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Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen, was es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) auf sich hat und warum sie zum Jahreswechsel geprüft werden muss.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
Was ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt?
Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, sind gemäß § 6 (1) Nr. 1 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreit. Daher ist die JAEG auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt umfasst nach § 14 SGB IV:
- Laufendes Bruttoentgelt
- Einmalig gezahltes Entgelt, das regelmäßig ist:
- Vertraglich zugesicherte Zahlungen (z. B. Arbeitsvertrag)
- Zahlungen durch Gewohnheit oder betriebliche Übung. Diese entsteht, wenn Arbeitgebende regelmäßig Leistungen ohne vertragliche Festlegung gewähren.
- Beispiele: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt
Nicht berücksichtigte Entgeltbestandteile:
- Familienstandsabhängige Zuschläge (z. B. für Verheiratete)
- Familienzulagen im öffentlichen Dienst
- Unregelmäßige Bezüge und variable Entgeltbestandteile:
- Einmalzahlungen für individuelle Leistungen oder Unternehmenserfolg
- Beispiele: Unregelmäßige Überstundenvergütungen, leistungsbezogene Provisionen
Ausgenommen sind monatlich pauschal abgegoltene Überstunden oder monatliche Provisionen mit fixem und erfolgsabhängigem Anteil. Diese zählen als regelmäßiges Arbeitsentgelt.
Mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen
Bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden alle Arbeitsentgelte zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zusammengezählt.
Ausgenommen ist eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit. Diese bleibt neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung unberücksichtigt. Bei mehreren geringfügigen Tätigkeiten wird das Entgelt der zweiten und weiteren Tätigkeiten angerechnet.
Welche Zahlungen gehören zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
Die folgende Tabelle zeigt, welche Zahlungen in das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einbezogen werden und welche nicht.
Entgeltart | Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt? |
Bereitschaftsdienstvergütung, die regelmäßig in gleicher Höhe gezahlt wird (pauschal) | ✅ |
Bereitschaftsdienstvergütung (nicht pauschal) | ❌ |
Bruttoentgelt (Lohn oder Gehalt) | ✅ |
Dreizehntes Monatsgehalt | ✅ |
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung | ✅ |
Erschwerniszuschläge regelmäßig, schwankend | ❌ |
Fahrgeldpauschalen | ✅ |
Fahrzeugüberlassungen | ✅ |
Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | ❌ |
Inflationsausgleichsprämie (zahlbar bis Ende 2024) | ❌ |
Jubiläumsgeschenke | ❌ |
Provisionen (individuell leistungsbezogen, bezogen auf Unternehmenserfolg) | ❌ |
Provisionen (individuell leistungsbezogen), als Teil des monatlichen Arbeitsentgelts | ✅ |
Regelmäßige pauschale Überstundenvergütungen | ✅ |
Unregelmäßige Überstundenvergütungen | ❌ |
Urlaubsgeld | ✅ |
Urlaubsabgeltung | ❌ |
Vermögenswirksame Leistungen | ✅ |
Weihnachtsgeld | ✅ |
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Um zu prüfen, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet, wird es im Voraus anhand der voraussichtlichen Einnahmen berechnet. Dazu werden die aktuellen Monatsbezüge mit 12 multipliziert und regelmäßig gezahlte Sonder- oder Einmalzahlungen addiert. Diese Methode gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse unter 12 Monaten.
Hinweis
Lohnerhöhungen dürfen nach § 6 (4) Satz 3 SGB V erst an dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, an dem tatsächlich ein Anspruch auf das höhere Entgelt besteht.
