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Allgemeines
Fristen für die Lohnsteuer 2025
Folgende Fristen gelten für die Lohnsteueranmeldungen 2025:
Lohnsteuer- Anmeldezeitraum 2025 |
Gesetzliche Abgabefrist | Zahlungsfrist |
Januar 2025 | 10.02.2025 | 13.02.2025 |
Februar 2025 | 10.03.2025 | 13.03.2025 |
März 2025 | 10.04.2025 | 15.04.2025 |
April 2025 | 12.05.2025 | 15.05.2025 |
Mai 2025 | 10.06.2025 | 13.06.2025 |
Juni 2025 | 10.07.2025 | 15.07.2025 |
Juli 2025 | 11.08.2025 | 14.08.2025 |
August 2025 | 10.09.2025 | 15.09.2025 |
September 2025 | 10.10.2025 | 15.10.2025 |
Oktober 2025 | 10.11.2025 | 13.11.2025 |
November 2025 | 10.12.2025 | 15.12.2025 |
Dezember 2025 | 12.01.2026 | 15.01.2026 |
Neuerungen der Lohnsteuerbescheinigung 2025
Was ändert sich für die LStB 2025?
Das BMF-Schreiben vom 05.09.2024 regelt die Neuerung in Bezug auf die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für die Kalenderjahre ab 2025. Diese sind im Schreiben durch eine Kursivschrift kenntlich gemacht.
Dabei sind die folgenden Änderungen zu beachten:
- Dritte, die tarifvertragliche Zahlungen an Arbeitnehmende leisten (§ 38 (3a) Satz 1 EStG), sind zur Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörden verpflichtet. Ist ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmenden eine elektronische LStB zu übermitteln (R 39c Satz 5 LStR i. V. m. § 41b (1) Satz 2 EStG)
- Wurden für einen Arbeitnehmenden ELStAM Daten abgerufen, jedoch kein Arbeitslohn geleistet, so ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Des Weiteren ändern sich auf dem Andruck der Lohnsteuerbescheinigung die folgenden Punkte:
2024 | 2025 | |
Nummer 9 | Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre | Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre (in 3. enthalten) |
Nummer 10 |
Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen |
Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen, z. B. Abfindungen |
Nummer 11 | Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10. | unbesetzt |
Nummer 12 | Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9. und 10. | unbesetzt |
Nummer 13 | Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 9. und 10. | unbesetzt |
Nummer 14 | Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten/Lebenspartners von 9. und 10. (nur bei Konfessionsverschiedenheit) | unbesetzt |
Nummer 19 | Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten | unbesetzt |
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Übersicht Existenzminimumsgesetz
Im November 2024 haben der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums verabschiedet. Ziel ist die Anpassung der steuerlichen Freibeträge, um das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Dabei werden unter anderem die gestiegenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Die Arbeitnehmenden sollen dadurch steuerlich entlastet werden.
BMF-Referentenentwurf | 10.07.2024 |
Regierungsentwurf | 24.07.2024 |
Verabschiedung Bundestag | 18.10.2024 |
Zustimmung Bundesrat | 22.11.2024 |
Veröffentlichung | 02.12.2024 |
Anpassung des Grund- und Kinderfreibetrags
Der Grund- und Kinderfreibetrag wurde rückwirkend im Dezember für das Kalenderjahr 2024 erhöht. Aufgrund der Anwendungsvorschriften haben die geänderten Lohnsteuertarife keine Auswirkung auf die bereits abgerechneten Monate Januar bis November 2024, sodass für diese Monate keine Korrekturen vorgenommen werden müssen. Grundlage für die Anhebung bildet der 14. Existenzminimumsbericht vom 02.11.2022. Demnach ist der sozialrechtliche Regelbedarf stärker gestiegen, als es der Existenzminimumsbericht prognostiziert hat.
Hinweis
Arbeitnehmende, die sich im Dezember 2024 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, erhalten die steuerliche Entlastung mit der Einkommensteuererklärung 2024.
