ist und
- das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 556,01 € und 2.000,00 € liegt.
Ausnahmen
Folgende Fälle sind von den Regelungen des Übergangsbereichs ausgenommen:
- Beschäftigungen im Rahmen einer Berufsausbildung
- Vorgeschriebene Praktika
- Duale Studiengänge
- Umschulungen
- Teilnahme an einem freiwilligen sozialen, ökologischen Jahr und dem Bundesfreiwilligendienst
- Beschäftigungen, die neben einer Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst ausgeübt werden
- Versicherungsverhältnisse mit fiktivem Arbeitsentgelt oder einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage, wie dem Bezug von Kurzarbeitergeld
Über- und Unterschreiten des Übergangsbereichs
Überschreiten des Übergangsbereichs
Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die obere Grenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 €, berechnet man die Beiträge nach den allgemeinen Sätzen der Sozialversicherung. Dabei dient das tatsächliche Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage.
Unterschreiten des Übergangsbereichs
Unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die untere Grenze des Übergangsbereichs von 556,01 €, multipliziert man das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F (2025: 0,6683), um das beitragspflichtige Entgelt zu ermitteln. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung allein, außer dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.
Was gilt bei Teilmonaten?
Erhalten Mitarbeitende das regelmäßige Arbeitsentgelt nur für einen Teil des Monats, erfolgt eine Hochrechnung auf den vollen Monat. Gründe können das Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder untermonatigem Ein- oder Austritt sein. Liegt das anteilige Arbeitsentgelt unter dem Übergangsbereich, bleibt dies unbeachtet.
Formel für das monatliche Arbeitsentgelt
Monatliches Arbeitsentgelt = (anteiliges Arbeitsentgelt x 30) / Anzahl der Kalendertage
Beispiel
- Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 01.01. bis 25.01. versicherungspflichtig beschäftigt.
- Er erzielt in dieser Zeit ein Entgelt von 1.500,00 €.
1.800,00 € = (1.500,00 € x 30) / 25 Kalendertage
Damit liegt der Arbeitnehmer mit seinem hochgerechneten Arbeitsentgelt von 1.800,00 € innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs.
Hinweis
Berechnet der Arbeitgeber aufgrund von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen das Teilarbeitsentgelt auf eine andere Weise (z. B. anhand von tatsächlichen Arbeitstagen), ist dies bei der Berechnung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berücksichtigen.
Unbezahlter Urlaub
Bei unbezahltem Urlaub bleibt das Beschäftigungsverhältnis bis zu einem Monat bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält. Die Zeit bleibt beitragspflichtig. Eine Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist nicht nötig, sofern die Anzahl der SV-Tage nicht reduziert wird. Das erzielte Arbeitsentgelt gilt als monatliches Arbeitsentgelt.
Was gilt bei Mehrfachbeschäftigung?
Übt ein Arbeitnehmer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, zählt das gesamte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Mit ihm wird ermittelt, ob die Regelungen des Übergangsbereichs gelten. Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen zählen nicht dazu.
Was muss im Meldeverfahren berücksichtigt werden?
Beschäftigungen im Übergangsbereich beeinflussen die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel nicht. Im Meldeverfahren für Jahresmeldung, Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung müssen sie jedoch im Feld „Midijob“ gekennzeichnet werden:
0 | Kein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich. Verzicht auf Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung. |
1 | Entgelt lag in allen Abrechnungszeiträumen im Übergangsbereich. |
2 | Entgelt lag sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 € bis 2.000,00 €. |
Hinweis
Bei den Ziffern 1 und 2 müssen sowohl das reduzierte beitragspflichtige als auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt angegeben werden.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Bemessungsgrundlagen
Das Lohnabrechnungssystem enthält in der Regel alle Formeln. Eine manuelle Anwendung erfolgt nicht. Die folgenden Berechnungen dienen nur dem besseren Verständnis.
Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich basiert auf einem fiktiven, reduzierten monatlichen Arbeitsentgelt. Eine spezielle Formel ermittelt dieses Entgelt. Diese Formel berücksichtigt den Faktor F, der jährlich nach dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz angepasst wird.
Berechnung | 2023 | 2024 | 2025 |
Rentenversicherung | 18,60 % | 18,60 % | 18,60 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,60 % | 2,60 % | 2,60 % |
Pflegeversicherung | 3,05 % | 3,40 % | 3,60 % |
Krankenversicherung |
16,20 % (14,60 % + 1,6 %) |
16,30 % (14,60 % + 1,7 %) |
17,10 % (14,60 % + 2,5 %) |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) | 40,45 % | 40,90 % | 41,90 % |
Faktor F (gerundet auf 4 Dezimalstellen) |
0,6922 (28 % / 40,45 %) |
0,6846 (28 % / 40,90 %) |
0,6683 (28 % / 41,90 %) |
Im unteren Teil des Übergangsbereichs, beginnend bei 556,01 €, ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers nahezu 0,00 €. Er erhöht sich schrittweise mit steigendem Arbeitsentgelt bis 2.000,00 € auf die reguläre Höhe von 20 %.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers liegt im unteren Bereich bei etwa 28 % und verringert sich allmählich mit steigendem Arbeitsentgelt auf 20 %.
Daher müssen zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen betrachtet werden:
- Die Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag
Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnen
Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgt anhand folgender Formel:
F × G + ([2.000 / (2.000 - G)] – [G / (2.000 - G)] x F) x (AE – G)
F bezeichnet dabei den Faktor F, G die Geringfügigkeitsgrenze und AE das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
In der Praxis wird folgende verkürzte Formel verwendet:
1,127718283 x AE – 255,4365651
Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag berechnen
Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge in der Sozialversicherung wird mit folgender Formel ermittelt:
[2.000 / (2.000 – G)] x (AE – G)
In der Praxis wird die folgende verkürzte Formel verwendet:
1,385041551 x AE – 770,0831025
Beispiel
Voraussetzungen:
▶︎ Kinderloser Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.500,00 €
▶︎ Zusatzbeitrag der Krankenkasse von 2,5 %
▶︎ Versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen
Monatliches Arbeitsentgelt |
1.500,00 € |
Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag 1,127718283 × 1.500,00 € – 255,4365651 |
1.436,14 € |
Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag 1,385041551 × 1.500,00 € – 770,0831025 |
1.307,48 € |
Gesamtbeitrag | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil | |
KV | 209,68 € | 95,45 € | 114,23 € |
KV Zusatz-beitrag | 35,90 € | 16,34 € | 19,56 € |
RV | 267,12 € | 121,60 € | 145,52 € |
AV | 37,34 € |
17,00 € |
20,34 € |
PV | 51,70 € | 23,53 € | 28,17 € |
Beitrags-zuschlag PV 0,6 % aus 1436,14 € |
8,61 € | 8,61 € | - |
Summe | 610,35 € | 282,53 € | 327,82 € |