Schema für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Das folgende Schema hat sich zur Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bewährt:
Summen aller Bezüge aus der Beschäftigung innerhalb eines Jahres
- Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind
= Jährliches Arbeitsentgelt
- unregelmäßiges Arbeitsentgelt
- Familienzuschläge
= Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Erläuterung
Bezüge | Bezüge sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen, die im Rahmen einer Beschäftigung erzielt werden. |
kein Arbeitsentgelt | Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und andere zusätzliche Einnahmen, die lohnsteuerfrei sind, zählen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Auch pauschal versteuerte Bezüge gelten nicht als Arbeitsentgelt. |
Unregelmäßiges Arbeitsentgelt | Arbeitsentgelt, das nicht monatlich oder als garantierte jährliche Einmalzahlung erfolgt, gilt als unregelmäßiges Arbeitsentgelt. Dazu zählen beispielsweise Überstundenvergütungen und Jubiläumsvergütungen. |
Familienzuschläge | Zuschläge, die sich auf den Familienstand des Arbeitnehmers beziehen, wie Kinder- oder Verheiratetenzuschläge im öffentlichen Dienst, werden nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet. |
Beispiel
Ein Arbeitnehmer beginnt am 01.07.2024 eine Beschäftigung mit folgenden Entgeltbestandteilen:
▶︎ Monatsentgelt: 5.000,00 €
▶︎ Urlaubsgeld: 1.000,00 €
▶︎ Weihnachtsgeld: 2.000,00 €
Monatsentgelt |
60.000,00 € |
+ Urlaubsgeld |
1.000,00 € |
+ Weihnachtsgeld | 2.000,00 € |
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 63.000,00 € |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Seit dem 01.01.2003 ist die JAEG von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung getrennt. Es unterscheiden sich:
- die allgemeine JAEG nach § 6 (6) SGB V.
- die besondere JAEG nach § 6 (7) SGB V.
Diese Grenzen werden jährlich neu festgelegt.
Die besondere JAEG
Die besondere JAEG gilt nur für Arbeitnehmende, die mit dem Stichtag 31.12.2002:
- aufgrund des Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500,00 €) versicherungsfrei und
- bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren.
Hinweis
Wenn bei einem Arbeitnehmer die besondere JAEG angewendet wird, muss ein Nachweis über die am 31.12.2002 bestehende private Krankenversicherung in den Unterlagen geführt werden.
Die besondere JAEG ist niedriger als die allgemeine JAEG und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Sie gilt unbegrenzt für alle betroffenen Arbeitnehmenden, auch bei einem Arbeitgeberwechsel, vorübergehender Nichtversicherung oder zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht.
Die Entwicklung der JAEG
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Entwicklung der JAEG seit 2021:
Zeitraum | Allgemeine JAEG | Besondere JAEG |
2025 | 73.800,00 € | 66.150,00 € |
2024 | 69.300,00 € | 62.100,00 € |
2023 | 66.600,00 € | 59.850,00 € |
2022 | 64.350,00 € | 58.050,00 € |
2021 | 64.350,00 € | 58.050,00 € |
Ende der Versicherungspflicht
Wann endet die Versicherungspflicht?
Überschreitet ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die JAEG, endet die Versicherungspflicht nach § 6 (1) SGB V zum Kalenderjahresende. Dies gilt, wenn auch die JAEG des Folgejahres voraussichtlich überschritten wird. Entgelterhöhungen führen somit nicht sofort zur Unterbrechung der Krankenversicherungspflicht.
Arbeitnehmende, die die JAEG überschreiten, können der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Die Frist dafür beträgt 3 Monate. Im oben genannten Beispiel muss der Arbeitnehmer den Aufnahmeantrag bis zum 31.07.2025 stellen.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einer laufenden Beschäftigung
Auch während einer laufenden Beschäftigung kann ein Arbeitnehmer versicherungsfrei werden. Dies tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch eine Erhöhung im Jahr die JAEG übersteigt. Zum Zeitpunkt der Gehaltserhöhung wird das erhöhte Entgelt mit zwölf multipliziert. Liegt es über der JAEG, endet die Versicherungspflicht zum Jahresende, selbst wenn das Jahreseinkommen darunter bleibt.
Beispiel: Überschreiten der JAEG und Ende der Krankenversicherungspflicht
Der Arbeitnehmer verdient zu Beginn des Jahres 2024 ein monatliches Gehalt von 5.500,00 € und erhält im Oktober eine Gehaltserhöhung auf 6.200,00 € monatlich.
Die JAEG für 2024 liegt bei 69.300,00 € und für 2025 bei 73.800,00 €.