Ab Dezember 2024 müssen Arbeitgeber die erhöhten Freibeträge auf die Gehälter anwenden, die nach dem 30. November 2024 ausgezahlt werden. Dadurch wird die steuerliche Entlastung mit der Dezemberabrechnung wirksam und zu viel gezahlte Steuern werden erstattet. Diese Regelung gilt ebenso für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Rechengrößen | 2024 (bis November) | 2024 (ab Dezember) |
Grundfreibetrag (§ 32a (1) EStG) | 11.604,00 € | 11.784,00 € |
halber Kinderfreibetrag | 3.192,00 € | 3.306,00 € |
voller Kinderfreibetrag | 6.384,00 € | 6.612,00 € |
Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)
Übersicht Steuerfortentwicklungsgesetz
Im Dezember 2024 haben der Bundestag und der Bundesrat dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Das Steuerfortentwicklungsgesetz zielte darauf ab, das Steuerrecht durch Anpassungen der Steuertarife, Erhöhungen von Freibeträgen, Vereinfachungen und Maßnahmen gegen Steuervermeidung weiterzuentwickeln und zu modernisieren. Jedoch wurde nur ein Bruchteil der Maßnahmen umgesetzt.
BMF-Referentenentwurf | 10.07.2024 |
Regierungsentwurf | 24.07.2024 |
19.12.2024 | |
Zustimmung Bundesrat | 20.12.2024 |
Veröffentlichung | offen |
Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes hat die Bundesregierung eine erneute Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags geplant. Der Spitzensteuersatz soll auf 68.430,00 € statt bisher 66.761,00 € angehoben werden und eine Anpassung des Kindergeldes geben.
Zudem war geplant, ab dem 01.01.2025 die Jahresgrenze des Solidaritätszuschlags anzuheben. Übersteigt die jährliche Lohnsteuer diese Grenze nicht so, fällt keine Soli für den Arbeitnehmenden an.
Rechengrößen | 2024 | 2025 | 2026 |
Grundfreibetrag (§ 32a (1) EStG) | 11.784,00 € | 12.096,00 € | 12.348,00 € |
halber Kinderfreibetrag | 3.306,00 € | 3.336,00 € | 3.414,00 € |
voller Kinderfreibetrag | 6.612,00 € | 6.672,00 € | 6.828,00 € |
Kindergeld | 250,00 € | 255,00 € | 259,00 € |
Jahresgrenze Solidaritätszuschlag Steuerklasse I Steuerklasse III |
18.130,00 € 36.260,00 € |
19.950,00 € 39.900,00 € |
20.350,00 € 40.700,00 € |
Nicht umgesetzte Änderungen
Viele der im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Das betrifft unter anderem die nachfolgenden Regelungen:
- Abschaffung der Steuerklassenkombination III / V mit Überführung in das Faktorverfahren zum 01.01.2030
- Anhebung des Höchstbetrags beim Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge rückwirkend zum 01.07.2024 von 70.000,00 € auf 95.000,00 €
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltung
- Anpassung bei der Regelung zur Gemeinnützigkeit: Organisationen sollten sich künftig zu politischen Ereignissen äußern, ohne ihre Steuerbegünstigung zu verlieren; zudem sollte es eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden.
- Reform der Sammelabschreibung
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
Wachstumschancengesetz
Übersicht Wachstumschancengesetz
Im März 2024 haben der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness beschlossen. Kurz: Das Wachstumschancengesetz.
Das Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, wirtschaftliches Wachstum zu fördern, Investitionen anzuregen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken. Dies wird durch steuerliche Erleichterungen, Investitionsanreize und Maßnahmen zur Bürokratieabbau erreicht.
