Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Allgemeines
Was sind Jahresmeldungen?
Die Jahresmeldung erfasst das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des letzten Kalenderjahres. Sie bildet die Grundlage für die Rentenberechnung. Arbeitgebende müssen die Meldung mit Abgabegrund 50 an die zuständige Einzugsstelle, meist die Krankenkasse der Arbeitnehmenden, für alle am 31. Dezember versicherungspflichtig Beschäftigten übermitteln. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich im § 28a (2) und (2) SGB IV sowie im § 10 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV).
Hinweis
Endet das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember oder wechselt die Beitragsgruppe oder Krankenkasse, entfällt die Jahresmeldung. Stattdessen ist eine Ab- oder Änderungsmeldung erforderlich.
Zusätzlich zur Jahresmeldung für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung müssen Sie eine Meldung an die Unfallversicherung mit Abgabegrund 92 übermitteln.
Meldefristen
Die Jahresmeldung muss gemäß § 10 (1) DEÜV spätestens zum 15. Februar des Folgejahres an die zuständige Annahmestelle übermittelt werden. Für die Unfallversicherung ist die UV-Jahresmeldung nach § 28a (2a) SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres erforderlich. Es gilt zusätzlich:
- Wird die Jahresmeldung nicht fristgerecht übermittelt, kann die Krankenkasse diese seit dem 01.01.2022 elektronisch anfordern.
- Bei Einmalzahlung innerhalb der Märzklausel, die in den ersten drei Monaten des Folgejahres erfolgen und nicht in der Jahresmeldung enthalten sind, ist eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 nötig.
- Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.
Inhalt der Jahresmeldung
Sozialversicherung
Die Jahresmeldung mit Abgabegrund 50 erfasst den Zeitraum der Beschäftigung bis zum 31. Dezember. Bereits gemeldete Zeiten, wie Unterbrechungs- oder Änderungsmeldungen, dürfen nicht erneut bescheinigt werden. Der Inhalt umfasst das meldepflichtige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden. Das Entgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gemeldet, die für 2024 im Westen bei 90.600 € und im Osten bei 89.400 € liegt. Bei Arbeitnehmenden im Übergangsbereich ist zusätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.
Unfallversicherung
Die UV-Jahresmeldung erfasst den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des vergangenen Kalenderjahres. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die tatsächliche Beschäftigung andauert.
Beispiel
- Arbeitnehmer war vom 01.01. bis 31.07.2024 bei Arbeitgeber Mustermann beschäftigt
Zusätzlich zur Abmeldung mit Abgabegrund 30 ist eine UV-Jahresmeldung mit Abgabegrund 92 für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2024 bis zum 16.02.2025 erforderlich. Diese Meldung umfasst das Arbeitsentgelt, das vom 01.01. bis 31.07. erzielt wurde.
Die Meldung mit Abgabegrund 92 ist für alle in der Unfallversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten zu erstellen.
Bestimmte Personengruppen sind von der UV-Jahresmeldung ausgenommen:
- Beziehende von Vorruhestandsgeld (Personengruppe 108)
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnliche Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (Personengruppe 111)
- Seelotsinnen und Seelotsen (Personengruppe 143)
Arbeitgebende, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und deren Arbeitswert nicht in die Beitragsberechnung einfließt, sind ebenfalls befreit.
In der Jahresmeldung ist Folgendes anzugeben:
- Das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt
- Meldezeitraum
- Gefahrentarifstelle
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
- Unternehmensnummer des Arbeitgebers
Übergangsbereich
Beschäftigungen im Übergangsbereich müssen im Feld „Kennzeichen Midijob“ markiert werden. Folgenden Kennzeichnungen gelten:
0 | kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs |
1 |
Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs |
2 | Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs. |
Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte der Personengruppe 109 sind sowohl eine Jahresmeldung als auch eine UV-Jahresmeldung erforderlich. Beide Meldungen umfassen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, von dem Pauschal- oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Meldungen sind an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, auch bekannt als Minijob-Zentrale, zu richten, nicht an die eigentliche Krankenkasse der Arbeitnehmenden.
Hinweis
Seit dem 01.01.2022 müssen auch Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Arbeitnehmers in der Meldung mit angegeben werden.
Kurzfristige Beschäftigung
Für Arbeitnehmende in einer kurzfristigen Beschäftigung der Personengruppe 110 ist nur eine UV-Jahresmeldung erforderlich. Dabei sind das Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu bescheinigen. Eine Jahresmeldung mit Abgabegrund 50 ist nicht notwendig.