Gehalt für die ersten 6 Monate (5.500,00 € * 9 Monate) | 49.500,00 € |
Gehalt für die letzten 6 Monate (6.200,00 € * 3 Monate) | 18.600,00 € |
Gesamteinkommen für 2024 | 68.100,00 € |
Das Gesamteinkommen für 2024 liegt mit 68.100,00 € unter der JAEG 2024. Nun wird überprüft, ob das erhöhte Gehalt die JAEG überschreitet:
Erhöhtes monatliches Gehalt | 6.200,00 € |
Hochrechnung für das Jahr 2024 (6.200,00 € * 12 Monate) | 74.400,00 € |
Da das Jahresarbeitsentgelt sowohl die im Jahr 2024 geltende JAEG als auch die im Jahr 2025 geltende JAEG überschreitet, endet die Krankenversicherungspflicht am 31.12.2024.
Beispiel: Krankenversicherungspflicht trotz Überschreiten der JAEG
Der Arbeitnehmer verdient zu Beginn des Jahres 2024 ein monatliches Gehalt von 5.500,00 € und erhält im Oktober eine Gehaltserhöhung auf 6.000,00 € monatlich.
Die JAEG für 2024 liegt bei 69.300,00 € und für 2025 bei 73.800,00 €.
Gehalt für die ersten 6 Monate (5.500,00 € * 9 Monate) | 49.500,00 € |
Gehalt für die letzten 6 Monate (6.000,00 € * 3 Monate) | 18.000,00 € |
Gesamteinkommen für 2024 | 67.500,00 € |
Das Gesamteinkommen für 2024 liegt mit 67.500,00 € unter der JAEG 2024. Nun wird überprüft, ob das erhöhte Gehalt die JAEG überschreitet:
Erhöhtes monatliches Gehalt | 6.000,00 € |
Hochrechnung für das Jahr 2024 (6.200,00 € * 12 Monate) | 72.000,00 € |
Da in diesem Fall nur die JAEG 2024 überschritten wird, nicht aber für 2025, bleibt die Krankenversicherungspflicht weiterhin bestehen. Die Versicherungspflicht würde demnach frühestens am 31.12.2025 enden.
Entgelterhöhung zu Beginn des Jahres
Ein Arbeitnehmer, der von der Krankenversicherungspflicht befreit ist, bleibt von dieser Befreiung unberührt. Dies gilt, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG des laufenden und des folgenden Jahres überschreitet. Dies gilt auch bei einer Gehaltserhöhung im Januar, rückwirkend zum 01.01. Der Anspruch muss bis zum Fälligkeitstag bestehen.
Beispiel: Entgelterhöhung zu Jahresbeginn
Der Arbeitnehmer ist seit dem 01.02.2024 mit einem Monatsgehalt von 5.900,00 € beschäftigt. Er erhält eine Gehaltserhöhung auf monatlich 6.200,00 € vereinbart am 18.01.2025 rückwirkend zum 01.01.2025. Das Gehalt ist am 23.01.2025 fällig.
▶︎ Allgemeine JAEG 2024: 69.300,00 €
▶︎ Allgemeine JAEG 2025: 73.800,00 €
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2024 (5.900,00 € * 12) | 70.800,00 € |
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2025 (6.200,00 € * 12) | 75.600,00 € |
Die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt damit auch ab dem 01.01.2025 weiterhin bestehen, da die Gehaltserhöhung vor der Fälligkeit des Gehalts vereinbart wurde.
Unterbrechung einer Beschäftigung
War der Arbeitnehmer vor der Unterbrechung wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei, bleibt dieser Status bestehen. Eine Beschäftigungsunterbrechung beeinflusst den Versicherungsstatus nicht.
In bestimmten Fällen bleiben Arbeitnehmende versicherungsfrei, auch wenn sie die Beschäftigung unterbrochen haben und das Arbeitsentgelt unter die JAEG fällt. Dazu gehören:
- Bezug von Entgeltersatzleistungen (Mutterschafts-, Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld)
- Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit
- Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik oder Betroffenheit von Aussperrung
- Kurzarbeit (Ausnahme: Saison-Kurzarbeit und Transferkurzarbeitergeld)
- Teilnahme als Reservist an einer Eignungsübung
Neue Beschäftigung
Beginnt ein Arbeitnehmer unterjährig eine neue Beschäftigung, muss das Entgelt vorausschauend betrachtet werden. Wird es mit zwölf multipliziert und liegt über der JAEG, besteht keine Versicherungspflicht.
Beispiel: Neue Beschäftigung
Neueinstellung eines Arbeitnehmers zum 01.05.2025 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 6.000,00 €. Zuzüglich Weihnachtsgeld von 1.000,00 € und Urlaubsgeld von 1.500,00 €
Vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts:
Monatsentgelt (6.000,00 € * 12 Monate) | 72.000,00 € |
+ Urlaubsgeld | 1.500,00 € |
+ Weihnachtsgeld | 1.000,00 € |
= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 74.500,00 € |
Der Arbeitnehmer ist bereits mit Beginn der Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei, da er die aktuelle JAEG von 73.800,00 € überschreitet.
Regelungen bei Mehrfachbeschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, werden alle Arbeitsentgelte zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zusammengerechnet.
Bei der Prüfung der JAEG sollten Sie folgende Konstellationen in Verbindung mit Mehrfachbeschäftigung genauer betrachten:
Fall 1: Hauptbeschäftigung + eine oder mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen
Bei einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und zusätzlichen versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigungen werden die Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Beachten Sie dabei Folgendes:
- Ein Arbeitnehmer, der wegen Überschreitens der JAEG von der Krankenversicherungspflicht befreit ist, bleibt auch bei einer zweiten Beschäftigung versicherungsfrei. Dies gilt, selbst wenn das Entgelt der zweiten Beschäftigung unter der JAEG liegt.
- Nimmt ein Arbeitnehmer eine zweite sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf und überschreitet mit beiden Entgelten die JAEG, bleibt er bis Jahresende in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet erst, wenn die Summe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auch die JAEG des nächsten Jahres übersteigt.
- Wird eine Nebentätigkeit aufgenommen, deren Entgelt allein über der JAEG liegt, ist diese zweite Beschäftigung von Beginn an versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht der ersten Beschäftigung endet mit Beginn der zweiten Tätigkeit.
Fall 2: versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung + geringfügige Beschäftigung(en)
Bei einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.
Werden jedoch mehrere Minijobs ausgeübt, wird das Entgelt aus dem zweiten und weiteren Minijobs auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet, was zur Überschreitung der JAEG führen kann. Wird durch mehrere Minijobs die JAEG überschritten, bleibt die Versicherungspflicht für die Haupt- und Nebenbeschäftigung bis Jahresende bestehen.
Beispiel: Summe versicherungspflichtiger Tätigkeiten unter JAEG
▶︎ Hauptbeschäftigung mit monatlich 4.500,00 €
▶︎ Weihnachtsgeld 1.000,00 €
▶︎ Urlaubsgeld 1.000,00 €
▶︎ geringfügige Beschäftigung mit monatlich 500,00 €
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung beträgt 56.000,00 € (4.500,00 € * 12 Monate + 1.000,00 € + 1.000,00 €). Die geringfügige Beschäftigung ist versicherungsfrei und wird daher nicht eingerechnet. Die Beschäftigung bleibt demnach voll krankenversicherungspflichtig.
Beispiel: Summe versicherungspflichtiger Tätigkeiten über JAEG
▶︎ Hauptbeschäftigung mit monatlich 5.700,00 €
▶︎ Nebentätigkeit A mit monatlich 200,00 €
▶︎ Nebentätigkeit B mit monatlich 500,00 €
Die Tätigkeit A wurde als Erstes aufgenommen und wird daher als versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nicht eingerechnet. Bei Nebentätigkeit B besteht allerdings eine Versicherungspflicht in Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und das dort erzielte Arbeitsentgelt wird mit dem aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit beträgt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 74.400,00 €. Da die Summe des Jahresarbeitsentgelts sowohl die JAEG 2024 (69.300,00 €) als auch 2025 (73.800,00 €) überschreitet, besteht ab dem 01.01.2025 eine Versicherungsfreiheit.