BMF-Referentenentwurf | 17.07.2023 |
Regierungsentwurf | 30.08.2023 |
Verabschiedung Bundestag im Ausschussverfahren | 17.11.2023 |
Anrufung Vermittlungsausschuss Bundesrat | 24.11.2023 |
Vermittlungsausschuss Beschluss |
21.02.2024 |
Zustimmung Bundesrat | 23.02.2024 |
Veröffentlichung | 27.03.2024 |
Wegfall der Fünftelregelung ab 2025
Bei einer Vergütung von mehrjährigen Vergütungen im Sinne des § 34 (1), (2) Nr. 2 und 4 EStG wie beispielsweise Abfindungen war der Arbeitgeber nach § 39 (3) Satz 9 EStG bisher verpflichtet, bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen diese Zahlungen nach der Fünftelregelung zu besteuern und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Mit dem 01.01.2025 entfällt diese Regelung der Fünftelregelung und die Zahlungen unterliegen dem regulären Lohnsteuerabzugsverfahren. Dieser Wegfall soll primär den Arbeitgeber entlasten, da hier zur Feststellung der Tarifermäßigung keine notwendigen Berechnungen und Prüfungen mehr anzuwenden sind.
Der Arbeitnehmende kann jedoch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung weiterhin von der Tarifermäßigung Gebrauch machen. Die Entscheidung über die Gewährung unterliegt jedoch allein dem Finanzamt.
Der Arbeitgeber ist auch weiterhin verpflichtet, Vergütungen für mehrere Kalenderjahre gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Im gleichen Zug entfällt auch der § 46 (2) Nr. 5 EStG, da die Fünftelregelung keine Anwendung mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren findet, entfällt auch die Pflichtveranlagung.
Anpassung des Altersentlastungsbetrags
Vollendet der Steuerpflichtige Arbeitnehmende vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr, so wird ihm der Altersentlastungsbetrag als Steuerfreibetrag auf unter anderem Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (z. B. Arbeitslohn) gewährt. Der Altersentlastungsbetrag soll bis 2058 schrittweise abgeschmolzen werden. Mit dem Wachstumschancengesetz ergeben sich ab dem Jahr 2023 die folgenden Änderungen:
- Der anzuwendende Prozentsatz beträgt jährlich nur noch um 0,4 Prozentpunkte statt wie bisher 0,8 Prozentpunkte
- Der Höchstbetrag reduziert sich um jährlich 19,00 € statt wie bisher 28,00 €
Der Arbeitgeber hat die Änderung erstmals ab dem 01.01.2025 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anzuwenden. Zur Entlastung des Arbeitgebers erhalten die betroffenen Arbeitnehmenden den Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Hinweis
Arbeitnehmende, die mit 2058 das 64. Lebensjahr vollenden, erhalten aufgrund der Abschmelzung keinen Altersentlastungsbetrag mehr.
Anpassung des Versorgungsfreibetrags
Gemäß § 19 (2) EStG bleibt bei Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten oder Pension von Ruhestandsbeamten ein Teil der Leistungen steuerfrei. Dieser besteht aus dem Versorgungsfreibetrag, welcher auf einen Höchstbetrag begrenzt ist, und einem zusätzlichen Zuschlag. Beide werden jährlich abgeschmolzen. Ab 2023 gilt die folgende Regelung:
- Der anzuwendende Prozentsatz verringert sich jährlich nur noch um 0,4 Prozentpunkte statt wie bisher 0,8 Prozentpunkte
- Der Höchstbetrag reduziert sich jährlich um 30,00 € statt wie bisher 60,00 €
- Der Zuschlag reduziert sich jährlich um 9,00 € statt 18,00 €
Zur Entlastung des Arbeitgebers werden die neuen Beträge erst 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Erhöhung für die Jahre 2024 und 2025 erfolgt über die Einkommensteuerveranlagung.
Hinweis
Die Freibeträge sind bis 2058 vollständig abgeschmolzen. Damit unterliegen die Versorgungsbezüge bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 einer vollständigen Besteuerung.
Jahressteuergesetz 2024
Übersicht Jahressteuergesetz 2024
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2024 zugestimmt. Ziel des Gesetzes sind unter anderem die Vereinfachung und Modernisierung des Steuerrechts, die Förderung der Digitalisierung und der Abbau von Bürokratie und Verwaltungsaufwand. Zudem beinhaltet es Anpassungen an das EU-Recht und EUGH-Urteile. Es soll bezahlbaren Wohnraum fördern und Familien durch steuerliche Entlastungen unterstützen.
