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In diesem Artikel erklären wir die Märzklausel und worauf Sie bei Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres achten sollten.
Was ist die Märzklausel?
Die Märzklausel nach § 23a (4) SGB IV besagt, dass Einmalzahlungen, die zwischen dem 01.01. und dem 31.03. erfolgen, unter bestimmten Voraussetzungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden können. Dies ist der Fall, wenn die Einmalzahlungen im Auszahlungsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und dadurch nicht vollständig beitragspflichtig sind. Diese Regelung hilft, die Beitragslast gleichmäßiger zu verteilen.
Voraussetzungen für die Märzklausel
Einmalzahlungen ordnen Sie dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zu, wenn:
- Die Zahlung zwischen dem 01.01. und 31.03. erfolgt.
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber wie im Vorjahr bestand.
- Die Einmalzahlung in Summe mit dem bisher gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) übersteigt.
Die Märzklausel gilt für alle Versicherungszweige, außer der Unfallversicherung, bei der weiterhin das Zuflussprinzip angewendet wird.
Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Kranken- und Pflegeversicherung entscheidend. Hingegen gilt für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmende, wie freiwillig oder privat Versicherte, die BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung als maßgebend.
Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen
Einmalzahlungen werden normalerweise im Monat der Auszahlung berücksichtigt. Die Märzklausel ermöglicht es jedoch, diese Zahlungen dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, meist Dezember, unabhängig von erzieltem Entgelt. Endet das Beschäftigungsverhältnis im Vorjahr, wird die Zahlung dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zugeordnet.
Sozialversicherungsbeiträge
Bei Anwendung der Märzklausel werden auch die Sozialversicherungsbeiträge für den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung so berechnet, als wäre die Zahlung im Dezember des Vorjahres erfolgt. Dabei gelten die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenze des zugeordneten Monats.
Austritt im ersten Quartal
Wenn der Arbeitnehmende im ersten Quartal austritt und bis zum 31.03. eine Sonderzahlung erhält, wird diese dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zugeordnet, auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Fall entfällt die Märzklausel.
Meldepflichten des Arbeitgebers
Erfolgt eine Anwendung der Märzklausel und damit die Zuordnung der Einmalzahlung zum Vorjahr, so sind Sie dazu verpflichtet, eine Sondermeldung gemäß § 28a (1) Nr. 12 IV zu senden. Diese erfolgt mit dem Abgabegrund 54.
Die Zuordnung von Zahlungen zum Vorjahr prüfen
Das nachfolgende Beispiel stellt dar, wie die Märzklausel in der Theorie berechnet wird.
Ausgangssituation
- Der Mitarbeiter ist versicherungspflichtig in allen Bereichen der Sozialversicherung.
- Der Mitarbeiter ist im Rechtskreis West angesiedelt.
- Gehalt 2024 und 2025: 4.500,00 €
- Einmalzahlung im Februar 2025: 5.000,00 €
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) KV / PV | Beitragsbemessungsgrenze (BBG) RV / AV | |
2024 |
62.100,00 € (5.175,00 € monatlich) |
89.400,00 € Ost (7.450,00 € monatlich) 90.600,00 € West (7.550,00 € monatlich) |
2025 |
66.150,00 € (5.512,50 € monatlich) |
96.600,00 € (8.050,00 € monatlich) |
Krankenversicherungspflicht prüfen
Prüfen Sie zunächst, ob der Mitarbeiter versicherungspflichtig in der Krankenversicherung ist. Ist dies, wie in unserem Beispiel, der Fall, verwenden Sie für die Berechnung die BBG KV. Anderenfalls wird die BBG RV als Berechnungsbasis genutzt.
SV-Luft ermitteln
Ermitteln Sie zunächst die SV-Luft mit der jeweiligen BBG aus 2025. In unserem Beispiel nutzen wir aufgrund der Krankenversicherungspflicht die BBG KV / PV 2025.
Zur Bildung der SV-Luft bilden Sie die Differenz zwischen dem laufenden Gehalt und der anteiligen BBG bis zum Auszahlungsmonat der Einmalzahlung.
Anteilige BBG KV / PV 2025 (66.150,00 € / 360 × 60) |
11.025,00 € |
Gehalt (4.500,00 € * 2) |
9.000,00 € |
Differenz (SV-Luft) (anteilige BBG KV / PV – Gehalt) |
2.025,00 € |
Ergebnis: Da die Einmalzahlung größer ist als die SV-Luft im Jahr 2025, greift die Märzklausel. Die gesamte Einmalzahlung ist demnach dem Vorjahr zuzurechnen. Das gilt auch für RV und AV.
Hinweis
Würde die Einmalzahlung weniger als 2.025,00 € betragen, so würde die Märzklausel nicht greifen und die Zahlung ganz normal dem aktuellen Abrechnungsmonat zugeordnet werden.
SV-Luft KV / PV Vorjahr ermitteln
Berechnen Sie nun die SV-Luft mit der jeweiligen BBG aus dem Vorjahr 2024. Auch hier nutzen wir wieder für das Beispiel die BBG der KV / PV. Für die Ermittlung bilden Sie die Differenz zwischen dem Jahresgehalt 2024 und der Jahres-BBG KV / PV 2024.
Jahres-BBG KV / PV 2024 |
62.100,00 € |
Jahresgehalt 2025 |
58.000,00 € |
Differenz (SV-Luft) (anteilige BBG KV / PV – Gehalt) |
4.100,00 € |
SV-Luft RV / AV Vorjahr ermitteln
Im letzten Schritt berechnen Sie die SV-Luft der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für das Vorjahr 2024. Bilden Sie dafür die Differenz zwischen dem Jahresgehalt und der Jahres-BBG RV / AV 2024.
Jahres-BBG KV / PV 2024 |
90.600,00 € |
Jahresgehalt 2025 |
58.000,00 € |
Differenz (SV-Luft) (anteilige BBG KV / PV – Gehalt) |
32.600,00 € |
Ergebnis: Die Einmalzahlung von 5.000,00 € ist in voller Höhe beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Diese Vorgehensweise gilt auch, wenn die Einmalzahlung im Vorjahr aufgrund der überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze teilweise oder gar nicht beitragspflichtig ist. Eine Günstigkeitsberechnung ist nicht zulässig; es muss stets der zum Zeitpunkt gültige Beitragssatz angewendet werden.