Fall 3: versicherungsfreie Hauptbeschäftigung + geringfügige Beschäftigung(en)
Ein von der Krankenversicherungspflicht befreiter Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der JAEG bleibt auch bei einem Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) krankenversicherungsfrei. Der Minijob wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Dennoch sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, und ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ist erforderlich, sofern keine Befreiung vorliegt.
Eintritt der Versicherungspflicht
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Unterschreitet ein von der Krankenversicherungspflicht befreiter Arbeitnehmer die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein, nicht erst zum Kalenderjahresende. Häufige Gründe hierfür sind Arbeitszeitverkürzungen und damit verbundene Gehaltsreduzierungen.
Privat krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmende können sich unter Umständen von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Für privat versicherte Arbeitnehmer über 55 Jahre tritt die Versicherungspflicht in bestimmten Fällen nicht ein.
Die Krankenversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn:
- die Reduzierung des Entgelts von kurzer Dauer ist oder
- die JAEG nur vorübergehend unterschritten wird.
Von einer kurzen Dauer spricht man, wenn sie nicht länger als drei Monate andauert (z. B. Kurzarbeit oder Wiedereingliederung nach Krankheit).
Hinweis
Diese Regelung gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder bei teilweiser Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz. In diesen Fällen endet die Krankenversicherungsfreiheit.
Beispiel: Vorübergehende Entgeltminderung durch Teilzeit in Elternzeit
Ein freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 74.000,00 € befand sich vom 01.06.2024 bis 31.10.2024 in Elternzeit. Während der Elternzeit übte er eine zulässige Teilzeitbeschäftigung mit 25 Stunden pro Woche aus. Das monatliche Gehalt betrug 3.854,17 €. Nach der Elternzeit führte er die Beschäftigung normal mit den ursprünglich geltenden Bedingungen fort.
Obwohl die Unterschreitung der JAEG nur vorübergehend ist, besteht ab dem 01.06.2024 eine Krankenversicherungspflicht. Diese dauert bis zum 31.12.2024, auch wenn die JAEG ab dem 01.11.2024 wieder überschritten wird. Da das Jahresarbeitsentgelt für 2024 und 2025 überschritten wird, ist der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2025 wieder von der Versicherungspflicht befreit.
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Erhöht sich die JAEG zum Jahreswechsel, aber das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers überschreitet die Grenze zum 01.01. nicht mehr, wird der Arbeitnehmer grundsätzlich krankenversicherungspflichtig.
Weitere Fälle
Wann ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich?
Arbeitnehmer können sich nach § 8 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie am 31.12.2024:
- wegen Überschreitens der allgemeinen JAEG von 69.300,00 € krankenversicherungsfrei waren.
- privat krankenversichert sind.
- aufgrund der Anhebung der JAEG zum 01.01.2025 auf 73.800,00 € krankenversicherungspflichtig wären.
Dies kann durch die Erhöhung der JAEG geschehen, aber auch durch:
- Eintritt in Altersteilzeit (Voraussetzung: Versicherungsfreiheit in den letzten fünf Jahren wegen JAEG-Überschreitung).
- Aufnahme einer reduzierten Erwerbstätigkeit während der Elternzeit.
Wann besteht ein Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht?
In bestimmten Fällen kann ein Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht erfolgen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür gegeben wären. Dies betrifft privat versicherte Arbeitnehmer, die:
- das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren.
- mindestens die Hälfte dieser Zeit entweder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.
Für diese Personen ist keine jährliche Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts erforderlich.
Welche Meldepflichten müssen Arbeitgebende erfüllen?
Da die Krankenversicherungspflicht erst zum Jahresende endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel eine Änderungsmeldung senden:
- Der Arbeitnehmer wird zum 31.12. mit der SV-Meldung 32 aus der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgemeldet.
- Zum 01.01. wird der Arbeitnehmer mit der SV-Meldung 12 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet.
Für die Unfallversicherung bleibt die Jahresmeldung erforderlich.
Lesen Sie unseren Best Practice Artikel für Unterstützung bei der Prüfung der JAEG und den damit verbundenen Schritten.