Gesetzgebungsverfahren
BMF-Referentenentwurf | 17.05.2024 |
Regierungsentwurf | 05.06.2024 |
Verabschiedung Bundestag | 18.10.2024 |
Zustimmung Bundesrat | 22.11.2024 |
Veröffentlichung | 05.12.2024 |
ELStAM-Freibetrag
Ein Freibetrag ermöglicht es einem Arbeitnehmenden, die Lohnsteuer für das aktuelle Jahr zu senken. Auf Antrag des Arbeitnehmenden errechnet das Finanzamt dein Freibetrag und übermittelt diesen elektronisch als ELStAM-Merkmal an den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmende muss den Freibetrag spätestens alle zwei Jahre neu beantragen. Bisher begann die Frist dafür am 01.10. des Vorjahres, für das Jahr, in dem der Freibetrag gelten sollte. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat sich der Starttermin auf den 01.11. verschoben.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinstehende Arbeitnehmende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches Kindergeld zusteht, erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Verbindung mit der Steuerklasse II. Bisher konnte im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag nur über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Mit dem Jahressteuergesetz kann ein anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauernd Getrenntlebenden ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren angewandt werden.
Lohnsteuerjahresausgleich
Für den § 42b EStG wurde rückwirkend zum 01.01.2024 rückwirkend konkretisiert, dass ein Lohnsteuerjahresausgleich auch für die folgenden Bedingungen ausgeschlossen ist:
- Wenn bei der Berechnung der Vorsorgepauschale für die Pflegeversicherung im Ausgleichsjahr unterschiedliche Abschläge aufgrund der Anzahl der Kinder berücksichtigt wurden.
- Wenn der Arbeitnehmende im Ausgleichsjahr Einkünfte aus nichtelbstständiger Arbeit im Ausland hatte, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass keine unzutreffende Jahreslohnsteuer berechnet wird. Dabei wird für die Überprüfung, ob ein Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen ist, nur das aktuelle Arbeitsverhältnis betrachtet. Andere Arbeitgeber werden nicht berücksichtigt.
Qualifizierungsgeld
Seit dem 01.04.2024 haben Arbeitnehmende durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung Anspruch auf ein sogenanntes Qualifizierungsgeld.
Dieses zählt zu den steuerfreien Lohnersatzleistungen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Entsprechend muss es auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden und gesondert vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Bezieht ein Arbeitnehmender Qualifizierungsgeld, ist er im Bezugsjahr vom Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen.
Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers
Für bestimmte steuerpflichtige Leistungen, wie Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen oder Geschenken hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit einem festen Steuersatz anzuwenden, statt die Steuer für jeden Arbeitnehmenden individuell zu berechnen.
Der Arbeitgeber kann sein Wahlrecht auf Pauschalierung durch Angabe der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung ausüben. Ergänzend hierzu kommt durch das Jahressteuergesetz 2024, dass der Arbeitgeber nun auch während der Lohnsteuer-Außenprüfung die Möglichkeit hat, die Pauschalversteuerung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Diese Regelung kann für bisher nicht abgeschlossenen Fälle angewendet werden.
Haftungsbefreiende Anzeige des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat im laufenden Jahr sicherzustellen, dass der Lohnsteuerabzug bei allen Arbeitnehmenden korrekt durchgeführt wird. Sollte es zu nachträglichen Korrekturen der Lohnsteuer kommen, müssen diese bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen.
Kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht mehr korrigieren, weil unter anderem die Lohnsteuerbescheinigung schon übermittelt wurde oder der Arbeitnehmende keinen Arbeitslohn mehr bezieht, muss der Arbeitgeber zum aktuellen Zeitpunkt das Finanzamt darüber formlos informieren. Die Meldung entbindet den Arbeitgeber von der Haftung der fehlerhaften Steuererhebung. Ab dem 01.01.2026 soll diese haftungsbefreiende Anzeige ausschließlich elektronisch erfolgen.