Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Unfallversicherung und welche Meldungen damit in Verbindung stehen.
Allgemeines
Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung und organisiert sich nach Wirtschaftszweigen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind ihre Träger. Alle Arbeitnehmenden sind unfallversichert, wobei die Arbeitgebenden die Beiträge allein tragen.
Ziel der Unfallversicherung ist es, Arbeitgebende vor Schadenersatzansprüchen bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten zu schützen. Die Leistungen umfassen Prävention, Rehabilitation und finanzielle Entschädigung für Verletzte und Hinterbliebene.
Das SGB VII bildet die rechtliche Grundlage. Informationen zur Zuständigkeit erhält der Arbeitgeber beim Landesverband der Berufsgenossenschaften. Seit dem 01.01.2023 nutzen Unternehmen eine neue 15-stellige Unternehmensnummer.
Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungen und erfüllt wichtige Aufgaben, um Arbeitnehmende und Arbeitgebende abzusichern. Die Hauptaufgabengebiete gliedern sich wie folgt:
Prävention |
|
Rehabilitation |
|
Finanzielle Entschädigung |
|
Wer ist versichert?
Gemäß § 2 (1) Nr. 1 SGB VII sind alle Beschäftigten, die unter § 7 (1) SGB IV fallen, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dazu kommen weitere Personengruppen, wie beispielsweise:
- Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
- geringfügig entlohnte Beschäftigte
- Helfende bei Unglücksfällen, Blut- und Organspendende
- ehrenamtlich Tätige
- Schülerinnen und Schüler, Studierende und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen (Kindergarten, Hort, Krippe, Tagesmutter)
- Unternehmende in der Landwirtschaft und deren Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner
Unternehmende, die nicht automatisch gesetzlich unfallversichert sind, können sich gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichern. Dies betrifft:
- Unternehmende und ihre Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner,
- selbstständig Tätige in Kapital- oder Personengesellschaften sowie
- bestimmte Ehrenamtsträger.
Die freiwillige Versicherung ist nur auf Antrag möglich. Sie beginnt frühestens am Tag des Antragseingangs bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und endet bei Ausbleiben der Beitragszahlung.
Wie wird die Unfallversicherung finanziert?
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich durch die Beiträge der Arbeitgebenden. Die Versicherten tragen keine Kosten, außer bei freiwilliger Versicherung. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt der Arbeitnehmenden bis zur Höchstjahresverdienstgrenze und dem Unfallrisiko des Unternehmens. Bei hoher Unfallbelastung können Zuschläge anfallen, bei niedrigerer Belastung Rabatte. Unternehmen müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres der zuständigen Berufsgenossenschaft eine UV-Jahresmeldung und einen UV-Lohnnachweis einreichen.
Beitragsberechnung der Unfallversicherung
Berechnung der Beiträge
Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist im § 153 SGB VII festgelegt. Sie setzt sich zusammen aus:
- den Arbeitsentgelten der Arbeitnehmenden
- dem Finanzbedarf (Umlagesoll)
- den Gefahrenklassen und Gefahrentarifstellen des Unternehmens
Das Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe der Höchstjahresverdienstgrenze berücksichtigt. Diese wird von jedem Unfallversicherungsträger individuell festgelegt und beträgt pro versicherte Person und Jahr aktuell zwischen 84.840,00 € und 120.000,00 €.
Das Umlagesoll zeigt den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers für ein abgelaufenes Geschäftsjahr. Es basiert auf der Jahresrechnung und umfasst alle Ausgaben zur Kostendeckung, wie Heilbehandlung und Renten.
Gefahrentarif und Gefahrenklassen
Gefahrentarif
Die Beiträge der Unfallversicherung werden anhand der Gefährdungsrisiken des Gewerbezweiges berechnet. Der Gefahrentarif gemäß § 157 SGB VII:
- ist ein Instrument zur Ermittlung der Unfallgefahr und der daraus resultierenden Beiträge.
- ist gemäß § 157 (5) SGB VII maximal sechs Jahre gültig, um regelmäßige Anpassungen an die aktuellen Entwicklungen zu gewährleisten.
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft hat die Aufgabe, mithilfe des Gefahrentarifs Gefahrentarifstellen und Gefahrenklassen zu definieren. Diese stellen dann unterschiedliche Gefährdungsstufen dar und helfen die Beiträge zu staffeln.
Gefahrenklassen
Gefahrenklassen stellen das relative Unfallrisiko der Gewerbezweige einander gegenüber. Eine Gefahrenklasse 10 kann beispielsweise bedeuten, dass im Vergleich zu einer Gefahrenklasse 5 der doppelte Beitrag bei gleichem Entgelt zu leisten ist.
Veranlagungsbescheid prüfen
Arbeitgebende sollen den Veranlagungsbescheid regelmäßig prüfen, da er die Gefahrentarifstelle und die Gefahrenklasse regelt. Änderungen im Unternehmensgegenstand können die Veranlagung und damit die Beiträge zur Unfallversicherung beeinflussen. Arbeitgebende müssen Änderungen der Berufsgenossenschaft sofort mitteilen.
Der Lohnnachweis
Arbeitgebende müssen jährlich einen Lohnnachweis gemäß § 165 SGB VII bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage für die Berechnung des Beitrags zur Unfallversicherung. Seit 2017 erfolgt die Übermittlung digital über das SV-Meldeportal oder die Entgeltabrechnungssoftware.
Einreichungsfrist
- Spätestens bis zum 16. Februar des Folgejahres
Erforderliche Daten
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
- Unternehmensnummer des Arbeitgebenden
- Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Arbeitnehmenden
- Geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmenden
- Anzahl der Arbeitnehmenden
UV-Jahresmeldung
Seit dem 01.01.2016 müssen Arbeitgebende für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "92" gemäß § 28a (2a) SGB IV erstellen. Die Erstellung und Übermittlung der Jahresmeldung erfolgt über den elektronischen Stammdatenabruf mittels SV-Meldeportal oder zertifizierter Entgeltabrechnungssoftware. Dabei werden die Gefahrentarifstellen bestätigt, die für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung relevant sind.
Parameter der UV-Jahresmeldung
- Stammdatenabruf: Frühestens ab dem 1. November für das Folgejahr möglich
- Einreichungsfrist: Bis zum 16. Februar des Folgejahres
- Empfänger: Zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers, die die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitet
Erforderliche Daten
- Kalenderjahr der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung (Meldezeitraum)
- Unternehmensnummer des Arbeitgebers
- Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
- Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers
- Zuordnung zur jeweiligen Gefahrentarifstelle
Diese Informationen dienen als Grundlage für Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung.